Bürgschaften der Freien und Hansestadt Hamburg
Anträge auf Landesbürgschaften können nur gestellt werden, wenn Bürgschaften der Bürgschaftsgemeinschaft Hamburg GmbH (BG) grundsätzlich nicht in Frage kommen. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn Bürgschaftsbeträge über 1 Mio. Euro benötigt werden oder die Bürgschaft zugunsten eines großen Unternehmens zu übernehmen ist.
DOWNLOADS:
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» Informationen (PDF):
Dokument: Informationen zu Landesbürgschaften im Überblick -
» Entgeltmerkblatt (PDF):
Dokument: Regelung der Entgelte, die bei Landesbürgschaften fällig werden -
» Prüfraster für Bürgschaften (PDF):
Dokument: Aus den Richtlinien von Bund und Ländern
Landesbürgschaften werden übernommen, um im Interesse Hamburgs volkswirtschaftlich förderungswürdige und betriebswirtschaftlich vertretbare Maßnahmen zu ermöglichen. Volkswirtschaftlich förderungswürdig sind zum Beispiel Maßnahmen, die wesentlich zur Arbeitsplatzschaffung oder -sicherung in Hamburg beitragen.
Über die Höhe der Landesbürgschaft und einzuhaltende Bedingungen wird in jedem Einzelfall unter Beachtung des Beihilferechts der Europäischen Union entschieden.
Weiterführende Informationen finden Sie bei den Downloads. Zur Klärung, ob in dem konkreten Fall eine Bürgschaft grundsätzlich in Frage kommen kann, führt die Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation mit dem Kreditinstitut und/oder dem Unternehmen ein erstes Gespräch. Neben der Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation nimmt an diesem Gespräch die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (KPMG) teil, die für die Freie und Hansestadt Hamburg als Mandatar die Landesbürgschaftsanträge prüft.
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