FAQs

Führerschein und Fahrzeug

FAQ Führerschein

Ja, bringen Sie dafür bitte den Ausweis des Betroffenen, den eigenen Ausweis, eine formlose Vollmacht sowie alle anderen benötigten Unterlagen mit. Hier finden Sie alle weiteren Informationen zu den Fahrerkarten.

Sofern Sie in Ihrem persönlichen Anliegen eine bestimmte Dringlichkeit nachweisen können (z.B. Verlust eines beruflich benötigten Führerschein, defekte Fahrerkarte o.ä.), wird dies an den LBV-Standorten Mitte und Nord taggleich ohne Termin bearbeitet. Sie werden in diesem Fall über eine Wartemarke bedient, die Sie an der Information erhalten.

Ja, der internationale Führerschein wird direkt durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erstellt und ausgehändigt. Hierfür ist es erforderlich, dass Sie im Besitz eines Kartenführerscheins sind bzw. diesen bereits beantragt haben.

Hierfür ist eine Änderung Ihrer Führerscheindaten nötig. Daher buchen Sie bitte einen Termin unter www.lbv-termine.de. Wählen Sie dort die Kategorie „Führerschein“ und buchen Sie einen Termin für die Dienstleistung „Änderung von Führerscheindaten“.

Um Ihre verbesserte Sehkraft nachzuweisen, müssen Sie in diesem Termin ein augenärztliches Gutachten nach Anlage 6.2 FeV vorlegen.

Ihr Antrag auf erstmalige Erteilung oder Erweiterung der Fahrerlaubnis wurde über die von Ihnen bevollmächtigte Fahrschule eingereicht. Bitte wenden Sie sich daher im ersten Schritt an die Fahrschule.

Für die Antragstellung muss das Führungszeugnis nicht vorliegen. Sie können den Antrag auch stellen, wenn Ihr Führungszeugnis noch nicht beim LBV eingegangen ist. Eine gesonderte Recherche über den Eingang des Führungszeugnisses erfolgt im Vorfeld daher nicht.

Sofern bei der Antragstellung festgestellt wird, dass Ihr Führungszeugnis bereits beim LBV vorliegt, erfolgt die Aushändigung des Personenbeförderungsscheins direkt vor Ort. Anderenfalls wird dieser Ihnen nach Eingang Ihres Führungszeugnisses per Post zugesandt.

Aufgrund der rechtlichen Vorgaben (§ 17 FeV) findet die Prüfung grundsätzlich am Ort der Hauptwohnung, der schulischen oder beruflichen Ausbildung, des Studiums oder der Arbeitsstelle statt. Dies soll aus Gründen der Verkehrssicherheit verhindern, dass die Prüfung in einen verkehrsarmen Bereich verlegt wird. Eine Ausnahme von dieser Regelung ist nur im Einzelfall unter eng gefassten Voraussetzungen möglich.

Bitte beachten Sie, dass der Antrag nur in deutscher Sprache entgegengenommen werden kann. Sofern Sie diesbezüglich Unterstützung benötigen, bringen Sie bitte einen Dolmetscher mit.

FAQ Fahrzeug-Zulassung

Ja, denn die Eintragungen in der Zulassungsbescheinigung Teil I sind nicht immer eindeutig.

Es werden keine telefonischen Auskünfte zu fahrzeugspezifischen Daten erteilt, da dies nicht mit dem Datenschutz konform ist. Sie erhalten diese Information nur, wenn Sie am Telefon glaubhaft machen können, dass Sie die eingetragene Halterin bzw. der eingetragene Halter sind (Name, Geburtsdatum, Adresse, letztes Kennzeichen und Fahrzeug-Ident-Nr.).

Nein, es wird empfohlen die Kennzeichenschilder erst während des Zulassungsverfahrens vor Ort prägen zu lassen, auch wenn Sie Ihr neues Kennzeichen bereits kennen (Wunschkennzeichenreservierung). Dafür stehen Ihnen mehrere Schilderpräger vor Ort zur Verfügung.
Hier finden Sie weitere Informationen zum Thema Kfz-Zulassung.
Hier finden Sie weitere Informationen zum Thema Zulassung von Importfahrzeugen.

Die Zulassungsbescheinigung Teil I muss nicht zwingend im Original für die Erteilung eines Kurzzeitkennzeichens vorgelegt werden. Alternativ genügt die Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil I oder Teil II oder der Kaufvertrag, sofern dort die Fahrzeug-Ident-Nr. eingetragen ist.

Nein, Sie müssen lediglich die Zulassungsbescheinigung I und II sowie die alten Kennzeichenschilder mitbringen. Hier finden Sie weitere Informationen zum Thema Kfz-Abmeldung.

In der Regel nicht. Sie müssen Ihr Auto nur zur Vorführung mitbringen, wenn es sich um ein hochwertiges Neufahrzeug direkt aus dem Ausland handelt, welches noch nie in der Bundesrepublik zugelassen war.

Bis zum Ablauf des Tages der Außerbetriebsetzung (Abmeldung) darf das Fahrzeug noch im Straßenverkehr bewegt werden, sofern diese Fahrt noch von der Versicherung umfasst ist. Erlaubt ist jedoch nur die Rückfahrt zum Ausgangsort. Für diese Fahrt sind die entstempelten Kennzeichenschilder noch einmal am Fahrzeug anzubringen. Hier finden Sie weitere Informationen zum Thema Kfz-Abmeldung.

Bis zum Ablauf des Tages der Außerbetriebsetzung (Abmeldung) darf das Fahrzeug noch im Straßenverkehr bewegt werden, sofern diese Fahrt noch von der Versicherung umfasst ist. Erlaubt ist jedoch nur die Rückfahrt zum Ausgangsort. Für diese Fahrt sind die entstempelten Kennzeichenschilder noch einmal am Fahrzeug anzubringen.
Hier finden Sie weitere Informationen zum Thema Kfz-Abmeldung.

Sofern die Vorlage erforderlich ist, müssen Sie zuvor Ihr Institut um die Übersendung an den Standort bitten, an dem Sie Ihren Termin buchen oder gebucht haben.