Volksabstimmungen in Hamburg
Das geschieht in drei Schritten: Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid.
Wenn dieses Volksabstimmungsverfahren erfolgreich abgeschlossen werden soll, muss das Anliegen der Initiatoren bei allen drei Schritten von den zur Bürgerschaft Wahlberechtigten jeweils in einem bestimmten Umfang unterstützt werden.
Zustande gekommen ist
- eine Volksinitiative, wenn sie von 10.000 der Wahlberechtigten unterstützt wurde.
- ein Volksbegehren, wenn es von einem Zwanzigstel der Wahlberechtigten unterstützt wurde (62.732 Personen). Grundlage ist die Zahl der zur letzten Bürgerschaftswahl Wahlberechtigten (1.254.638).
- ein Volksentscheid, wenn er die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen hat und mindestens ein Fünftel der Wahlberechtigten zustimmt (250.928 Personen). Grundlage ist die Zahl der zur letzten Bürgerschaftswahl Wahlberechtigten (1.254.638). Steht neben einer Vorlage der Initiatoren auch eine eigene Vorlage der Bürgerschaft zur Abstimmung, gilt diejenige Vorlage als angenommen, für die mehr Ja-Stimmen abgegeben worden sind. Ist die Zahl der gültigen Ja-Stimmen für beide Vorlagen gleich, so ist diejenige angenommen, die nach Abzug der auf sie entfallenden Nein-Stimmen die größte Zahl der Ja-Stimmen auf sich vereinigen kann.
Die Bürgerschaft kann jeweils nach einem erfolgreich abgeschlossenen Schritt prüfen, ob sie das Anliegen der Initiatoren übernimmt. Falls ja, entfallen die weiteren Schritte dieser Volksabstimmung. Falls nein, können die Initiatoren die Durchführung des nächsten Schritts beantragen.
Die inhaltliche Auseinandersetzung über das Anliegen der Volksabstimmung findet zwischen den Initiatoren und der Bürgerschaft statt. Daher enthält dieses Informationsheft jeweils eine Stellungnahme der Initiatoren und der Bürgerschaft zum Thema des Volksentscheids.
Der Senat und der Landesabstimmungsleiter haben demgegenüber ausschließlich die Aufgabe, die rechtmäßige Durchführung der Volksabstimmung sicherzustellen.
Ein erfolgreicher Volksentscheid bindet Bürgerschaft und Senat. Die Bindung kann durch einen Beschluss der Bürgerschaft unter bestimmten Bedingungen beseitigt werden.

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