Weisungen zum Ausländerrecht für die Bezirksverwaltung
Es sind folgende Weisungen für die Bezirksverwaltung ergangen, die Sie auch als PDF-Datei herunterladen können:
Freizügigkeit von Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen (Weisung 2/2012 vom 10.01.2012) Die vorliegende Fachanweisung soll die Regelungen zum Freizügigkeitsrecht, hier insbesondere auch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum FreizügG/EU (VV-FreizügG/EU), ergänzen und für Hamburg konkretisieren, um den Anwenderinnen und Anwendern unabhängig von einem unterschiedlichen Erfahrungshintergrund und fachlichen Kenntnissen einen praktischen Handlungsleitfaden zu liefern. Ziel der Fachanweisung ist es, die gängigen Standardfälle regeln, so dass für abweichende Situationen weiterhin individuelle Lösungen möglich sind. |
Diese Fachanweisung ersetzt die bestehende Fachanweisung 1/2010 zu diesem Thema und konkretisiert die im Aufenthaltsgesetz und den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften getroffenen Regelungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln und gibt verbindliche Vorgaben für die Ausübung des Ermessens, um die erforderliche Einheitlichkeit der Standards, der Maßstäbe und der Verfahrensweisen in den hamburgischen Ausländerbehörden sicherzustellen. |
Diese Fachanweisung löst die Weisung der Behörde für Inneres Nr. 1/2008 ab und konkretisiert die im Aufenthaltsgesetz und den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften getroffenen Regelungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln und gibt verbindliche Vorgaben für die Ausübung des Ermessens, um die erforderliche Einheitlichkeit der Standards, der Maßstäbe und der Verfahrensweisen in den hamburgischen Ausländerbehörden sicherzustellen. |
Anordnung nach § 23 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) |
Sie löst die noch nach § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BezVG a. F. erlassene Weisung der Behörde für Inneres Nr. 1/2005 ab und berücksichtigt neben zwischenzeitlich eingetretenen Rechtsänderungen insbesondere die Rechtsprechung des OVG Berlin (als zentral für die Visaverfahren zuständiges Obergericht) zur Berechnung der Lebensunterhaltssicherung nach § 2 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz |
Anordnung nach § 23 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) - Bleiberecht für im Bundesgebiet wirtschaftlich und sozial integrierte ausreisepflichtige ausländische Staatsangehörige - sowie nach § 60a Abs. 1 AufenthG - Aussetzung der Abschiebung zur Sicherung eines möglichen Bleiberechts |
Aufnahme jüdischer Zuwanderer (Weisung 9/2005 vom 12.12.2005) Anordnung nach § 23 Abs. 1 und 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) zur Aufnahme jüdischer Zuwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion – mit Ausnahme der baltischen Staaten |
Bereinigte Fassung der Weisung 1/2005 zum Stand 04.10.2005 Aktualisierte Fassung der Weisung, die um die jetzt neu hinzugekommenen Vorgaben ergänzt wurde |
Ergänzung der Weisung Nr. 1/2005 zum Stand 04.10.2005 Ergänzung der Weisung Nr. 1/2005 vom 17.12.2004 zu den allgemeinen Voraussetzungen der Erteilung von Aufenthaltstiteln nach § 5 AufenthG (insbesondere Passpflicht, geklärte Staatsangehörigkeit, Lebensunterhaltssicherung, Visumseinreise), zu den hierzu im AufenthG vorgesehenen Ausnahmeregelungen, zum ausreichenden Wohnraum nach § 2 Abs.4 AufenthG und zur Erteilungsdauer |
Weisung zum Recht auf Familienzusammenführung |
Verfahrensweise bei Verdacht auf Scheinehe (Weisung 4/2005 vom 29.12.2004) Weisung zur Verfahrensweise bei Verdacht auf Scheinehe |
Weisung zur Fortgeltung bisheriger Anordnungen nach § 32 Ausländergesetz (AuslG) - gruppenspezifische Bleiberechtsregelungen |
Sicherheitsbefragung (Weisung 2/2005 vom 17.12.2004) Weisung zur Anwendung der §§ 5 Abs. 4, 54 Nr.5, 5a und 6 sowie 73 Abs.2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) |
Weisung zu den allgemeinen Voraussetzungen der Erteilung von Aufenthaltstiteln nach § 5 AufenthG (insbesondere Passpflicht, geklärte Staatsangehörigkeit, Lebensunterhaltssicherung, Visumseinreise), zu den hierzu im AufenthG vorgesehenen Ausnahmeregelungen, zum ausreichenden Wohnraum nach § 2 Abs. 4 AufenthG und zur Erteilungsdauer |
Verlängerung der Weisung zur Sicherheitsbefragung vom 24.02.2004 Die Verlängerung der auf sechs Monate befristeten Weisung soll verhindern, dass es nicht zu einer Unterbrechung der Sicherheitsüberprüfungen kommt. |
Sicherheitsbefragung (Weisung vom 24.02.2004) Sicherheitsrechtliche Befragung zur Klärung von Bedenken gegen den weiteren Aufenthalt und zur Feststellung des Versagungsgrundes der sicherheitsgefährdenden Betätigung (§§ 8 Abs.1 Nr.5, 47 Abs. 2 Nrn. 4 - 5 und 64 a Abs. 2 Ausländergesetz) |

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