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Behörde für Inneres und Sport Behörde für Inneres und Sport

Ordnungswidrigkeitenverfahren

Verwarnungsgeld

20 Euro-Schein

(© Thommy Weiss/ PIXELIO www.pixelio.de )

Hierbei handelt es sich um Beträge zwischen 5 € und 35 €, die bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten durch die Verwaltungsbehörde erhoben werden.

Wenn eine Ordnungswidrigkeit festgestellt wurde, wird zunächst die für die Ordnungswidrigkeit verantwortliche Person (in der Regel Halterin oder Halter des Fahrzeuges) ermittelt, die dann ein Verwarnungsgeldangebot in entsprechender Höhe erhält. Nur durch vollständige und fristgerechte Zahlung des Verwarnungsgeldes innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Zahlungsfrist (sieben Tage nach Erhalt des Verwarnungsschreibens) wird die Verwarnung wirksam angenommen. Eine Rückzahlung ist danach nicht mehr möglich. Die Verwarnungen werden nicht im Verkehrszentralregister gespeichert; Punkte werden somit nicht vergeben.

Bußgeld

Wird die Verwarnung nicht rechtzeitig angenommen und/oder werden Einwände geltend gemacht, die nicht zur Einstellung des Verfahrens führen, wird das Verwarnungsgeld- in ein Bußgeldverfahren übergeleitet und ein entsprechender Bußgeldbescheid erlassen. Dieser beinhaltet neben der Geldbuße auch die Kosten des Verwaltungsverfahrens und die Zustellungskosten (zurzeit insgesamt zusätzlich 23,50 €). Wegen der Vielzahl der Anzeigen (in Hamburg rd. 1,4 Mill. jährlich) ist es leider nicht möglich, auf die zahlreichen Schreiben der Betroffenen individuell zu antworten, sodass ein Bußgeldbescheid ohne vorherige Nachricht der Bußgeldstelle erlassen wird.

Nach Zustellung eines Bußgeldbescheides darf aus rechtlichen Gründen kein Eingang des Verwarnungsgeldes akzeptiert werden.

50 Euro-Schein

(© Thommy Weiss/ PIXELIO www.pixelio.de )

Bei Ordnungswidrigkeiten, für die nach dem Bußgeldkatalog eine Geldbuße von 40 € und darüber vorgesehen ist, wird generell ein Bußgeldverfahren eingeleitet. Vor Erlass des Bußgeldbescheides wird dem oder der Betroffenen Gelegenheit gegeben, sich zum Tatvorwurf zu äußern. Dies geschieht i.d.R. durch Übersendung eines Anhörungsbogens, sofern die betroffene Person nicht vor Ort zur Ordnungswidrigkeit gehört worden ist. Bei Einwendungen werden diese überprüft. Sofern die Überprüfung ergibt, dass die Ordnungswidrigkeit nicht von dem oder der Beschuldigten begangen wurde oder nicht nachgewiesen werden kann, stellt die Bußgeldstelle das Ordnungswidrigkeitenverfahren ein. Anderenfalls wird ein Bußgeldbescheid erlassen. Dieser Bescheid wird mit Postzustellungsurkunde zugestellt.

Mit der Zustellung kann nach § 67 des Ordnungswidrigkeitengesetzes der Bußgeldbescheid binnen einer Frist von zwei Wochen mit dem Rechtsbehelf des Einspruchs angefochten werden. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit des Einspruchs ist der Eingang des Schreibens bei der Bußgeldstelle. Der Einspruch kann auch telefonisch oder zur Niederschrift eingelegt werden. Die Erklärung muss in deutscher Sprache abgefasst sein.

Der oder die Betroffene hat die Möglichkeit, sich zugleich mit dem Einspruch oder während des Einspruchsverfahrens zur Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Diese Tatsachen oder Beweismittel werden im Einspruchsverfahren gewürdigt.

Nach der Prüfung des Einspruchs wird der Vorgang über die Staatsanwaltschaft an das zuständige Amtsgericht zur Entscheidung abgegeben, sofern das Verfahren nicht eingestellt wird.

In dem Bußgeldbescheid kann wegen grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers auch ein Fahrverbot angeordnet werden.

Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Bußgeldbescheides ist eine Änderung der Höhe der Geldbuße bzw. der Dauer des angeordneten Fahrverbots nicht mehr möglich. Ein rechtskräftiger Bußgeldbescheid kann auch nicht mehr aufgehoben oder ein Fahrverbot nachträglich in eine höhere Geldbuße umgewandelt werden.