Eintragung in das Wahlberechtigtenverzeichnis zur Europawahl
In Hamburg lebende Unionsbürgerinnen und -bürger aus den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union können auf Antrag an der Europawahl in Hamburg teilnehmen. Dazu ist ein einmaliger Antrag nötig, um sich in das Hamburger Wahlberechtigtenverzeichnis zur Europawahl eintragen zu lassen. Dieser Antrag ist mit der Anlage 2A der Europawahlordnung zu stellen und bis spätestens zum 5. Mai 2019 in Ihrem zuständigen Bezirksamt einzureichen.
Der Antrag muss nur einmal gestellt werden. Bei allen künftigen Wahlen zum Europäischen Parlament sind Sie dann automatisch im Hamburger Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen. Haben Sie bereits an einer Europawahl in Deutschland seit 1999 teilgenommen, ist eine erneute Antragstellung nicht notwendig.
Auf den Seiten des Bundesministeriums des Innern finden Sie Informationen zur Wahlteilnahme in Deutschland in allen Amtssprachen der EU.
Auf den Seiten des Bundeswahlleiters finden Sie weitere, ausführliche Hinweise zur Eintragung in das Wahlberechtigtenverzeichnis.
Hinweis zur zeitgleich stattfindenden Bezirksversammlungswahl: Zur Bezirksversammlungswahl müssen Sie keinen Antrag auf Aufnahme in das Wahlberechtigtenverzeichnis stellen. Durch andere rechtliche Grundlagen werden Unionsbürgerinnen und -bürger zur Bezirksversammlungswahl ohne Antrag automatisch ins Hamburger Wahlberechtigtenverzeichnis zur Bezirksversammlungswahl aufgenommen.
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Austragung aus dem Wahlberechtigtenverzeichnis zur Europawahl
Haben Sie zu einer Europawahl in Deutschland seit 1999 einen Antrag auf Aufnahme ins Wählerverzeichnis gestellt und wollen nun nicht mehr im Wahlberechtigtenverzeichnis geführt werden, können Sie sich mit diesem Antrag aus dem Wahlberechtigtenverzeichnis zur Europawahl austragen. Sind Sie hier ausgetragen, haben Sie die Möglichkeit in Ihrem Herkunftsland zur Europawahl zu wählen.