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Aufgaben Wohn-Pflege-Aufsicht

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Die Wohn-Pflege-Aufsicht berät pflegebedürftige Menschen, Angehörige und Betreiber von Einrichtungen und ambulanten Diensten (Pflegedienste und Dienste der Behindertenhilfe). Sie führt Kontrollen durch und prüft die Qualität der Leistungen - unter anderem hinsichtlich der baulichen Gegebenheiten und der Personalausstattung.

Zwei Seniorinnen spielen ein Gesellschaftsspiel

Wohn-Pflege-Aufsicht Hamburg

Wohn-Pflege-Aufsicht in den Hamburger Bezirksämtern

Ältere, behinderte oder auf Betreuung angewiesene Menschen sind als Nutzerinnen und Nutzer von Wohn- und Pflegeeinrichtungen sowie von ambulanten Diensten in besonderer Weise abhängig vom Betreiber: Dieser stellt ihnen beispielsweise in Pflegeeinrichtungen die Unterkunft und hält Betreuung und Pflege vor.

In Hamburg haben sich vielfältige Wohn- und Betreuungsformen entwickelt, die entweder bei beginnendem Unterstützungsbedarf  (zum Beispiel in Wohnanlagen als „Betreutes Wohnen“) oder auch bei hohem Hilfebedarf als Alternative zur Heimunterbringung wahrgenommen werden (zum Beispiel in Wohngemeinschaften für pflegebedürftige oder behinderte Menschen).

Die Nutzerinnen und Nutzer dieser Wohn- und Betreuungsformen stehen unter dem besonderen Schutz des Gesetzes und der Wohn-Pflege-Aufsicht.

Welche Aufgaben hat die Wohn-Pflege-Aufsicht?

Die Wohn-Pflege-Aufsicht berät ältere, behinderte oder auf Betreuung angewiesene Nutzerinnen und Nutzer von Wohn- und Betreuungsformen, deren Vertreterinnen oder Vertreter sowie Angehörige, Betreiber von Einrichtungen sowie Personen mit berechtigtem Interesse. Sie alle haben einen Rechtsanspruch auf Beratung.

Die Wohn-Pflege-Aufsicht führt Kontrollen durch mit dem Ziel, die Nutzerinnen und Nutzer bei der Wahrnehmung ihrer Interessen zu stärken, ihre Selbstständigkeit zu wahren und ihnen die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen.

Die Wohn-Pflege-Aufsicht prüft die Qualität der Leistungen unter anderem hinsichtlich der baulichen Gegebenheiten und der Personalausstattung. So muss beispielsweise  in Wohneinrichtungen (zum Beispiel Pflegeheimen) mindestens jeder Zweite der Beschäftigten für betreuende Tätigkeiten in Wohneinrichtungen eine Fachkraft sein (Fachkraftquote). Und der Einsatz von Leiharbeitnehmern in Pflege- und Behinderteneinrichtungen ist seit dem 1. Januar 2014 nur noch in Ausnahmesituationen, wie zum Beispiel krankheitsbedingten Personalengpässen, zulässig. 

Zum Zwecke der Qualitätsprüfungen führt die Wohn-Pflege-Aufsicht Begehungen durch, die auch unangemeldet stattfinden können.

Wenn die Wohn-Pflege-Aufsicht Missstände in einer Einrichtung oder einem ambulanten Dienst feststellt, berät sie den Betreiber, ordnet konkrete Maßnahmen zur Beseitigung der Mängel an und kann im Einzelfall bestimmten Personen ein Beschäftigungsverbot erteilen oder den Betrieb der Einrichtung ganz untersagen.

Die Wohn-Pflege-Aufsicht arbeitet dabei mit den Pflegekassen, dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung, anerkannten Beratungsstellen und der Sozialbehörde zusammen.

Kontakt

Ihren Ansprechpartner in der Wohn-Pflege-Aufsicht finden Sie im Behördenfinder.

Weitere Informationen

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