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Gartenabfälle und Grünschnitt Verbrennung von Gartenabfällen nicht zulässig

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Verbrennung von Gartenabfällen nicht zulässig

Seit 2017 ist die Verbrennung von Gartenabfällen in Privat- und Kleingärten sowie öffentlichen Einrichtungen nicht mehr zulässig.

Der Senat verfolgt mit dieser Maßnahme folgende Ziele:

  • Eine Verbesserung der Luftqualität in Hamburg durch weniger Feinstaub
  • Eine Verminderung der Beeinträchtigung des meist dicht besiedelten nachbarschaftlichen Umfeldes durch Rauchbelästigung
  • Eine weitergehende Steuerung der Bioabfallströme zur Stadtreinigung Hamburg zur Gewinnung von Energie und Kompost aus Biomasse

Die Beseitigung von Gartenabfällen durch Verbrennung ist damit laut § 28 Absatz 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz verboten und stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.

Gartenabfälle richtig entsorgen

Weiterhin erlaubt ist die Verwertung von Gartenabfällen, zum Beispiel durch Kompostierung oder Mulchen. Um Gartenabfälle zu entsorgen, gibt es in Hamburg zudem nahezu flächendeckend die Biotonne. Darüber hinaus können Gartenabfälle kostenlos in haushaltsüblichen Mengen auf allen Recyclinghöfen der Stadtreinigung Hamburg angeliefert werden. Laub wird in der Laubsaison in speziellen Laubsäcken auch direkt am Grundstück abgeholt.

Bio und Laub

Weitere Informationen

Erlaubt bleibt das Anzünden von privaten Brauchtumsfeuern wie Lagerfeuern, Grillfeuern oder Osterfeuern unter Beachtung der Brandschutzrichtlinien, wenn sie nicht für die Abfallbeseitigung genutzt werden. Hierfür sind nur trockene, naturbelassene Hölzer zugelassen. Auch die großen, von Bezirksämtern genehmigten, öffentlichen Osterfeuer sind als Brauchtumsfeuer nach wie vor zulässig. Hier finden Sie weitere Informationen zu diesem Thema.

Kontakt

Falls Sie weitere Fragen haben, wenden Sie sich gerne an uns.

abfallwirtschaft@bukea.hamburg.de

 

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