Ziele und Inhalte
20.12.2006
(bsu) Wasser ist das wichtigste Lebenselement. Mit der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie wird es geschützt - europaweit, grundlegend und nachhaltig. Ziel der Richtlinie ist der Erhalt von natürlichen, lebensfähigen Gewässern, die ihre ökologische Funktion erfüllen und damit nicht nur eine lebenswerte Umwelt sichern, sondern auch dem Menschen die Ressource Wasser in guter Qualität und ausreichender Menge zur Verfügung stellen.
Die Europäische Wasserrahmenrichtlinie ist ein umfassendes Werk. Mit ihr wird der Gewässerschutz in Europa neu geordnet. Sie ersetzt zahlreiche europäische Richtlinien und Verordnungen, die sich teilweise überschnitten und unterschiedlichen Zielsetzungen folgten.
Das konkrete Ziel der Europäische Wasserrahmenrichtlinie ist der "gute Zustand aller Gewässer" ab dem Jahr 2015.
Mit der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie wird erstmals der Schutz der Oberflächengewässer und des Grundwassers gemeinsam betrachtet. Das Grundwasser wird dabei als Teil des Wasserkreislaufs der Flussgebiete verstanden. In trockenen Sommern werden Bäche und Flüsse zu einem hohen Anteil aus Grundwasser gespeist, Feuchtgebiete werden durch das Grundwasser erhalten. Einige Seen werden ausschließlich durch Grund- oder Quellwasser gefüllt. Begradigungen von Flüssen und die damit verbundene Erhöhung der Fließgeschwindigkeit beeinflussen die Grundwasserneubildung und die Grundwasserstände. Verunreinigungen des Grundwassers können in die Oberflächengewässer getragen werden, und umgekehrt bedrohen verschmutzte Seen und Flüsse das Grundwasser.
"Alle Gewässer" laut Wasserrahmenrichtlinie sind
- die Oberflächengewässer,
- die Flüsse,
- die Seen,
- die Übergangsgewässer,
- das Küstengewässer,
- das Grundwasser.
Nicht nur sauber, sondern natürlich!
Die Europäische Wasserrahmenrichtlinie unterstreicht die Bedeutung der Ökologie für die Gewässer. Nicht ein guter chemischer Zustand alleine definiert den guten Zustand des Wassers; nicht nur sauber, sondern so natürlich wie möglich sollen Europas Gewässer sein. Lebensraum und Ökologie eines naturbelassenen Gewässerlaufes, unbeeinflusst in Gestalt, Wassermenge und Wasserqualität, sind das Leitbild, an dem der Zustand der Gewässer künftig gemessen werden wird. Dies erfordert ein Umdenken im Bereich der traditionellen Wasserwirtschaft: Gewässerschutz stellt sich nicht länger als vermittelndes Bindeglied zwischen Wasserbau und Umweltschutz dar, sondern integriert beide Aspekte als Bestandteile der neuen Gewässerbewirtschaftung.
Der "gute Zustand" laut Wasserrahmenrichtlinie ist definiert als
- guter ökologischer und chemischer Zustand aller Oberflächengewässer,
- gutes ökologisches Potenzial (alternatives Umweltziel) und guter chemischer Zustand für künstliche und erheblich veränderte Gewässer,
- guter chemischer und mengenmäßiger Zustand des Grundwassers.
Vom Wasser hängt alles ab
Der Gewässerschutz, wie ihn die Europäische Wasserrahmenrichtlinie festlegt, reicht über die Begrenzung der Gewässer hinaus. Nicht nur die aquatischen Ökosysteme werden geschützt, sondern auch Schutzgebiete, die dem Erhalt wasserabhängiger Lebensräume und Arten dienen, und wasserabhängige Landökosysteme. Auen und Feuchtgebiete werden durch Änderungen der Grundwasserstände stark beeinflusst und sind von Schadstoffen im Grundwasser unmittelbar betroffen. Die Ziele der Richtlinie verbieten auch in diesen vom Wasser abhängigen und beeinflussten Ökosystemen eine Verschlechterung des Zustands. Angestrebt werden eine Verbesserung des Zustandes und ein nachhaltiger Schutz, wobei allerdings bestehende, rechtlich genehmigte Veränderungen nicht rückgängig gemacht werden müssen.
In die Wasserrahmenrichtlinie einbezogen sind
- Trinkwasserschutzgebiete,
- Schutzgebiete nach europäischem Recht,
o Muschel- und Fischgewässer,
o Badegewässer,
o Nährstoffsensible und nitratempfindliche Gebiete,
o FFH- und Vogelschutzgebiete (NATURA 2000-Standorte).
