Grundlagen
Nach dem Hamburgischen Abwassergesetz ist die Eigentümerin bzw. der Eigentümer oder die nutzungsberechtigte Person verpflichtet, Abwasserbehandlungsanlagen (Abscheideranlagen, Abwassersammelgruben, Kleinkläranlagen und andere Anlagen) durch Fachbetriebe warten und zurückgehaltene Stoffe durch Fachbetriebe entsorgen zu lassen. Diese Fachbetriebe müssen in einem Zulassungsverfahren nach dem Hamburgischen Abwassergesetz nachweisen, dass sie über die dafür erforderliche Sachkunde, Geräte und Fahrzeuge verfügen.
Abscheideranlagen für Fette oder Leichtflüssigkeiten sind regelmäßig durch zugelassene Fachkundige überprüfen zu lassen.
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KapitelübersichtAbscheideranlagen für Fette und Leichtstoffe
Fachkundige nach § 15 (4) sowie Fachbetriebe nach § 15 (3) des Hamburgischen Abwassergesetzes (HmbAbwG) bedürfen nach § 15 (6) einer Zulassung durch die zuständige Behörde, die Zulassung kann formlos beantragt werden.
Fachbetriebe:
Der Antrag sollte z. B. folgende Unterlagen beinhalten:
- Angaben über den Betrieb: Firmensitz, Niederlassung
- Gewerbezulassung
- Arbeitsbereiche und Aufgaben des Betriebes
- Anzahl der Mitarbeiter
- Fahrzeugausstattung
- gerätetechnische Ausstattung Angaben zur Qualifikation des Personals
Die Verantwortung tragende Person muss entweder in der Abwassertechnik, der Umwelttechnik, der Ver- und Entsorgung, der Sanitärtechnik oder vergleichbarem eine Ausbildung vorlegen. Das eingesetzte Personal muss durch den Fachbetrieb entsprechend geschult werden insbesondere sofern sie keine Ausbildung in dem genannten Bereich haben.Nachweis
der eingesetzten Fachkräfte über die entsprechende Sachkunde und Erfahrung bez. der verschiedenen Abscheideranlagen, über besuchte Schulungen der Handwerkskammer, Sanitärinnung und gleichwertige Schulungszentren (z.B. Hersteller der Anlagen)
Ansprechpartner:
Martin Stark (-W 237-)
Tel.: 040/42840-2438
E-Mail: martin.stark@bukea.hamburg.de
Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (BUKEA)
Amt für Wasser, Abwasser und Geologie
Abwasserwirtschaft -W 23-
Neuenfelder Straße 19
21109 Hamburg
Fachkundige:
Informationen zur Zulassung von Fachkundigen finden Sie jetzt unter folgendem Link: http://www.hamburg.de/abwasser-fachkundige/
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Regenwasserbehandlungsanlagen
Fachbetriebe nach § 15 (3) des Hamburgischen Abwassergesetzes (HmbAbwG) bedürfen nach § 15 (6) einer Zulassung durch die zuständige Behörde. Die Zulassung kann formlos beantragt werden und sollte mindestens folgende Unterlagen beinhalten:
- Formloser Antrag
Die Fachbetriebe können einen Antrag für zwei Kategorien von Regenwasserbehandlungsanlagen stellen:
A Sedimentationsanlagen,
B Sedimentations- und Filteranlagen
- Angaben über den Betrieb und die Ausstattung
- Kontaktdaten der Firma mit allen Niederlassungen
- Gewerbezulassung
- Arbeitsbereiche und Aufgaben des Betriebes
- Anzahl der Mitarbeitenden
- Gerätetechnische Ausstattung sowie Sicherheitsausrüstung für die Wartungsarbeiten an Regenwasserbehandlungsanlagen
- Eingesetzte Fahrzeuge (Anzahl und Art mit amtlichen Kennzeichen)
- Angaben zur Qualifikation des Personals
Die Verantwortung tragende Person muss entweder in der Abwassertechnik, der Umwelttechnik, der Ver- und Entsorgung, der Sanitärtechnik oder vergleichbarem eine Ausbildung vorlegen. Das eingesetzte Personal muss durch den Fachbetrieb entsprechend geschult werden insbesondere sofern sie keine Ausbildung in dem genannten Bereich haben. - Nachweis der Sachkunde für das eingesetzte Personal
Es ist nachzuweisen, dass das eingesetzte Personal über die entsprechende Sachkunde für die zugelassene Kategorie von Regenwasserbehandlungsanlagen verfügt. Die besuchten Schulungen müssen dokumentiert sein.
