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Hinterbliebenenversorgung nun auch für Lebenspartner

Auch Lebenspartner von Beschäftigten der FHH bzw. von Zusatzversorgungsempfängern haben nun Anspruch auf Witwen- bzw. Witwergeld nach dem HmbZVG. In Artikel 7 des Gesetzes zur Anpassung des Hamburgischen Landesrechts an das Lebenspartnerschaftsgesetz des Bundes vom 11. Juli 2007 wurde § 15 des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes dahingehend abgeändert, dass Lebenspartner eines Ruhegeldversorgten oder Beschäftigten wie Ehegatten Anspruch auf Witwen- bzw. Witwergeld haben. Die Änderung gilt ab Inkrafttreten des Gesetzes am 28. Juli 2007.

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