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12. März 2020 Allgemeinverfügung über das Verbot von Veranstaltungen und Versammlungen zur Eindämmung des Coronavirus

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Allgemeinverfügung über das Verbot von Veranstaltungen und Versammlungen zur Eindämmung des Coronavirus

Das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 ist hochinfektiös und hat sich in kurzer Zeit weltweit verbreitet. Auch in Deutschland gibt es mittlerweile zahlreiche Fälle. Die Erkrankung COVID-19 verläuft in den meisten Fällen als grippaler Infekt und ist von einem Schnupfen oder einer echten Grippe (Influenza) klinisch nicht zu unterscheiden. Deshalb sind präventive Maßnahmen zu ergreifen.

Der Senat hat der Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz mit Senatsbeschluss im Verfügungswege am 11. März 2020 die Zuständigkeit für den Erlass von Allgemeinverfügungen gemäß § 28 Absatz 1 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 nach § 42 Satz 4 Bezirksverwaltungsgesetz in Verbindung mit § 1 Absatz 4 Gesetz über Verwaltungsbehörden übertragen.

Die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz trifft auf dieser Grundlage für das gesamte Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg im Einvernehmen mit der Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation, der Behörde für Kultur und Medien, der Behörde für Inneres und Sport, der Senatskanzlei und der Finanzbehörde folgende

Allgemeinverfügung

1. Ab einer Teilnehmerzahl von 1.000 Personen ist die Durchführung von Veranstaltungen sowie Versammlungen (öffentliche und nichtöffentliche) verboten.

2. Veranstaltungen im Großen Saal der Elbphilharmonie sind verboten.

3. Diese Anordnung ist gemäß §28 Abs. 3 i.V.m. §16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar.

4. Diese Anordnung tritt am Tage des auf die Veröffentlichung im Amtlichen Anzeiger folgenden Tages in Kraft.

5. Diese Anordnung gilt zunächst bis einschließlich 30. April 2020.

6. Auf die Strafbarkeit einer Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer 1 enthaltene Anordnung gemäß §75 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 IfSG wird hingewiesen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz – Amt für Gesundheit – einzulegen. Widerspruch und Anfechtungsklage haben gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG keine aufschiebende Wirkung.

Begründung

Zu Ziffer 1: Zweck des Infektionsschutzgesetzes ist es, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern. Unter den Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 S. 1 IfSG kann die zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen beschränken oder verbieten, die eine Verbreitung von Krankheitserregern begünstigen.

Durch den vorherrschenden Übertragungsweg von SARS-CoV-2 (Tröpfchen) z. B. durch Husten, Niesen oder teils mild erkrankte oder auch asymptomatisch infizierte Personen kann es zu Übertragungen von Mensch-zuMensch kommen. Übertragungen kommen im privaten und beruflichen Umfeld, aber auch bei Großveranstaltungen vor. Größere Ausbrüche wurden in Zusammenhang mit Konferenzen (Singapur) oder auch Karnevalsveranstaltungen (Deutschland) beschrieben. Bei Veranstaltungen kann es unter ungünstigen Bedingungen zu einer Vielzahl von Übertragungen von SARS-CoV-2 kommen.

Die Nichtdurchführung von Veranstaltungen und Versammlungen mit mindestens 1.000 erwarteten Teilnehmern ist grundsätzlich erforderlich, um nach dem Stand der medizinischen Erkenntnisse besonders vulnerable Personengruppen vor einer Ansteckung mit SARS-CoV-2 zu schützen. Wegen der dynamischen Ausbreitung, die sich in den letzten Wochen und Tagen gezeigt hat, sind bei der Entscheidung die medizinalfachlichen und epidemiologischen Erkenntnisse zu berücksichtigen, dass bei größeren Menschenmengen die latente und erhöhte Gefahr einer Ansteckung besteht und so jede Nichtdurchführung einer Veranstaltung oder Versammlung mit einer erwarteten Teilnehmerzahl ab 1.000 Personen in Hamburg dem Schutz der Bevölkerung Rechnung trägt, da sie eine Ansteckung einer größeren Anzahl von Menschen zumindest verzögern kann. Die dadurch zu erreichende Verzögerung des Eintritts von weiteren Infektionen ist erforderlich, um das Gesundheitswesen nicht zu überlasten und die erforderlichen Kapazitäten für die Behandlung der Erkrankten, aber auch sonstiger Krankheitsfälle bereit zu halten.

