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Abfallverbringung Informationen zu Änderungen bei der grenzüberschreitenden Verbringung von Kunststoffabfällen

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Informationen zu Änderungen bei der grenzüberschreitenden Verbringung von Kunststoffabfällen

Am 1. Januar 2021 traten folgende Änderungen der Anhänge II, VIII und IX des Basler Übereinkommens in Kraft:

  • Im Anhang IX entfällt der bisherige Abfallcode B3010
  • Der neue Abfallcode B3011 gilt nur für sortenreine Kunststoffe, bzw. so gut wie störstofffreie Mischungen von PP, PE und PET, die nachweislich zum Recycling bestimmt sind.
  • Im Anhang VIII wird ein neuer Abfallcode A3210 für gefährliche Kunststoffabfälle hinzugefügt.
  • Im Anhang II wird ein neuer Abfallcode Y48 hinzugefügt, der alle Kunststoffabfälle umfasst, die nicht unter B3011 oder A3210 fallen.

Weitere Informationen dazu finden Sie unter: Overview (basel.int)

 

Die Änderungen des Basler Übereinkommens wurden zum 1. Januar 2021 auch in der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 umgesetzt, allerdings mit folgenden Abweichungen für Verbringungen innerhalb der EU:

  • Statt des B3011 wird der neue Abfallcode EU3011 aufgenommen
  • Statt des Y48 wird der neue Abfallcode EU48 aufgenommen
  • Statt des A3210 wird der neue Abfallcode AC300 aufgenommen

Den Gesetzestext finden Sie auf den Internetseiten der Europäischen Kommission unter:
EUR-Lex - 32020R2174 - EN - EUR-Lex (europa.eu)

 

Die gemeinsame Auffassung aller Mitgliedsstaaten zur Frage, wie die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen (VVA) auszulegen ist, wurde in den Anlaufstellen-Leitlinien Nr. 12 vereinbart. Sie finden Sie auf unseren Internetseiten  unter: Anlaufstellen-Leitlinie Nr. 12

Weitere Informationen des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz finden Sie unter: Verordnung (EG) Nummer 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen | Gesetze und Verordnungen | BMUV  

 

Für die Verbringung in Drittländer trat zum 10. November 2021 die Anpassung der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 in Kraft. Maßgeblich für die Verbringung von Abfällen, die unter B3011 eingestuft sind, ist der Anhang dieser Verordnung in der aktuellen Fassung (zuletzt geändert am 31. März 2022) Verordnung (EG) Nr. 1418/2007.

Hilfestellung hierzu bietet auch eine tabellarische Aufbereitung, die durch das Umweltbundesamt zur Verfügung gestellt wird.

Exporte von Kunststoffabfällen unter den Einträgen A3210 und Y48 in Nicht-OECD-Staaten sind gemäß Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 seit dem 1. Januar 2021 verboten.

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