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Behörde für Inneres und Sport Behörde für Inneres und Sport

für Volksabstimmungen

Nach Artikel 50 der Hamburger Verfassung kann das Volk auch direkt an der Gesetzgebung der Bürgerschaft mitwirken oder eine Befassung der Bürgerschaft mit bestimmten Gegenständen der politischen Willensbildung beantragen.

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