Nach der aktuellen Erkenntnislage muss davon ausgegangen werden, dass in der Regel keine Schutzmaßnahmen durch die Veranstalter getroffen werden können, die gleich effektiv, aber weniger eingriffsintensiv sind als eine Veranstaltung oder Versammlung mit dieser Teilnehmerzahl nicht durchzuführen. Dafür sprechen nachdrücklich die hohen Risikofaktoren einer unüberschaubaren Vielzahl von Personen wie vor allem Dauer, Anzahl und Intensität der Kontaktmöglichkeiten sowie die nicht durchgehend gewährleistete Nachverfolgbarkeit der Teilnehmer.

Für die Einschätzung der Teilnehmerzahl von 1.000 Personen ist eine Prognose zugrunde zu legen. Die Teilnehmerzahl kann sich nach Beginn der Veranstaltung auch aus tatsächlichen Feststellungen ergeben.

Im Sinne einer Klarstellung werden Versammlungen im Sinne des Art. 8 GG (vgl. §28 Abs. 1 S. 3 IfSG) in Ziffer 1 der Verfügung explizit erwähnt.

Nicht unter den vorliegend verwendeten Veranstaltungsbegriff fällt derzeit der Besuch von Schulen, Berufsschulen, Hochschulen, die Teilnahme am öffentlichen Personennahverkehr, der Aufenthalt an einer Arbeitsstätte sowie die Verrichtungen des täglichen Lebens wie der Besuch von Wochenmärkten oder Einkaufszentren.

Veranstaltungen mit weniger als 1.000 Teilnehmern bleiben von dieser Verfügung unberührt. Hierfür gelten insbesondere die jeweils aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts (RKI) zu Großveranstaltungen.

Zu Ziffer 2: Besucher der Elbphilharmonie besuchen dort neben dem Großen und Kleinen Saal sowie den Kaistudios insbesondere die Plaza-Ebene. Dort kommen alle Besucher auf engem Raum zusammen, insbesondere in den Fahrstühlen und auf der Rolltreppe. Darunter befinden sich viele Touristen aus der ganzen Welt, von denen viele nicht registriert sind oder rückverfolgt werden können. Vor einer Veranstaltung im Großen Saal kommen besonders viele Personen gleichzeitig hinzu. Eine Reduzierung gerade dieser Besucher erreicht den Zweck, eine Ansammlung vieler Personen an diesem Ort zu vermeiden, am ehesten. Aus diesen Erwägungen wird der Große Saal der Elbphilharmonie (2.100 Plätze) als Spielstätte geschlossen, da hier sowohl ein signifikant höherer Anteil von Nicht-Metropolregion-Besuchern als auch eine Vielzahl unterschiedlicher Vertriebswege eine individuelle Risikobewertung der jeweiligen Veranstaltung erschweren.

Zu Ziffer 3: Als seuchenhygienische Maßnahme ist die Anordnung gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

Zu Ziffer 4: Wegen der hohen Eilbedürftigkeit tritt die Anordnung an dem auf Bekanntgabe im Amtlichen Anzeiger folgenden Tag in Kraft.

Zu Ziffer 5: Wegen der bestehenden Unklarheiten in Bezug auf die weitere Entwicklung der epidemischen Lage ist die Anordnung zwar zunächst befristet, wird aber bei einer entsprechenden zukünftigen Risikoeinschätzung verlängert.

Zu Ziffer 6: Da eine Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer 1 enthaltene Anordnung gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 IfSG strafbar ist, wird hierauf hingewiesen.

Hamburg, den 12. März 2020
Die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz

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