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19. März 2020 Allgemeinverfügung zur befristeten Ausnahme vom Beschäftigungsverbot an Sonn- und Feiertagen und für Abweichungen von bestimmten Beschränkungen des Arbeitszeitgesetzes aus Anlass der Ausbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) (abgelaufen am 30. April 2020)

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Allgemeinverfügung zur befristeten Ausnahme vom Beschäftigungsverbot an Sonn- und Feiertagen und für Abweichungen von bestimmten Beschränkungen des Arbeitszeitgesetzes aus Anlass der Ausbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) (abgelaufen am 30. April 2020)

Die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz erlässt für alle nichtöffentlichen Unternehmen und Betriebe im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg auf der Grundlage des § 15 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) in Verbindung mit §§35, 41 Abs. 4 Hamburgisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HmbVwVfG) folgende

Allgemeinverfügung

1. Auf der Grundlage von § 15 Abs. 2 ArbZG wird abweichend von § 9 ArbZG die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen mit folgenden Tätigkeiten bewilligt:

  • Produktion, Verpacken (inkl. Abfüllen), Kommissionieren, Liefern, Be- und Entladen und Einräumen von Waren des täglichen bzw. periodischen Bedarfs (zum Beispiel Hygieneartikel, Lebensmittel),
  • Produktion, Verpacken (inkl. Abfüllen), Kommissionieren, Liefern, Be- und Entladen und Einräumen von Medizinprodukten, Medikamenten sowie weiteren apothekenüblichen Artikeln,
  • Produktion, Verpacken (inkl. Abfüllen), Kommissionieren, Liefern, Be- und Entladen und Einräumen von Produkten, die zur Eingrenzung, Bekämpfung und Bewältigung des Infektionsgeschehens durch das Coronavirus (SARS-CoV-2) eingesetzt werden,
  • Medizinische Behandlung und Versorgung von Patientinnen und Patienten einschließlich Assistenzund Hilfstätigkeiten.

2. Für die in Ziffer 1 genannten Tätigkeiten wird zudem abweichend von § 11 Abs. 3 ArbZG festgelegt, dass für die im Rahmen der Ausnahmebewilligung geleistete Sonn- und Feiertagsbeschäftigung innerhalb eines Zeitraums von acht Wochen ein Ersatzruhetag zu gewähren ist. Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen beschäftigungsfrei bleiben (§ 11 Abs. 1 ArbZG).

3. Abweichend von §3 ArbZG kann bei den unter Ziffer 1 genannten Tätigkeiten sowie

a) bei Not- und Rettungsdiensten sowie bei Werksfeuerwehren,

b) zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der Funktionsfähigkeit von Gerichten und Behörden und für Zwecke der Verteidigung,

c) in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen,

d) beim Rundfunk, bei Nachrichtenagenturen sowie bei den der Tagesaktualität dienenden Tätigkeiten für andere Presseerzeugnisse, bei tagesaktuellen Aufnahmen auf Ton- und Bildträger,

e) in Verkehrsbetrieben,

f) in den Energie- und Wasserversorgungsbetrieben sowie in Abfall- und Abwasserentsorgungsbetrieben,

g) in der Landwirtschaft und in der Tierhaltung sowie in Einrichtungen zur Behandlung und Pflege von Tieren,

h) im Bewachungsgewerbe und bei der Bewachung von Betriebsanlagen,

i) bei der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von Datennetzen und Rechnersystemen, 

die zulässige tägliche Arbeitszeit auf maximal 12 Stunden pro Tag verlängert werden. 

Auch bei Nutzung dieser Ausnahme darf die Arbeitszeit wöchentlich im Durchschnitt von 6 Kalendermonaten oder 24 Wochen, 48 Stunden nicht überschreiten (§ 15 Abs. 4 ArbZG).

4. Für die in Ziffer 1 und Ziffer 3 Buchstaben a bis i genannten Tätigkeiten muss abweichend von § 5 Abs. 2 ArbZG nach einer Verlängerung der täglichen Arbeitszeit über 11 Stunden hinaus eine ununterbrochene Ruhezeit von 11 Stunden gewährleistet werden.

5. Abweichend von §16 Abs. 2 ArbZG sind bei Inanspruchnahme der Ausnahmebewilligungen nach Ziffern 1 und 3 die Lage und die Dauer der tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten (Beginn und Ende) und die Freischichten für jeden Beschäftigten in einer Monatsliste zu dokumentieren und auf Verlangen der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Die Arbeitszeitnachweise sind mit einer Aufstellung der betroffenen Beschäftigten zwei Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Aufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen.

6. Die Ausnahmen nach Ziffern 1 bis 5 sind bis zum 30. April 2020 befristet und gelten nur für Beschäftigte über 18 Jahre, die den Arbeitszeitregelungen des Arbeitszeitgesetzes unterliegen.

7. Aufgrund von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung wird im öffentlichen Interesse die sofortige Vollziehung angeordnet.

8. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Amtlichen Anzeiger in Kraft.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz einzulegen.

