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Anliegerbeiträge

Wegebaubeiträge

Erschließungsbeiträge werden für die endgültige Herstellung der öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Plätze und Wohnwege erhoben. Erst aufgrund dieser Erschließungsanlagen lassen sich Grundstücke entsprechend der baurechtlichen Vorschriften nutzen. Die Erschließungsbeiträge dienen als Ausgleich dieses Vorteils. Eine Erschließungsanlage kann insgesamt oder in Abschnitten hergestellt und abgerechnet werden. Unerheblich sind dabei die teilweise jahrzehntelange Dauer des Straßenbaus und der Zeitpunkt, in dem das Grundstück bebaut wird.

Ausbaubeiträge werden für die Erweiterung / Verbesserung einer bereits endgültig hergestellten Erschließungsanlage (Straße, Platz oder Weg) erhoben (§§ 51 u. 52 Hamburgisches Wegegesetz). Als Erweiterung wird die flächenmäßige Vergrößerung der Straße insgesamt oder einer einzelnen Teileinrichtung wie Fahrbahn, Parkfläche oder Nebenfläche bezeichnet. Der Querschnitt wird verändert bzw. vergrößert; zum Beispiel wird die Fahrbahn von 6 auf 7 m verbreitert. Auch die Herstellung von bisher noch nicht vorhandenen Teileinrichtungen (zum Beispiel Parkflächen) gilt als Erweiterung. Wird der vorhandene Zustand einer Teileinrichtung in seiner Beschaffenheit oder Funktionalität positiv verändert, handelt es sich um eine Verbesserung; zum Beispiel Betonplatten auf Grandflächen verlegen, Herstellung  eines Regenwassersieles als Ersatz für einen offenen Graben. 

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