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Beförderer, Händler, Makler Erlaubnis nach § 54 KrWG

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Nach § 54 Abs. 1 KrWG dürfen gefährliche Abfälle nur gesammelt, befördert, gehandelt und gemakelt werden, wenn eine gültige Erlaubnis vorliegt.

Erlaubnis nach § 54 KrWG

Die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft ist die zuständige Behörde für Beförderer, Sammler, Händler und Makler von Abfällen, die ihren Firmenhauptsitz auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg haben. Sie ist auch zuständig für ausländische Firmen, deren Tätigkeit noch nicht in der Bundesrepublik Deutschland angezeigt oder erlaubt wurde und die erstmals auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg tätig werden.

Antrag

Der Antrag ist formgebunden. Er kann online oder per PDF Antragsformular eingereicht werden (PDF-Download siehe weiter unten).

Für die online Beantragung benötigen Sie ein lokal installiertes Kartenlesegerät sowie eine Signaturkarte (SigG). Damit können Sie Erlaubnisanträge und Änderungen nach § 54 KrWG mit qualifizierter elektronischer Signatur über die Onlineanwendung Erlaubnis-Antrag eAEV stellen (Online Ausfüll-Hilfe). Weitere technische Hinweise in Bezug auf die elektronische Signatur finden Sie hier: programmtechnische Voraussetzungen

Alternativ können Sie das Antragsformular für Erlaubnisse und Änderungen als ausfüllbares PDF auf dieser Seite downloaden und mit den entsprechend beizufügenden Antragsunterlagen unterzeichnet einreichen. Das PDF Antragsformular mit beizufügenden Unterlagen senden Sie an:

Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft
Immissionsschutz und Abfallwirtschaft

I322-nationale Abfallwirtschaft
Neuenfelder Straße 19,
21109 Hamburg

oder per Mail an abfall@bukea.hamburg.de


Beizufügende Unterlagen zum Antragsformular (§ 9 NachwV)

  • aktuelle Gewerbeanmeldung der beantragenden Firma/Person.
  • aktueller Handelsregisterauszug (sofern im Handelsregister eingetragen).
  • Nachweis einer gesetzlichen Fahrzeug Haftpflichtversicherung (bei Sammeln + Befördern) und soweit zutreffend, der Nachweis einer auf die speziellen Tätigkeiten insb. eines Containerdienstes bezogenen Betriebs-/Umwelthaftpflichtversicherung.
  • Nachweis einer auf die jeweilige Tätigkeit bezogenen Betriebs-/ Umwelthaftpflichtversicherung (Handeln, Makeln), sofern vorhanden.
  • Nachweise zur Fachkunde gemäß § 5 AbfAEV für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortliche/n Person/en:

    Zwei Jahre Praxis in der beantragten Tätigkeit oder Studium, bzw. gleichwertige Ausbildung plus ein Jahr Praxis in der beantragten Tätigkeit. Die geforderte ein- oder zweijährige Praxis kann im Einzelfall durch Praxis in einer anderen, in § 54 KrWG genannten abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten (siehe auch Begriffsbestimmungen § 3 Absatz 10 bis 13 KrWG) ersetzt werden und eine Teilnahmebescheinigung an behördlich anerkannten Lehrgängen gemäß § 5 Abs.1 Nr. 2 und Abs. 3 AbfAEV.

Und zusätzlich sind nachfolgende Unterlagen zur Zuverlässigkeit für die Betriebsinhabenden, Geschäftsführenden oder gesetzliche Vertreter sowie die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs eingesetzten verantwortliche Person/en vorzulegen:

  • Führungszeugnis der Belegart OG = Antrag einer Privatperson auf Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde, wenn es für eine in § 149 Abs. 2 Nr. 1 der Gewerbeordnung bezeichnete Entscheidung bestimmt ist (§ 30 Abs. 5 Satz 1, § 32 Abs. 4 BZRG). Bitte geben Sie beim Beantragen folgenden Verwendungszweck an: “Abfallbeförderung nach § 54 KrWG“ oder „Abfallhandel nach § 54 KrWG“
  • persönliche Auskunft aus dem Gewerbezentralregister der Belegart 9 zur Vorlage bei einer Behörde
  • und bei juristischen Personen, z. B. einer GmbH, zusätzlich auch die gewerbliche, sogenannte firmenbezogene Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für die jeweilige Firma der Belegart 9 zur Vorlage bei einer Behörde

Diese Auskünfte können Sie bei Ihrem Bezirksamt oder zuständigen Einwohnermeldeamt beantragen. Zusätzlich sind die Auskünfte auch online über das Portal des Bundesamtes für Justiz beantragbar. Die Auskünfte werden direkt an unsere Behörde gesandt, daher geben Sie als Geschäftszeichen zusätzlich in der Anschrift „I322 -nationale Abfallwirtschaft“ an.

Weitere Anforderungen an Abfallbeförderer/-sammler von gefährlichen Abfällen

Neben der Erlaubnis sind u.a. die Pflichten zur elektronischen Nachweisführung über den Verbleib gefährlicher Abfälle zu erfüllen.
Gewerbsmäßige Sammler und Beförderer haben Fahrzeuge, mit denen sie Abfälle auf öffentlichen Straßen befördern, vor Antritt der Fahrt mit zwei weißen Warntafeln „A-Schild für Abfalltransporte“ zu versehen. Die Warntafeln müssen während der Beförderung von Abfällen außen am Fahrzeug deutlich sichtbar angebracht sein, und zwar vorn und hinten. Bei LKW-Zügen muss die hintere Tafel an der Rückseite des Anhängers angebracht sein, § 55 KrWG in Verbindung mit § 13a AbfAEV.

Änderungen nach Erteilung einer Erlaubnis

Ändern sich wesentliche Umstände, die der Erlaubniserteilung zugrunde lagen, ist eine Änderung der Erlaubnis mit entsprechenden neuen Nachweisen zu beantragen. Bei Änderung der Personenangaben aus der Erlaubnis, sind die erforderlichen Nachweise zur Zuverlässigkeit und Fachkunde erneut vorzulegen.

Gebühren

Für die Erteilung/Änderung der Erlaubnis nach § 54 KrWG werden Gebühren gemäß der UmwGebO (Umweltgebührenordnung; Anlage 1 Verwaltungsgebühren) erhoben. Die Gebühr beträgt im Regelfall 326,- Euro und erhöht sich bei besonderem Bearbeitungsaufwand. 

Hinweis

Vollzugshilfe: Anzeige- und Erlaubnisverfahren

Kontakt

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