Begründung

Zu Ziffern 1 und 2
Die Infektionen mit dem Virus SARS-CoV-2 breiten sich in großer Geschwindigkeit in Deutschland flächendeckend aus. Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg hat auf Grund der Empfehlungen der WHO und des RKI drastische Maßnahmen getroffen, um die Ausbreitung des Virus zu verlangsamen. Dazu gehören neben der Schließung von Schulen und Kindergärten weitgehende Einschränkungen des öffentlichen Lebens.

Nach §15 Abs. 2 ArbZG kann die Aufsichtsbehörde über die im Gesetz vorgesehenen Ausnahmen hinaus weitergehende Ausnahmen zulassen, soweit sie im öffentlichen Interesse dringend nötig sind. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die neben § 15 Abs. 2 ArbZG vorgesehenen gesetzlichen und behördlichen Ausnahmen und Abweichungen vom Sonn- und Feiertagsarbeitsverbot reichen nicht aus, um die im dringenden öffentlichen Interesse zu erledigenden Arbeiten ausführen zu können.

Das für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung auf der Grundlage des § 15 Abs. 2 ArbZG erforderliche dringende öffentliche Interesse ist gegeben. Infektionen mit dem Virus SARS-CoV-2 sind inzwischen in allen Bundesländern nachgewiesen. Die Anzahl der Infizierten nimmt aktuell weiter zu, und die WHO hat die Ausbreitung des Virus als Pandemie eingestuft. Die durch die Länder zur Eindämmung der Ausbreitung zu ergreifenden Maßnahmen reichen von der Untersagung von Veranstaltungen bis hin zur Schließung von Schulen und Kindertageseinrichtungen. Die Bevölkerung ist dazu angehalten, soziale Kontakte – soweit es möglich ist – zu vermeiden.

Die hierdurch entstehende Verunsicherung der Bevölkerung führt zu einer vermehrten Bevorratung an diversen Artikeln des täglichen Bedarfs wie Trockenlebensmitteln, Hygieneartikeln, Desinfektionsmitteln und dergleichen.

Die Ausnahme des Verbots der Sonn- und Feiertagsarbeit beschränkt sich auf Tätigkeiten zur Sicherstellung des Bedarfs an Lebensmitteln und Waren des täglichen Bedarfs sowie medizinischen Produkten und Waren, die möglichst allen Teilen der Bevölkerung in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen sollen. In Folge der rasanten Ausbreitung des Coronavirus kommt es allerdings vermehrt zu Vorratskäufen der Bevölkerung vor allem bei haltbaren Lebensmitteln sowie Hygieneartikeln des täglichen Bedarfs und auch zu Versorgungsengpässen mit dringend benötigten Medizinprodukten und anderen Waren (wie z.B. Atemschutzmasken, Desinfektionsmittel, Gummihandschuhe, Mundschutz). Derzeit ist eine ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit diesen Artikeln nicht durchgehend sichergestellt. Durch eine Ausnahme vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit in dem durch die Allgemeinverfügung vorgesehenen Umfang kann eine Belieferung der Verkaufsstellen und Apotheken und ein Nachfüllen der Lager und Regale auch an Sonntagen sichergestellt werden, um so dem gesteigerten Bedarf Rechnung zu tragen. Ferner wird die flexible Erbringung medizinischer Behandlung und Versorgung unter anderem auch in niedergelassenen Arztpraxen an Sonn- und Feiertagen ermöglicht.

Eine dringende Notwendigkeit für diese Ausnahme liegt vor, da ohne diese Ausnahmen für die Allgemeinheit nicht hinnehmbare Nachteile entstehen würden, indem eben gerade diese notwendigen Produkte der Bevölkerung nicht mehr zur Verfügung stehen würden. Insoweit müssen auch die Interessen der Beschäftigten an einem arbeitsfreien Sonntag zunächst hinter die Interessen der Bevölkerung zurücktreten. Die Beschäftigten erhalten den ihnen gesetzlich zustehenden Ausgleich für die geleistete Sonntagsbeschäftigung insoweit zu einem späteren Zeitpunkt. Damit dieser Ausgleich für die Mehrbelastung nachvollzogen werden kann, müssen die Arbeitgeber im Gegenzug die Arbeitszeiten vollständig dokumentieren, denn ohne die Ausnahmebewilligung könnte die erforderliche Versorgung der Bevölkerung nicht in ausreichendem Maße sichergestellt sein, so dass erhebliche Nachteile der Bevölkerung zu erwarten wären.

Die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen ist insoweit im dringenden öffentlichen Interesse erforderlich, da nur so der zurzeit steigende Bedarf an bestimmten Produkten, die im Rahmen des Corona-Infektionsgeschehens besonders nachgefragt sind, sichergestellt werden kann.

