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verloren / gefunden

Sie haben etwas verloren oder gefunden?

Das Fundbüro versteht sich in erster Linie als Vermittler zwischen Findern und Verlierern. In einer Millionenstadt wie Hamburg, mit einem Aufkommen von ca. 50.000 Fundsachen im Jahr, gilt es die organisatorischen Probleme so klein wie möglich zu halten. Aus diesem Grund bitten wir Sie, die Hinweise auf den folgenden Seiten zu beachten.

Sie haben etwas verloren?

Nur in den seltensten Fällen wird eine Fundsache direkt in das Zentrale Fundbüro gebracht, vielmehr werden gefundene Dinge aus ganz Hamburg beim nächstgelegenen Einwohneramt, Ortsamt oder Polizeirevier abgegeben. Dort werden die Fundsachen gesammelt und dem Zentralen Fundbüro übergeben. Hieraus resultieren Einlieferungszeiten von bis zu 6 Wochen. Dennoch sind alle Fundsachen in der Fundsuche online! zu finden - auch der aktuelle Lagerort. Fundsachen aus öffentlichen Verkehrsmitteln werden von den Unternehmen direkt im Fundbüro angeliefert. Deshalb betragen die Einlieferungszeiten für diese Fundsachen bis zu 7 Tagen für Fundsachen aus den Bussen des HVV und bis zu 10 Tagen für Fundsachen aus den U-Bahnen. Fundsachen aus den S-Bahnen werden von der Deutsche Bahn AG in Marburg bzw. Wuppertal verwaltet. Für weitere Informationen stehen Ihnen auch der Behördenfinder Hamburg zur Verfügung.

In jedem Fall müssen wir um etwas Geduld bitten. Sehr oft ist es dem Fundbüro möglich, Sie über das Auffinden einer Sache zu informieren. Befindet sich in einer Fundsache ein Hinweis auf den/die Eigentümer/in, wird der/die vermeintliche Verlierer/in schriftlich verständigt.

Auch wenn Ihr Mobiltelefon (Handy) verloren gegangen sein sollte, bitten wir um etwas Geduld. Wenn Ihr Mobiltelefon wieder aufgefunden wird, werden Sie vom Fundbüro über Ihren Netzbetreiber (Provider) verständigt.

Die Nachforschungen nach verlorenen oder gestohlenen Fahrrädern ist nur möglich, wenn das Fabrikat, die Farbe und möglichst die Rahmennummer bekannt sind. Sollten Sie eine Bescheinigung für Ihre Versicherung benötigen, beachten Sie bitte, das hierfür eine Gebühr von 10 € zu entrichten ist.

Selbstverständlich besteht auch die Möglichkeit, telefonisch nach Ihrer Sache zu fragen. Eine erfolgreiche Nachforschung wird aber nur dann möglich sein, wenn eine eindeutige Identifizierung der Verlustsache gewährleistet werden kann. Bei so genannten Massenfundsachen (hierzu zählen unter anderem Brillen, Handschuhe, Einkaufsbeutel, Geldbörsen, Schirme und Schlüssel) ist es notwendig, dass Sie persönlich das zuständige Fundbüro aufsuchen. Beachten Sie hierbei bitte die oben genannten Einlieferungszeiten.

Verwenden Sie hierzu bitte auch unseren besondern Service der Online-Suche nach Fundsachen!

Wenn Sie wegen der Auslieferung einer Fundsache zum Fundbüro kommen, bringen Sie bitte in jedem Fall ein gültiges Ausweisdokument mit. Bitte beachten Sie, dass bei Auslieferung der Fundsache eine Auslagenerstattung zu zahlen ist.

Sollten Sie eine andere Person mit der Erledigung der Angelegenheit beauftragen wollen, stellen Sie bitte eine Vollmacht aus.

Sie haben etwas gefunden?

Wenn Sie etwas gefunden haben, können Sie die Fundsache beim Zentralen Fundbüro sowie bei allen Polizeidienststellen, Einwohner- und Ortsämtern abgeben. Hierbei gilt es allerdings einige Ausnahmen zu beachten:

  • Tiere können ausschließlich vom Tierheim Süderstraße angenommen werden.

    Hamburger Tierschutverein von 1841 e.V.
    Süderstraße 399
    20504 Hamburg
    Tel: 040 - 21 11 06 11
    Internet: www.hamburger-tierschutzverein.de

  • Fahrräder dürfen ausschließlich von den Dienststellen der Polizei angenommen werden.

Wenn Sie eine Fundsache bei der zuständigen Behörde abgeben, wird eine Fundanzeige ausgestellt. Hierauf wird neben dem Fundtag, dem Fundort und einer Beschreibung der Fundsache, folgendes vermerkt:

  • Ihr Einverständnis mit der Herausgabe der Fundsache an einen Berechtigten.
  • Ihr Anspruch auf Finderlohn
    Der Finderlohn beträgt nach §971 BGB 5% vom Wert der Sache bis zu 500 € und 3% ab 500 €.

  • Finderlohnansprüche/Auslagenerstattungen sind privatrechtlicher Natur und selbst beim Verlierer/Eigentümer anzumelden.
  • Wird die Fundsache nicht vom Verlierer abgeholt, können Sie nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist von 6 Monaten innerhalb eines weiteren Monats das Eigentumsrecht für sich geltend machen.

Abweichende Regelungen hat der Gesetzgeber in §978 BGB, Abs. 2, für Funde in Geschäftsräumen oder Beförderungsmitteln öffentlicher Behörden und Verkehrsanstalten getroffen. Hier erhält der Finder, bei Sachen im Werte von mindestens 50 €, die Hälfte des gesetzlichen Finderlohns. Der Eigentumserwerb ist in diesen Fällen ausgeschlossen.

Der Eigentumserwerb bzw. der Anspruch auf Finderlohn für gefundene Gegenstände in privaten Geschäftsräumen (z.B. Sparkassen, Banken, Theatern, Ausstellungsräumen, Warenhäusern, Gaststätten und anderen einem größeren Publikumskreis zuständigen Räumen, sowie Taxen) ist nur dann möglich, wenn der eine schriftliche Verzichtserklärung des Geschäftsinhabers vorliegt. Nach der Rechtsprechung ist der "Finder" nicht als Finder, sondern nur als Entdecker anzusehen.