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Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz

Heimarbeit

In Heimarbeit Beschäftigte sind von ihren Auftraggebern in hohem Maße wirtschaftlich abhängig und stehen deshalb unter besonderem gesetzlichen Schutz. Dies gilt vor allem im Hinblick auf die angemessene Bezahlung ihrer Arbeit.Rechtsgrundlage ist das Heimarbeitsgesetz (HAG) vom 14.3.1951, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt (BGBl.) I Seite 191, zuletzt geändert am 31.10.2006 (BGBl. I. Seiten 2407, 2434).

Begriff Heimarbeiter
Als ein in Heimarbeit Beschäftigter gilt, wer in selbstgewählter Arbeitsstätte (z.B. der eigenen Wohnung) für einen Auftraggeber vorgegebene und sich wiederholende Arbeiten (dazu können auch Büroarbeiten zählen) ausführt. Hierbei ist es unerheblich, ob diese Person geringfügig oder vollbeschäftigt wird. Ebenso ist die Höhe des Verdienstes nicht ausschlaggebend. Auch der Abschluss von Werkverträgen bzw. Werklieferungsverträgen oder die Verpflichtung, sich als Gewerbetreibender anzumelden, beeinträchtigt nicht die Eigenschaft, ein in Heimarbeit Beschäftigter zu sein. Er ist in hohem Maße vom Auftraggeber wirtschaftlich abhängig.

Die Arbeitsleistung eines in Heimarbeit Beschäftigten ist dagegen durch persönliche Unabhängigkeit gekennzeichnet, die sich in der freien Bestimmung des Arbeitsplatzes, der Arbeitszeit sowie des Umfanges und der Reihenfolge der Arbeit äußert. Er ist - anders als ein Arbeitnehmer - nicht in die innerbetriebliche Organisation des Auftraggebers eingebunden. Das bedeutet, dass der Auftraggeber gegenüber dem in Heimarbeit Beschäftigten kein Direktionsrecht besitzt.

Entgeltansprüche

PC - Arbeitsplatz Schreibarbeiten/ PC-Arbeitsplatz

(© Tom Kleiner/ PIXELIO )

Heimarbeit wird durch Entgeltzahlungen vergütet. Diese Entgelte werden in der Regel stückweise auf der Grundlage von Stundenlöhnen berechnet. Die Höhe des mindestens zu zahlenden Entgelts wird verbindlich festgelegt in:

  • bindenden Festsetzungen durch paritätisch besetzte Heimarbeitsausschüsse mit Zustimmung der Arbeitsbehörde oder
  • Tarifverträgen, wenn Tarifpartner bestehen.

Zusätzlich zu dem Entgelt haben die Heimarbeiter Anspruch auf gesetzliche Zuschläge:

  • Urlaubsentgelt
  • Zusätzliches Urlaubsgeld
  • Feiertagsgeld
  • Krankengeldausgleich
  • Heimarbeitszuschläge

Außerdem besteht in vielen Branchen aufgrund bindender Festsetzungen ein Anspruch auf

  • Jahressonderzahlungen
  • vermögenswirksame Leistungen.

Die gezahlten Entgelte sind sozialversicherungspflichtig, soweit sie die Versicherungspflichtgrenze übersteigen.

Die Entgeltzahlungen werden vom Amt für Arbeitsschutz (s. Ansprechpartner) überwacht.

Kündigungsschutz (§ 29 HAG)
Das Beschäftigungsverhältnis einer Heimarbeiterin/eines Heimarbeiters kann in den ersten 4 Wochen beiderseits an jedem Tag für den Ablauf des nächsten Tages gekündigt werden, danach beiderseits nur mit einer Frist von 2 Wochen.

Modeschmuck Modeschmuck

(© M. Hauck/ PIXELIO )

Wird eine Heimarbeiterin/ein Heimarbeiter überwiegend von einem Auftraggeber beschäftigt, beträgt die Kündigungsfrist 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats, während einer vereinbarten Probezeit (längstens 6 Monate) 2 Wochen. Nach 2jähriger Beschäftigungsdauer verlängert sich die Frist für eine Kündigung auf 1 Monat zum Ende des Kalendermonats und bei fortdauernder Beschäftigung gestaffelt weiter bis zu 7 Monate nach 20 Jahren.

Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor Vollendung des 25. Lebensjahres der/des Beschäftigten liegen, nicht berücksichtigt.

Arbeitsschutz
Durch die Arbeitsräume sowie durch die Arbeitsabläufe dürfen keine Gefahren für Leben, Gesundheit und Sittlichkeit der Heimarbeiter sowie für die öffentliche Gesundheit entstehen.

Entsprechende Schutzmaßnahmen haben zu treffen:

  • für die Räume und Betriebseinrichtungen derjenige, der diese unterhält, also in der Regel der Heimarbeiter;
  • für die technischen Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe der Auftraggeber;

Außerdem gelten ggf. die folgenden besonderen Schutzvorschriften :

  • Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung)
  • Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffverordnung)
  • Mutterschutzgesetz
  • Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz
  • Jugendarbeitsschutzgesetz
  • Sozialgesetzbuch Neunter Teil (SGB IX)- Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen
  • Gesetz über den Schutz des Arbeitsplatzes bei Einberufung zum Wehrdienst (Arbeitsplatzschutzgesetz)

Informationspflichten der Auftraggeber
Wer Heimarbeit ausgibt oder weitergibt, hat dies dem Amt für Arbeitsschutz anzuzeigen. Der Auftraggeber hat zudem dieser Behörde halbjährlich - im Januar und im Juli eines jeden Jahres - eine Liste einzusenden, in der die Personen aufgeführt sind, an die er in dem vorausgegangenen Halbjahr Heimarbeit vergeben hat.

Ein Muster hierfür gibt es im Download: doc oder pdf

Der Auftraggeber hat die Beschäftigten über Art und Weise der zu verrichtenden Arbeit und die damit verbundenen Unfall- und Gesundheitsgefahren sowie die Abwehrmaßnahmen zu unterrichten.

Ferner ist der Auftraggeber verpflichtet:

  • Entgeltverzeichnisse und Nachweise über die sonstigen Vertragsbedingungen offen auszulegen und
  • die Beschäftigten mit Entgeltbüchern auszustatten, in die Angaben über die Arbeit, das Entgelt und die Daten der Ausgabe und Ablieferung eingetragen werden.

Hinweise auf betrügerische Geschäfte mit Heimarbeit
Vorsicht ist geboten, wenn im Zusammenhang mit der Ausgabe von Heimarbeit der Kauf von Geräten u.ä. (z.B. Handstrickapparate, PC-Anlagen) verlangt wird. Hier dient das Angebot von Heimarbeit häufig nur als Köder für den Verkauf solcher Geräte.

Geld

(Geld)

Eine weitere Form des Betruges mit Heimarbeit kann darin bestehen, dass vor Erteilung eines Auftrages Kautionen verlangt werden. Die Vergabe von Heimarbeit ist hier oft gar nicht beabsichtigt, sondern die Kaution wird ohne Gegenleistung einbehalten.

Außerdem ist die Vergabe von Heimarbeit in der Regel nicht beabsichtigt, wenn z.B. in Zeitungsannoncen mit dem Begriff "Heimarbeit" geworben bzw. Broschüren (meistens zu überhöhten Kosten) angeboten werden, in denen allgemeine Ratschläge für Nebenverdienstmöglichkeiten aufgeführt sind. Konkrete Verdienstmöglichkeiten ergeben sich zumeist nicht.

Beim Amt für Arbeitsschutz erhalten Sie auch weitergehende Auskünfte über das Thema Heimarbeit, z.B. über die aktuellen Mindestlöhne für Heimarbeiter.

Ansprechpartner beim Amt für Arbeitsschutz 
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www.pixelio.de

Kontaktmöglichkeit
Amt für Arbeitsschutz Arbeitsschutztelefon Billstraße 80 20539 Hamburg
Tel.: Fax: E-Mail:
040 42837-2112 040 4273-10098 arbeitnehmerschutz@bgv.hamburg.de

Weitere Informationen

 

Arbeitsschutz / © Ramona Heim - Fotolia.de

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