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Zulassung
Fachkundige für Generalinspektionen an Abscheideranlagen benötigen in Hamburg eine Einzelzulassung nach § 15 (6) Hamburgisches Abwassergesetz. Die Zulassung von Fachkundigen ist an die Erfüllung folgender Voraussetzungen geknüpft:
Fachkundige müssen
- aufgrund ihrer Ausbildung, ihrer Kenntnisse und ihrer durch praktische Tätigkeiten gewonnenen Erfahrungen die Gewähr dafür bieten, dass sie die Prüfungen ordnungsgemäß durchführen,
- zuverlässig sein,
- hinsichtlich der Prüftätigkeit unabhängig sein. Es darf kein Zusammenhang zwischen Prüftätigkeit und anderen Leistungen bestehen.
Berufliche Voraussetzungen:
- abgeschlossenes ingenieur- oder naturwissenschaftliches Studium einer für die ausgeübte Tätigkeit einschlägigen Fachrichtung an einer Universität, einer Technischen Universität, einer Technischen Hochschule, einer Fachhochschule oder ein als gleichwertig anerkannter Abschluss oder in Ausnahmefällen eine fachbezogene Berufsausbildung in Verbindung mit einer langjährigen Berufserfahrung und
- mindestens dreijährige berufliche Erfahrung auf dem Gebiet der Abwassertechnik.
Antragstellung
Der Antrag auf Zulassung sollte folgende Unterlagen beinhalten:
- Kontaktdaten: Adresse, E-Mail, Telefonnummer
- Ggf. Firmendaten, falls abweichend
- Ausbildung und Beruflicher Werdegang
- Nachweis der dreijährigen beruflichen Erfahrung auf dem Gebiet der Abwassertechnik
- Nachweis der Fachkunde
- Ggf. Zulassungen in einem anderen Bundesland (eine Zulassung in einem anderen Bundesland wirkt sich auf die Höhe der Gebühren aus)
- Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung
Im Rahmen des Zulassungsverfahrens können noch weitere einzelfallbezogene Nachweise verlangt werden. Zulassungen können beantragt werden bei:
Ansprechpartnerin:
Christine Schauer (-W 230-)
E-Mail: christine.schauer@bukea.hamburg.de
Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft
Amt für Wasser, Abwasser und Geologie,
Abwasserwirtschaft -W 23-,
Neuenfelder Straße 19,
21109 Hamburg
Hinweis:
Die Durchführung von Generalinspektionen ohne die erforderliche Zulassung stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 26 Nr. 23 des Hamburgischen Abwassergesetzes dar.
Listung der Fachkundigen im Internet:
Fachkundigenliste
Falls sich die in der Fachkundigenliste aufgeführten Kontaktdaten ändern, z.B. bei Firmenwechsel, sind aktuelle Daten an die Zulassungsbehörde zu senden. Eine Mitteilung ist auch erforderlich, wenn Fachkundige nicht mehr in Hamburg als solche tätig sind.
Mit dem Antrag auf Zulassung stimmt der / die Antragsteller*in zu, dass die personenbezogenen Daten in der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (BUKEA) gespeichert werden. Allgemeine Informationen zur Datenverarbeitung gemäß EU-Datenschutzgrundverordnung sind hier abrufbar.
Berichte
Zusendung von GI-Berichten an die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (BUKEA)
Es gibt ein Funktionspostfach generalinspektion@bukea.hamburg.de
An diese Adresse können Berichte über Generalinspektionen in Hamburg gesandt werden, falls der oder die Überwacher*in der zuständigen Branchenreferate nicht bekannt sind. Die Berichte werden von der Verwaltung an die zuständigen Referate weitergeleitet. Berichte zu Fettabscheideranlagen können grundsätzlich an W23 (christine.schauer@bukea.hamburg.de) oder direkt an die Mitarbeiter*innen) gesandt werden.
Jahresbericht
Der Zulassungsbehörde ist bis zum 01.03. ein Jahresbericht über alle im zurückliegenden Kalenderjahr überprüften Anlagen in elektronischer Form als Excel-Tabelle entsprechend dem Muster (Download) zu übersenden (christine.schauer@bukea.hamburg.de).
