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Behörde für Inneres und Sport Behörde für Inneres und Sport

Weisungen zum Ausländerrecht für die Bezirksverwaltung

Es sind folgende Weisungen für die Bezirksverwaltung ergangen, die Sie auch als PDF-Datei herunterladen können:

Freizügigkeit von Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen (Weisung 2/2012 vom 10.01.2012)

Die vorliegende Fachanweisung soll die Regelungen zum Freizügigkeitsrecht, hier insbesondere auch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum FreizügG/EU (VV-FreizügG/EU), ergänzen und für Hamburg konkretisieren, um den Anwenderinnen und Anwendern unabhängig von einem unterschiedlichen Erfahrungshintergrund und fachlichen Kenntnissen einen praktischen Handlungsleitfaden zu liefern. Ziel der Fachanweisung ist es, die gängigen Standardfälle regeln, so dass für abweichende Situationen weiterhin individuelle Lösungen möglich sind.

Allgemeine Voraussetzungen der Erteilung von Aufenthaltstiteln nach § 5 AufenthG (insbesondere Lebensunterhaltssicherung, Passpflicht, Visumseinreise) und die hierzu im AufenthG vorgesehenen Ausnahmeregelungen; ausreichender Wohnraum nach § 2 Abs. 4 AufenthG; Geltungsdauer von Aufenthaltserlaubnissen (Weisung 1/2012 vom 10.01.2012)

Diese Fachanweisung ersetzt die bestehende Fachanweisung 1/2010 zu diesem Thema und konkretisiert die im Aufenthaltsgesetz und den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften getroffenen Regelungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln und gibt verbindliche Vorgaben für die Ausübung des Ermessens, um die erforderliche Einheitlichkeit der Standards, der Maßstäbe und der Verfahrensweisen in den hamburgischen Ausländerbehörden sicherzustellen.

Allgemeine Voraussetzungen der Erteilung von Aufenthaltstiteln nach § 5 AufenthG (insbesondere Lebensunterhaltssicherung, Passpflicht, Visumseinreise) und die hierzu im AufenthG vorgesehenen Ausnahmeregelungen; ausreichender Wohnraum nach § 2 Abs. 4 AufenthG; Geltungsdauer von Aufenthaltserlaubnissen (Weisung 1/2010 vom 19.08.2010) AUFGEHOBEN durch Weisung 1/2012

Diese Fachanweisung löst die Weisung der Behörde für Inneres Nr. 1/2008 ab und konkretisiert die im Aufenthaltsgesetz und den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften getroffenen Regelungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln und gibt verbindliche Vorgaben für die Ausübung des Ermessens, um die erforderliche Einheitlichkeit der Standards, der Maßstäbe und der Verfahrensweisen in den hamburgischen Ausländerbehörden sicherzustellen.

Altfallregelung für im Ausland angeworbene („unechte“) Ortskräfte an diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen in Deutschland sowie für die mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft in Deutschland lebenden Familienangehörigen (Weisung 2/2009 vom 28.12.2009)

Anordnung nach § 23 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

Allgemeine Voraussetzungen der Erteilung von Aufenthaltstiteln nach § 5 Aufenthaltsgesetz (insbesondere Lebensunterhaltssicherung, Passpflicht. Visumseinreise) und die hierzu im Aufenthaltsgesetz vorgesehenen Ausnahmeregelungen; ausreichender Wohnraum nach § 2 Abs. 4 Aufenthaltsgesetz; Geltungsdauer von Aufenthaltserlaubnissen (Weisung 1/2008 vom 08.08.2008 - Stand: 01.07.2009) AUFGEHOBEN durch Weisung 1/2010

Sie löst die noch nach § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BezVG a. F. erlassene Weisung der Behörde für Inneres Nr. 1/2005 ab und berücksichtigt neben zwischenzeitlich eingetretenen Rechtsänderungen insbesondere die Rechtsprechung des OVG Berlin (als zentral für die Visaverfahren zuständiges Obergericht) zur Berechnung der Lebensunterhaltssicherung nach § 2 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz

