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Zusätzlicher Schutz vor Verdrängung Umwandlungsverordnung in allen Gebieten einer Sozialen Erhaltungsverordnung

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In Gebieten mit einer Sozialen Erhaltungsverordnung gilt in Hamburg seit dem Jahr 1998 auch die Umwandlungsverordnung. Hierdurch besteht ein Genehmigungsvorbehalt für die Begründung von Wohnungs- in Teileigentum.

Umwandlungsverordnung in allen Gebieten einer Sozialen Erhaltungsverordnung

Für jede Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen in Gebieten einer Sozialen Erhaltungsverordnung ist eine Genehmigung beim zuständigen Bezirksamt zu beantragen.

Eine Genehmigung ist erforderlich für jeden Fall, für den in einem vorhandenen Wohngebäude Sondereigentum begründet werden soll. Über die Genehmigung von Umwandlungen entscheidet das Bezirksamt. Eine Eintragung darf vom Grundbuchamt nur vorgenommen werden, wenn die Genehmigung des Bezirksamtes vorliegt. Neubauten sind hiervon nicht erfasst.

Die Genehmigung zur Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen wird in der Regel nicht erteilt, wenn die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung aus besonderen städtebaulichen Gründen gefährdet erscheint. In gesetzlich geregelten Ausnahmefällen ist eine Umwandlungsgenehmigung zu erteilen, wenn

  • das Grundstück zu einem Nachlass gehört und Wohnungseigentum oder Teileigentum zugunsten von Miterben oder Vermächtnisnehmern begründet werden soll,
  • das Wohnungseigentum oder Teileigentum zur eigenen Nutzung an Familienangehörige des Eigentümers veräußert werden soll,
  • ohne die Genehmigung Ansprüche Dritter auf Übertragung von Wohnungseigentum oder Teileigentum nicht erfüllt werden können, zu deren Sicherung vor dem Wirksamwerden des Genehmigungsvorbehalts eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen ist,
  • das Gebäude zum Zeitpunkt der Antragstellung zur Begründung von Wohnungseigentum oder Teileigentum nicht zu Wohnzwecken genutzt wird,
  • der Eigentümer sich verpflichtet, innerhalb von 7 Jahren ab der Begründung des Wohnungseigentums Wohnungen nur an Mieterinnen und Mieter zu veräußern.

Umwandlungsverordnung

Veröffentlichung im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt

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