Generalinspektionen
Für die Ausübung der Generalinspektionen sind die folgenden Hinweise zu beachten:
- Festsetzung von Terminen für die nächste Generalinspektion
Der Termin für die nächstfolgende Generalinspektion (GI) richtet sich nach dem vorgeschriebenen Termin für die durchgeführte GI. Sollte der vorgeschriebene Termin für die GI nicht eingehalten worden sein oder handelt es sich um eine Nachprüfung ist der Termin festzusetzen, der sich aus dem vorgeschriebenen Rhythmus ergibt. - Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten
Für die Ermittlung der Berechnungsregenspenden sind nach DIN 1986-100 die Werte der Tabelle A.1 „Regenspenden in Deutschland“ zu verwenden. Diese wurden auf Basis der KOSTRA-DWD 2000 ermittelt. Der für Hamburg gültige und anzusetzende Wert für die Regenspende r(5,2) beträgt i.d.R. 206 l/s ha. (Die für die Bemessung maßgebende Regendauer ist mit D = 5 Minuten zu berücksichtigen. Die Jährlichkeit des Berechnungsregens für Grundstücksflächen muss für Niederschlagsflächen ohne geplante Regenrückhaltung mindestens einmal in 2 Jahren (T = 2) betragen.) - Mängelklassifizierung
Für die Mängelklassifizierung bei Abweichungen von den gültigen Normen für Fettabscheider DIN 4040-100:2016 und für Leichtflüssigkeitsabscheider DIN 1999-100:2016 sind die Dokumente „Mängelklassifizierung-Überhöhung“, „FA-Mängelliste-HH“ und „LFA-Mängelliste-HH“ zu beachten (s. Downloads). - Technische Betriebsbestimmungen für Abscheideranlagen
Am Freitag den 27. Juli 2018 wurden die Technischen Betriebsbestimmungen für Abscheideranlagen im Amtlichen Anzeiger veröffentlicht und aktualisiert. Notwendig wurde die Aktualisierung aufgrund der Fortschreibung der deutschen Ergänzungsnormen DIN 1999-100 für Leichtflüssigkeitsabscheider und DIN 4040-100 für Fettabscheider.
Besonders hervorzuheben sind folgende Sachverhalte und Regelungen:
● In der DIN 4040-100 wird Punkt 10.3 „Eigenkontrolle“ gestrichen.
● In der DIN 4040-100 wird unter Punkt 10.5 „Entnahme und Entleerung“ in Absatz 7 den aufgeführten Maßnahmen die folgende Maßnahme vorangestellt:
„- vor der Entleerung ist die Dicke der abgeschiedenen Fettschicht zu messen und im Betriebstagebuch zu dokumentieren.“
(Anmerkung: Die Dicke der Fettschicht kann auch auf dem Reinigungsbeleg festgehalten werden, der dem Betreiber ausgehändigt wird.)
● Die Regelungen des § 13 HmbAbwG, dass Arbeiten an Abscheideranlagen nur durch anerkannte (zertifizierte) Fachbetriebe durchgeführt werden dürfen, gilt auch für die Mängelbeseitigung an Abscheidern, auch wenn nach der jeweiligen Norm keine besondere Qualifikation erforderlich ist. Die Zertifizierungsorganisationen „Gütezeichen Kanalbau“ und „Überwachungsgemeinschaft Technische Anlagen der SHK-Handwerke“ führen Übersichten über die jeweils anerkannten (zertifizierten) Fachbetriebe.
● Für Fettabscheideranlagen, die nach dem 27. Juli 2018 genehmigt oder angezeigt wurden, gilt ein Turnus von 5 Jahren für Generalinspektionen. Für Anlagen vor diesem Stichtag 10 Jahre. Für Fettabscheider, die im Rahmen eines Austausches eingebaut werden, gilt ebenfalls ein 5-Jahres-Turnus. - Technische Baubestimmungen
Die Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen wurde gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der neuen Hamburger Bauordnung (HBauO) am 01.05.2018 im Amtlichen Anzeiger veröffentlicht. Damit wurden wesentliche Teile der deutschen Ergänzungsnormen für Abscheider in Hamburg als technische Baubestimmungen eingeführt. Im mit veröffentlichten Deckblatt ist aufgeführt, welche Abschnitte der Normen eingeführt werden und welche Abweichungen gelten. Eine Übersicht ist im Dokument „Einführung Muster-VVTB als Technische Baubestimmung“ aufgeführt (Download).
Mit der Änderung der HBauO wurde unter anderem das Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) umgesetzt, wonach die Länder für diejenigen Produkte keine allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen (abZ) mehr fordern dürfen, für die harmonisierte europäische Normen vorliegen. Das DIBT hatte mit Erteilung einer abZ bisher die Einhaltung der deutschen Ergänzungsnormen für Abscheider bestätigt. Aufgrund des EuGH-Urteils werden seit Oktober 2016 keine abZ mehr für Abscheideranlagen erteilt. Für Leichtflüssigkeitsabscheider kann weiterhin die Vorlage einer abZ gefordert werden, sofern diese zur Behandlung von Abwasser mit Anteilen von Biodiesel oder FAME eingesetzt werden.
Auch wenn eine abZ nicht mehr gefordert werden kann, gelten die Ergänzungsnormen nach wie vor als aaRdT und entsprechend der Veröffentlichung teilweise auch als Technische Baubestimmungen, die von dem Betreiber / Planer einzuhalten sind.