Kostenfallen im Internet
Angebote werden so verschleiert, dass nicht erkennbar ist, ob man als Verbraucher vertragliche Verpflichtungen eingeht. Zahlungspflichten werden oftmals versteckt (zum Beispiel in einem mit einem * gekennzeichneten Text am Ende der Seite) oder verschwinden im Kleingedruckten.
Deshalb gilt, prüfen Sie vor dem Eintrag Ihrer persönlichen Daten die Internetseiten sorgfältig; insbesondere, wenn es sich um angebliche Gratisangebote oder unverbindliche Gewinnspiele handelt.
Vorsicht im Netz!
1. Meine Rechte als Verbraucher
Als Verbraucher stehen Ihnen im Wesentlichen drei Wege zur Verfügung, um sich gegen solche Kostenfallen zur Wehr zu setzen.
a) Besteht überhaupt ein Vertrag?
In vielen Fällen ist kein wirksamer Vertrag über die Erbringung einer Leistung zwischen Ihnen und dem Unternehmen zustande gekommen. Ergibt sich die Zahlungspflicht nur aus den sogenannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), wird sie nur dann Bestandteil eines Vertrages, wenn der Internetanbieter ausdrücklich auf die AGB hingewiesen hat.
Als Verbraucher müssen Sie die Möglichkeit haben, in zumutbarer Weise Kenntnis vom Inhalt der AGB zu nehmen. Dies ist nur dann der Fall, wenn die AGB so gestaltet sind, dass sie mühelos lesbar sind und ein Mindestmaß an Übersichtlichkeit aufweisen.
Wenn kein Vertrag zustande gekommen ist, begründet auch eine Rechnungslegung durch den Unternehmer keine Zahlungspflicht. Der Unternehmer muss beweisen, dass Sie sich mit ihm über ein Entgelt geeinigt haben. Das wird ihm nur selten gelingen.
b) Anfechtung eines wirksamen Vertrages
Selbst wenn ein Vertrag zustande gekommen sein sollte, steht Ihnen unter bestimmten Voraussetzungen das Recht zu, den Vertrag anzufechten.
Dafür ist Voraussetzung, dass Sie sich nicht bewusst waren, einen Vertrag über eine zahlungspflichtige Leistung abzuschließen (Anfechtung wegen Irrtums). Das Gleiche gilt, wenn der Vertragsabschluss aufgrund einer Täuschung zustande gekommen ist (Anfechtung wegen Täuschung).
c) Widerruf des Vertrages
Im Internet abgeschlossene Verträge (sog. Fernabsatzverträge) können regelmäßig von Verbrauchern widerrufen werden. Wie bei am Telefon abgeschlossen Verträgen (siehe auch unter unerlaubte Telefonwerbung) beträgt die Widerrufsfrist, je nach Einzelfall zwei Wochen bzw. einen Monat.
Die Frist beginnt nicht, bevor Sie der Unternehmer über Ihr Widerrufsrecht in Textform ordnungsgemäß belehrt hat und seinen Informationspflichten nachgekommen ist. Zu den Informationspflichten des Unternehmers gehören unter anderem klare und verständliche Preisangaben, Informationen zu den wesentlichen Merkmalen des Produkts, zu Versand- und Lieferkosten.
Erhalten Sie die Widerrufsbelehrung erst nach Vertragsschluss, beträgt die Widerrufsfrist sogar einen Monat. Werden Sie gar nicht oder nicht ordnungsgemäß über Ihr Widerrufsrecht belehrt und wird dies auch nicht später nachgeholt, besteht das Widerrufsrecht zeitlich unbegrenzt.
Hat der Unternehmer schon vor Ausübung des Widerrufsrechts mit der Erfüllung seiner Leistung begonnen (zum Beispiel infolge des Herunterladens von Daten durch den Verbraucher), führt dies nach neuer Rechtslage nicht mehr zum Wegfall des Widerrufsrechts.
