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Bescheinigung nach dem Infektionsschutzgesetz (Gesundheitszeugnisse)

 

Gesundheitszeugnis neu
(Bild: ©Gert Altmann/www.pixelio.de)

Belehrungen nach § 43 Infektionsschutzgesetz

Alle Personen, die mit Lebensmitteln tierischer Herkunft und in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung arbeiten, benötigen eine Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz, früher "Gesundheitszeugnis". Diese Belehrungen im Gesundheitsamt sind vor erstmaliger Aufnahme der Tätigkeiten mit Lebensmitteln erforderlich. Bei Einstellung und jedes Jahr muss die Belehrung vom Arbeitgeber wiederholt werden.

In Hamburg kann die Bescheinigung über die Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz im Gesundheitsamt Eimsbüttel, Hallerstrasse 5 e, 20146 Hamburg durchgeführt werden. Ausführliche Informationen erhalten sie unter der Telefonnummer 428 01 3351.

Zu beachten!

Die Sprechstunden finden im Gesundheitsamt Eimsbüttel jeden Dienstag und jeden Donnerstag von 8 Uhr bis 10:30 Uhr und von 13:30 Uhr bis 15 Uhr statt. Eine Anmeldung ist nicht erforderlich! Bitte bringen Sie einen gültigen Personalausweis oder einen Reisepass mit! Ausländische Mitbürger benötigen außerdem eine Meldebestätigung. Bei Jugendlichen unter 16 Jahren ist eine Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten notwendig.

Gebühren

Für die Bescheinigung nach § 43 Infektionsschutzgesetz wird eine Gebühr von 27 Euro erhoben. Eine Gebührenbefreiung ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Diese werden vor Ort geprüft. Empfänger von ALG II und Schulpraktikanten sollten eine Bescheinigung dem Gesundheitsamt vorlegen.

Zahlungsarten

Sie können bar bezahlen; dazu müssen Sie ca. 200 Meter in das Gebäude des Bezirksamtes zum Kassenautomaten gehen. Eine Bezahlung mit der EC-Karte ist ebenfalls möglich.

Telefon: 428 01 3351

FAX: 428 01 1982

Öffnungszeiten

Dienstag und Donnerstag von 8-10:30 Uhr und 13:30-15 Uhr. Eine Anmeldung ist nicht erforderlich.

Verkehrswege

Metrobusse 15 und 5, Haltestelle "Bezirksamt Eimsbüttel"; U-Bahnhof Hallerstrasse und U-Bahnhof Hoheluftbrücke.