Bleiberecht für im Bundesgebiet wirtschaftlich und sozial integrierte ausreisepflichtige ausländische Staatsangehörige (Weisung 1/2006 vom 29.11.2006)

Anordnung nach § 23 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) - Bleiberecht für im Bundesgebiet wirtschaftlich und sozial integrierte ausreisepflichtige ausländische Staatsangehörige - sowie nach § 60a Abs. 1 AufenthG - Aussetzung der Abschiebung zur Sicherung eines möglichen Bleiberechts

Aufnahme jüdischer Zuwanderer (Weisung 9/2005 vom 12.12.2005)

Anordnung nach § 23 Abs. 1 und 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) zur Aufnahme jüdischer Zuwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion – mit Ausnahme der baltischen Staaten

Bereinigte Fassung der Weisung 1/2005 zum Stand 04.10.2005

Aktualisierte Fassung der Weisung, die um die jetzt neu hinzugekommenen Vorgaben ergänzt wurde

Ergänzung der Weisung Nr. 1/2005 zum Stand 04.10.2005

Ergänzung der Weisung Nr. 1/2005 vom 17.12.2004 zu den allgemeinen Voraussetzungen der Erteilung von Aufenthaltstiteln nach § 5 AufenthG (insbesondere Passpflicht, geklärte Staatsangehörigkeit, Lebensunterhaltssicherung, Visumseinreise),  zu den  hierzu im AufenthG vorgesehenen Ausnahmeregelungen,  zum ausreichenden Wohnraum nach § 2 Abs.4 AufenthG und zur Erteilungsdauer  

Umsetzung der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (ABl. L 251 vom 03. Oktober 2003, S. 12) (Weisung 8/2005 vom 29.09.2005)

Weisung zum Recht auf Familienzusammenführung

Verfahrensweise bei Verdacht auf Scheinehe (Weisung 4/2005 vom 29.12.2004)

Weisung zur Verfahrensweise bei Verdacht auf Scheinehe

Fortgeltung bisheriger Anordnungen gruppenspezifischer Bleiberechtsregelungen (Weisung 3/2005 vom 17.12.2004)

Weisung zur Fortgeltung bisheriger Anordnungen nach § 32 Ausländergesetz (AuslG) - gruppenspezifische Bleiberechtsregelungen

Sicherheitsbefragung (Weisung 2/2005 vom 17.12.2004)

Weisung zur Anwendung der §§ 5 Abs. 4, 54 Nr.5, 5a und 6 sowie 73 Abs.2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG)

Allgemeine Voraussetzungen der Erteilung von Aufenthaltstiteln (Weisung 1/2005 vom 17.12.2004) - alte Fassung

Weisung zu den allgemeinen Voraussetzungen der Erteilung von Aufenthaltstiteln nach § 5 AufenthG (insbesondere Passpflicht, geklärte Staatsangehörigkeit, Lebensunterhaltssicherung, Visumseinreise), zu den hierzu im AufenthG vorgesehenen Ausnahmeregelungen, zum ausreichenden Wohnraum nach § 2 Abs. 4 AufenthG und zur Erteilungsdauer

Verlängerung der Weisung zur Sicherheitsbefragung vom 24.02.2004

Die Verlängerung der auf sechs Monate befristeten Weisung soll verhindern, dass es nicht zu einer Unterbrechung der Sicherheitsüberprüfungen kommt.

Sicherheitsbefragung (Weisung vom 24.02.2004)

Sicherheitsrechtliche Befragung zur Klärung von Bedenken gegen den weiteren Aufenthalt und zur Feststellung des Versagungsgrundes der sicherheitsgefährdenden Betätigung (§§ 8 Abs.1 Nr.5, 47 Abs. 2 Nrn. 4 - 5 und 64 a Abs. 2 Ausländergesetz)

Siehe hierzu auch die Pressemeldung vom 17.02.2004.