Als Verbraucher können Sie Verträge über Dienstleistungen noch bis zur vollständigen Vertragserfüllung durch beide Seiten widerrufen. Das bedeutet, dass Sie als Verbraucher den Vertrag im Fall einer fehlenden ordnungsgemäßen Belehrung über Ihr Widerrufsrecht vor vollständiger Bezahlung widerrufen können.
Wertersatz für die bereits (teilweise) erhaltene Dienstleistung müssen Sie als Verbraucher nur leisten, wenn vor Abgabe der Vertragserklärung auf die Wertersatzpflicht hingewiesen worden ist und Sie einer Ausführung der Dienstleistung vor Ende der Widerrufsfrist ausdrücklich zugestimmt haben. Dies wird bei Kostenfallen jedoch regelmäßig nicht der Fall sein.
(BSG)
Ebenfalls nicht widerrufen werden können Verträge über die Lieferung von Zeitschriften, Zeitungen und Illustrierten sowie über die Erbringung von Lotto- und Wettdienstleistungen, sofern sie im Internet abgeschlossen wurden. Etwas anderes gilt für am Telefon abgeschlossen Verträge (siehe unter unerlaubte Telefonwerbung).
Hinweis: Grundlegende Informationen finden Sie auch in dem Faltblatt "Lass Dich nicht abzocken! Tipps für Internet-User". |
2. Was kann ich tun, wenn ich in eine Kostenfalle geraten bin?
Falls Sie in eine Kostenfalle geraten sind und zur Zahlung aufgefordert werden, sollten Sie zunächst nicht zahlen. Auf Rechnungen und Mahnungen müssen Sie nicht reagieren.
Vorsorglich können Sie dem Anbieter mitteilen, dass Sie keinen Vertrag geschlossen haben (siehe zu 1.a), bzw. dass Sie einen Vertrag anfechten (siehe 1.b) bzw. widerrufen (1.c). Lassen Sie sich auch nicht von Zahlungsaufforderungen von Anwälten oder Inkassounternehmen beunruhigen. Auch hier müssen Sie nicht darauf reagieren, können aber ebenfalls auf das Nichtbestehen eines Vertrages und einen vorsorglichen Widerruf hinweisen.
Auf einen gerichtlichen Mahnbescheid müssen Sie hingegen unbedingt reagieren! Auf ein dem Mahnbescheid beigefügten Formular müssen Sie Widerspruch einlegen. Die Frist dafür beträgt zwei Wochen seit Zustellung des Mahnbescheids. Sollten Sie keinen Widerspruch einlegen oder die Frist versäumen ergeht gegen Sie ein Vollstreckungsbescheid, gegen den Sie wiederum innerhalb von zwei Wochen Einspruch einlegen müssen.
Holen Sie sich in Zweifelsfällen Rechtsrat bei einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt oder Ihrer Verbraucherzentrale vor Ort (z.B. Verbraucherzentrale Hamburg e.V. (Kirchenallee 22, 20099 Hamburg, Tel.: 040/24 832-0, E-Mail: info@vzhh.de).
Sie haben die Möglichkeit, sowohl die Verbraucherzentrale als auch die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs (www.wettbewerbszentrale.de/) über die Kostenfalle des Anbieters zu informieren. Beide Einrichtungen haben das Recht, bei Verstößen gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb gegen den Anbieter vorzugehen, indem sie ihn abmahnen und ggf. auf Unterlassung verklagen. Darüberhinaus können diese Einrichtungen ein Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen auf Gewinnabschöpfung verklagen.
3. Vorbeugung und weitere Informationen
Manche Internetangebote sind so trickreich gestaltet, dass man kostenpflichtige Inhalte nicht auf den ersten Blick erkennen kann. Das kostenlose Computerprogramm "Kostenfinder" des Verbraucherschutz-Ministeriums für den Internet-Browser hilft, diese versteckten Kosten zu erkennen.
Weitere Informationen zu Ihren Rechten als Verbraucher finden Sie auch auf der Seite des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz unter www.bmelv.de und auf der Seite www.vorsicht-im-netz.de.
Stand: Februar 2011

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