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Unterlassungsansprüche

Im folgenden Abschnitt werden unter 1. Urteile dokumentiert, die sich mit Unterlassungsansprüchen befassen. Dazu gehören zum einen Verfahren, die von der Scientology-Organisation oder ihren Mitgliedern oder von der Scientology-Organisation zuzurechnenden Unternehmen eingeleitet wurden, wenn diese sich zum Beispiel gegen eine ihrer Meinung nach ungünstige Berichterstattung in der Presse zur Wehr setzen wollten oder ihre Zugehörigkeit zu bzw. Verbundenheit mit der Organisation nicht öffentlich benannt haben wollten.

Die Rechtsprechung hat inzwischen eine sich verfestigende Tendenz. So sehen die Gerichte zunehmend Veröffentlichungen als rechtmäßig an, auch unter vollständiger Namensnennung betroffener Personen oder Firmen, wenn die behaupteten Tatsachen der Wahrheit entsprechen und an deren Offenlegung ein überwiegendes Interesse der Allgemeinheit zugrunde zu legen ist. Bei allen Informations- und Aufklärungsbedürfnis der Allgemeinheit stellen die Gerichte selbstverständlich auch eine sorgfältige Abwägung der Interessen mit in den Vordergrund. Dies insbesondere immer dann, wenn mögliche Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch Berichterstattung tangiert sind.

Einen Unterlassungsanspruch erkennen die Gerichte dann eindeutig an, wenn die Unwahrheit einer Tatsachenbehauptung für sie bewiesen ist.

Feststellbar ist, dass bei einer wertfreien Zuordnung von Personen oder Firmen in veröffentlichten Äußerungen die Gerichte in der Regel dieses nicht als verunglimpfend ansehen und hier Unterlassungsbegehren der jeweiligen Kläger ablehnen.

Unter 2. werden Unterlassungsbegehren dokumentiert, die von Seiten von Personen oder Organisationen kommen, die es sich zur Aufgabe gemacht haben, über die Scientology-Organisation in der Öffentlichkeit zu informieren und aufzuklären und die sich dann auf die entsprechende Reaktion der Scientology-Organisation gerichtlich zur Wehr setzen.

ANSPRÜCHE AUF UNTERLASSUNG VON ÄUSSERUNGEN GEGEN BZW. ÜBER DIE SCIENTOLOGY-ORGANISATION

Bundesgerichtshof-Urteil vom 25.09.1980

Az.: III ZR 74/78

Art. 34 S. 3 GG; §§ 839, 242 BGB; 61 BBG; Nr. 263 RiStBV (alt); 193 StGB;

Das Bundeskriminalamt ist befugt, einen Bericht über Scientology weiterzugeben, soweit die Weitergabe lediglich an andere staatliche Stellen erfolgt. Hinsichtlich der Weitergabe an private Stellen muss eine Interessenabwägung vorgenommen werden.

Die Weitergabe auch an private Stellen ist rechtmäßig.

Instanzenzug:

LG München - Urteil vom 4.05.1977 - 9 O 12195/76 - nicht veröffentlicht

OLG München (Berufung; teilweise zurückgenommen, ansonsten zurückgewiesen)

BGH - Urteil vom 25. 09.1980 - III ZR 74/78 - NJW 1981, 675; BGHZ 78, 224; DVBl. 81,395

OLG München, Urteil vom 28.01.1982 - 1 U 1273/81 - nicht veröffentlicht - rechtskräftig

Inhalt:

In einem 1980 vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall ging es um die Weiterleitung eines - auf Informationen von Scotland Yard beruhenden - BKA-Berichts über die Scientology an die Landeskriminalämter, die Deutsche Zentralstelle zur Bekämpfung von Schwindelfirmen e.V. und das Max-Planck-Institut für Psychiatrie in München. Scientology verlangte unter anderem Auskunft darüber, an welche Personen, Behörden oder sonstige Stellen der Bericht weitergegeben worden sei.

Der Bundesgerichtshof befand, dass die Weiterleitung eines amtlichen Berichtes an die Landeskriminalämter zulässig sei, während im Hinblick auf private Einrichtungen eine Interessenabwägung vorgenommen werden müsse. Das Oberlandesgericht München, an welches der Rechtsstreit zurückverwiesen wurde, lehnte 1982 die von Scientology eingereichte Klage ab.

Wegen der im dann folgenden Endurteil des Oberlandesgerichts München den Gesamtzusammenhang darstellenden Gründe, wird im folgenden das gesamte Urteil des OLG München dokumentiert: Abschrift der Entscheidung / PDF-Datei