Zuwanderungsgesetz und dessen Reform
Das Zuwanderungsgesetz beinhaltet eine Reihe von Gesetzen, die am 01.01.2005 erstmals oder in geänderter Fassung in Kraft treten.
Beispiele dafür sind:
- das Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- das Freizügigkeitsgesetz/EU (Freizüg/EU)
- die Änderung des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG)
- die Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG)
Wichtige Änderungen sind:
- Ausländische Staatsangehörige im gesichteten Aufenthalt erhalten eine befristete Aufenthaltserlaubnis oder eine (unbefristete) Niederlassungserlaubnis.
- Die Berechtigung, eine Erwerbstätigkeit ausüben zu dürfen, wird durch die Ausländerbehörde im Aufenthaltstitel, in der Aufenthaltsgestattung oder in der Duldung festgelegt. Die Erteilung einer Arbeitserlaubnis ist daher nicht mehr wie bisher bei der Agentur für Arbeit zu beantragen. Die Abstimmung erfolgt unmittelbar intern zwischen diesen Behörden.
- Bürger der Europäischen Union erhalten ab 01.01.2005 eine Bescheinigung über ihr Aufenthaltsrecht. Die Familienangehörigen freizügigkeitsberechtigter EU-Bürger erhalten eine spezielle Aufenthaltserlaubnis.
Bestehende Aufenthaltsgenehmigungen (Aufenthaltsbewilligung, Aufenthaltsbefugnis, Aufenthaltserlaubnis und Aufenthaltsberechtigung) gelten fort. Erst im Zusammenhang mit einer beantragten Verlängerung oder bei Vorlage eines neuen Passes wird der neue Aufenthaltstitel erteilt. Eine gesonderte Vorsprache in den Ausländerdienststellen der Bezirke ist daher nicht erforderlich.
Informationen zu folgenden Themen finden Sie hier:
für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes
- zu den Übergangsregelungen
Reform des Zuwanderungsgesetzes
Am 28. August 2007 ist die Reform des Zuwanderungsgesetzes in Kraft getreten. Sie enthält Regelungen zur Bekämpfung von Schein- und Zwangsehen, zur Stärkung der inneren Sicherheit, zur Umsetzung der Beschlüsse der Innenministerkonferenz zum Staatsangehörigkeitsrecht und zur Erleichterung des Zuzugs von Firmengründern.
Nähere Einzelheiten können Sie dem Internetauftritt des Bundesministeriums des Innern entnehmen.

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