Einzugsgebiete bestimmen Zusammenarbeit
Neu und von besonderer Bedeutung an den Vorgaben der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie ist, dass ein Flussgebiet mit seinem gesamten Einzugsgebiet als Einheit betrachtet wird. Die EU fordert die Aufstellung gemeinsamer Bewirtschaftungspläne auch für die großen, Staatsgrenzen überschreitenden Flussgebiete. Damit wird jetzt durch die europäische Gesetzgebung dem Umstand Rechnung getragen, dass jeder Schadstoffeintrag das gesamte stromabwärts liegende Gewässer beeinträchtigt. Letztendlich sind die Küstengewässer das "Sammelbecken" für alle das Ökosystem schädigenden Stofffrachten aus den Flüssen. Durch die Wasserrahmenrichtlinie erfahren die bisherigen Ansätze zur internationalen Zusammenarbeit für den Schutz der europäischen Ströme sowie der Nord- und Ostsee eine entscheidende Stärkung.
Verursacher und Verantwortung
In der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie wird das Verursacherprinzip betont, mit dem Beeinträchtigungen oder Schädigungen des Gewässerzustandes eng an den Verursacher dieser Beeinträchtigung und Maßnahmen zu ihrer Beseitigung gekoppelt werden.
Hiermit im Zusammenhang steht auch die Forderung der Richtlinie nach kostendeckenden Gebühren für Wasserdienstleistungen, wie z.B. Gewässernutzungen, die Versorgung mit Trinkwasser und Brauchwasser oder die Entsorgung von Abwasser. Realistische Gebühren bieten einen Anreiz zum effizienten Umgang mit den Wasserressourcen. Die Einbeziehung der Umweltkosten in die Kalkulation schafft Transparenz und entlastet die Allgemeinheit von Kosten, die künftig nach dem Verursacherprinzip von den Wasserver- und Wassergebrauchern getragen werden. Während in Hamburg die Wassergebühren bereits weitgehend den Anforderungen der Richtlinie entsprechen, erfolgte in einigen EU-Mitgliedsstaaten bisher eine teilweise erhebliche Subventionierung der Trinkwasserpreise.
Schritt für Schritt
Zum Erhalt der natürlichen und naturnahen Gewässer Europas ist in der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie ein Verschlechterungsverbot festgelegt und zur nachhaltigen Sicherung der lebenswichtigen Ressource Wasser ein Verbesserungsgebot, wie es sich ähnlich auch schon bisher im deutschen Wasserrecht fand. Die Richtlinie gibt allerdings gerade dem Verbesserungsgebot eine neue Verbindlichkeit, indem sie über mehrere fristgebundene Umsetzungsschritte das Ziel "Erreichung der guten Zustandes bis 2015" vorgibt. Außerdem wirkt der europaweit einheitlich hohe Anspruch an die Gewässerqualität und den Gewässerschutz einem "Umweltdumping" zu Lasten der fortschrittlicheren Staaten entgegen.
Als zentrales Managementinstrument sind für alle Flussgebiete Bewirtschaftungspläne aufzustellen. In die Bewirtschaftungspläne sollen u.a. die Bestandsaufnahmen der wesentlichen Nutzungen, die Beschreibungen des Istzustandes und die Erstbewertung eingehen. Darauf aufbauend werden Maßnahmenprogramme zur Erreichung der Ziele der Wasserrahmenrichtlinie erarbeitet. Begleitende Überwachungsprogramme dienen der Überprüfung der Wirksamkeit der Maßnahmen.
Die Fristen für die einzelnen Umsetzungsschritte sind im Zeitplan detailliert dargestellt.
Der Vollzug der Richtlinie ist durch eine Berichtspflicht gegenüber der EU sichergestellt. Bei Fristüberschreitungen werden im Rahmen von Vertragsverletzungsverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof Bußgelder von den Mitgliedsstaaten eingefordert.
Gemeinsam zum Ziel
Eine so große Aufgabe, wie sie sich Europa mit ihrer Wasserrahmenrichtlinie gestellt hat, kann nur bewältigt werden, wenn hierfür ein gesellschaftlicher Konsens besteht. Aus dem Wissen um die Bedeutung der Ressource Wasser für die Überlebensfähigkeit Europas erwächst die Notwendigkeit, bei jedem politischen Handeln und Planen den Schutz der Gewässer zu berücksichtigen. Doch nur wenn diese Einstellung von den Bürgerinnen und Bürgern mit getragen wird, wenn der Gewässerschutz von der Bevölkerung unterstützt und gefordert wird, kann das ehrgeizige Vorhaben gelingen.
Die Europäische Wasserrahmenrichtlinie setzt auf die Eigenverantwortung der Bevölkerung. Um deren Mitwirken an dem Umsetzungsprozess sicher zu stellen, räumt die Richtlinie den einzelnen Bürgerinnen und Bürgern ebenso wie den gesellschaftlichen Interessengruppen ein weitgehendes Mitspracherecht ein. Grundvorraussetzung hierfür ist eine umfassende Einbeziehung der Öffentlichkeit während der Planungen und der Umsetzung.

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