Zu Ziffer 3
Durch Quarantänemaßnahmen, Grenzschließungen und etwaige Verpflichtungen zur Kinderbetreuung aufgrund der Schließung von Schulen und Kindergärten können Fehlzeiten von Personal und vermehrte Arbeitsbelastungen entstehen. Um möglichen kritischen Personalengpässen in systemrelevanten Branchen vorzubeugen, wird daher die Begrenzung der täglichen Höchstarbeitszeit für diese Beschäftigten sowie für die in Ziffer 1 genannten Beschäftigten für einen befristeten Zeitraum auf zwölf Stunden erhöht. Damit haben die Betriebe die nötige Flexibilität, um mit dem vorhandenen Personal kurzzeitig erhöhte Fehlzeiten auszugleichen und die für die Versorgung der Bevölkerung und die Funktionsfähigkeit der Infrastrukturen unverzichtbaren Leistungen sicherzustellen.

Die Verlängerung der Arbeitszeiten über die im Arbeitszeitgesetz zulässigen 10 Stunden je Werktag ist im dringenden öffentlichen Interesse erforderlich, um die Versorgung der Bevölkerung mit bestimmten Gütern und Dienstleistungen sicherzustellen (siehe hierzu auch Begründung zu Ziffern 1 und 2). Insbesondere in den Branchen, die für die Bevölkerung wichtige Leistungen der Daseinsvorsorge erbringen und die aus gesellschaftlichen oder technischen Gründen notwendig sind (Ziffer 3 Buchstaben a bis i, in Anlehnung an § 10 Abs. 1 ArbZG), kann es durch Personalengpässe dazu kommen, dass die Versorgung der Bevölkerung nicht mehr gewährleistet werden kann. Damit könnte die Aufrechterhaltung der medizinischen Versorgung, bzw. wichtiger Infrastruktur - neben der Energieversorgung auch die Sicherung der Mobilität (Autostraßen, Bahnen, Busse, Luftverkehr) gefährdet sein. In diese wichtigen Bereiche fallen auch die vielfältigen Notdienste der unterschiedlichen Branchen und die Ausnahmen im industriellen Bereich aus produktionstechnischen Gründen. Um dies zu verhindern, ist es erforderlich, die täglichen Arbeitszeiten auf maximal 12 Stunden zu verlängern. Insoweit müssen auch die Interessen der Beschäftigten zunächst hinter die Interessen der Bevölkerung zurücktreten. Der Mindestschutz der Beschäftigten wird jedoch sichergestellt, indem eine ununterbrochene Ruhezeit von 11 Stunden (siehe Ziffer 4) und vollständige Dokumentation der Arbeitszeiten (siehe Ziffer 5) geregelt wird.

Zu Ziffer 4
Da es sich bei einer möglichen Arbeitszeit von mehr als 11 bis zu 12 Stunden um sehr belastende Arbeitszeitgestaltung handelt, muss in diesen Fällen eine ununterbrochene Ruhezeit von 11 Stunden gewährt werden. So kann zumindest ein Mindestmaß an Gesundheitsschutz für die betroffenen Beschäftigten sichergestellt werden.

Zu Ziffer 5
Damit nach Abklingen des Infektionsgeschehens auch sichergestellt werden kann, dass die Beschäftigten den erforderlichen Ausgleich erhalten, müssen bei Inanspruchnahme der Ausnahmebewilligungen die Lage und die Dauer der tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten (Beginn und Ende) und die Freischichten für jeden Beschäftigten dokumentiert werden. Dies ist erforderlich, damit auch die Aufsichtsbehörde die Einhaltung der Ausnahmen und den Ausgleich der Mehrarbeit überwachen kann.

Zu Ziffer 6
Wegen der bestehenden Unklarheiten in Bezug auf die weitere Entwicklung der epidemischen Lage sind die Anordnungen zunächst befristet bis zum 30. April 2020 erlassen. Bei einer entsprechenden zukünftigen Risikoeinschätzung werden die Anordnungen verlängert oder verkürzt.

Die Ausnahmen gelten nur für Beschäftigte, die dem Arbeitszeitgesetz unterliegen. Für minderjährige Beschäftigte gelten die Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes, für schwangere und stillende Frauen die Regelungen des Mutterschutzgesetzes.

Zu Ziffer 7
Das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung dieser Ausnahmegenehmigung zur umgehenden Sicherstellung der Versorgungslage der Bevölkerung überwiegt das eventuelle Aufschubinteresse der von dieser Allgemeinverfügung Betroffenen. Ohne die sofortige Ermöglichung von Ausnahmen sind die lückenlose Versorgung der Bevölkerung und die Funktionsfähigkeit der systemrelevanten Infrastruktur gefährdet. Demgegenüber sind die Interessen der in den relevanten Branchen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an beschäftigungsfreien Sonn- und Feiertagen sowie an einer Begrenzung der Höchstarbeitszeit auf zehn Stunden für den begrenzten Zeitraum der Ausnahmegenehmigung von geringerem Gewicht. Daher muss vorliegend das Interesse der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegenüber dem besonderen öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug dieser Ausnahmegenehmigung zurücktreten. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Allgemeinverfügung haben keine aufschiebende Wirkung.

Hamburg, den 19. März 2020
Die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz

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