Im Rahmen des Zulassungsverfahrens können noch weitere einzelfallbezogene Nachweise verlangt werden. Zulassungen können beantragt werden bei:
Ansprechpartnerin:
Marianne Münster (-W 234-)
Tel.: 040/42840-2401
E-Mail: marianne.muenster@bukea.hamburg.de
Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft
Amt Wasser, Abwasser und Geologie
Abwasserwirtschaft -W 23-
Neuenfelder Straße 19
21109 Hamburg
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Kläranlagen
Fachbetriebe nach § 15 (3) des Hamburgischen Abwassergesetzes (HmbAbwG) bedürfen nach § 15 (6) einer Zulassung durch die zuständige Behörde. Die Zulassung kann formlos beantragt werden und sollte mindesten folgende Unterlagen beinhalten:
- Angaben über den Betrieb: Firmensitz, Niederlassung
- Gewerbezulassung
- Arbeitsbereiche und Aufgaben des Betriebes
- Anzahl der Mitarbeiter
- gerätetechnische Ausstattung Namen und Berufsausbildung des eingesetzten Personals
Der Verantwortliche sowie die eingesetzten Mitarbeiter müssen entweder in der Abwassertechnik, der Umwelttechnik, der Ver- und Entsorgung, der Sanitärtechnik oder vergleichbarem eine Ausbildung nachweisenNachweis
der eingesetzten Fachkräfte über die entsprechende Sachkunde und Erfahrung bez. der verschiedenen Abwasserbehandlungsanlagen, über besuchte Schulungen der Handwerkskammer, Sanitärinnung und gleichwertige Schulungszentren (z.B. Hersteller der Anlagen).
Im Rahmen des Zulassungsverfahrens können noch weitere einzelfallbezogene Nachweise verlangt werden. Zulassungen können beantragt werden bei:
Ansprechpartner:
Timon Egerland (-W 2111-)
Tel.: 040/42840-2009
E-Mail: timon.egerland@bukea.hamburg.de
Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft
Amt für Wasser, Abwasser und Geologie
Abwasserwirtschaft -W 21-
Neuenfelder Straße 19
21109 Hamburg
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Amalgamabscheider
Die Zulassung als Fachbetrieb nach § 15 Abs. 3 HmbAbwG für die Wartung und Funktionsprüfung von Amalgamabscheidern kann formlos beantragt werden bei:
Ansprechpartner:
Timon Egerland (-W 2111-)
Tel.: 040/42840-2009
E-Mail: timon.egerland@bukea.hamburg.de
Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft
Amt für Wasser, Abwasser und Geologie
Abwasserwirtschaft -W 21-
Neuenfelder Straße 19
21109 Hamburg
In dem formlosen Antrag sind Angaben über die Aufgabenbereiche des Betriebes, die Anzahl der Mitarbeiter und deren Qualifikation anzugeben.
Folgende Unterlagen in 1-facher Ausfertigung beizufügen:
- Gewerbeanmeldung
- Nachweis über die Schulung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an den zu wartenden Amalgamabscheidern.
Hinweis:
Die Zulassung erfolgt für Amalgamabscheidertypen, für die der Nachweis der Schulung vorgelegt wurde.
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KapitelübersichtAbfuhr des Abwassers aus Sammelgruben, Chemietoiletten, Kleinkläranlagen oder sonstigen Abwässern
Die Zulassung als Fachbetrieb nach § 15 Abs. 6 HmbAbwG für die Abfuhr von Abwasser kann formlos beantragt werden bei
Ansprechpartner:
Timon Egerland (-W 2111-)
Tel.: 040/42840-2009
E-Mail: timon.egerland@bukea.hamburg.de
Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft
Amt für Wasser, Abwasser und Geologie
Referat Grundsatz Indirekteinleiter und Fachbetriebe (W 21)
Neuenfelder Straße 19
21109 Hamburg
In dem formlosen Antrag sind Angaben über den Aufgabenbereich des Betriebes, die Anzahl der Mitarbeiter, die mit der Abfuhr des Abwassers beschäftigt sind und über den Fuhrpark auszuführen.
In dem Antrag ist weiterhin anzugeben, ob es sich um die Abfuhr von Abwasser aus Sammelgruben, Chemietoiletten, Kleinkläranlagen und / oder sonstigen Abwässern handelt.
Folgende Unterlagen sind in 1-facher Ausfertigung beizufügen:
- Gewerbeanmeldung
- Nennung der für die Abwasserabfuhr eingesetzten Fahrzeuge unter Angabe der Fahrzeugart, des Saugkesselinhaltes (bei einem kombinierten Hochdruckspül- und Vakuumgerät den maximal möglichen) und des Kfz-Kennzeichen.