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20. März 2020 Allgemeinverfügung betreffend die befristete Schließung der Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen

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Allgemeinverfügung betreffend die befristete Schließung der Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen

Der neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 ist hochinfektiös und hat sich in kurzer Zeit weltweit verbreitet. Auch in Deutschland gibt es mittlerweile zahlreiche Fälle. Die Erkrankung verläuft in den meisten Fällen als grippaler Infekt und ist von einem Schnupfen oder einer echten Grippe (Influenza) klinisch nicht zu unterscheiden. Deshalb sind präventive Maßnahmen zu ergreifen.

Der Senat hat der Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz mit Senatsbeschluss im Verfügungswege am 11. März 2020 die Zuständigkeit für den Erlass von Allgemeinverfügungen gemäß § 28 Absatz 1 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 nach § 42 Satz 4 Bezirksverwaltungsgesetz in Verbindung mit § 1 Absatz 4 des Gesetzes über Verwaltungsbehörden übertragen.

Die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz trifft auf dieser Grundlage für das gesamte Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg im Einvernehmen mit der Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration und der Senatskanzlei für das gesamte Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg folgende

Allgemeinverfügung

1.) Die Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen in der Freien und Hansestadt Hamburg werden ab sofort bis einschließlich Sonntag, den 19. April 2020 geschlossen.

2.) Es wird eine Notbetreuung in jeder Kindertageseinrichtung sichergestellt. Für Eltern, die unbedingt auf eine Betreuung ihrer Kinder angewiesen sind, bleiben die Kindertageseinrichtungen bzw. Kindertagespflegestellen geöffnet. Die Betreuung steht Eltern zur Verfügung, deren Tätigkeit bedeutsam für die Daseinsvorsorge und die Aufrechterhaltung der wichtigen Infrastrukturen (z. B. Polizei, Feuerwehr, Krankenhaus, Pflege, Versorgungsbetriebe) notwendig ist. In begründeten Einzelfällen kann die Betreuung auch in anders gelagerten individuellen Notfällen erfolgen.

3.) Die Schließung nach Ziffer 1 gilt nicht für Kinder mit einem dringlichen sozialpädagogischen Förderbedarf. 

4.) Die Allgemeinverfügung für Reiserückkehrer aus COVID-19-Risikogebieten zur Beschränkung des Besuchs von Schulen, Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen und Heilpädagogischen Tagesstätten vom 11. März 2020 (Amtl. Anz. S. 297) bleibt unberührt. Kinder, die Kontaktpersonen der Kategorien I und II entsprechend der Definition durch das Robert Koch-Institut (RKI) sind oder die sich in einem Gebiet aufgehalten haben, das vom RKI im Zeitpunkt des Aufenthalts als besonders betroffenes Gebiet im Inland oder Risikogebiet ausgewiesen war oder innerhalb von 14 Tagen danach als solches ausgewiesen worden ist, dürfen innerhalb eines Zeitraums von 14 Tagen nach Verlassen dieses Gebiets an den unter Ziffer 2 und 3 genannten Betreuungsangeboten nicht teilnehmen.

5.) Diese Anordnung ist gemäß § 28 Absatz 3 in Verbindung mit § 16 Absatz 8 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) sofort vollziehbar.

6.) Auf die Bußgeldvorschrift des § 73 Absatz 1a Nummer 6 IfSG sowie die Strafvorschrift des § 74 IfSG wird hingewiesen.

7.) Diese Allgemeinverfügung gilt mit ihrer Zugänglichmachung im Internet als bekanntgegeben.

8.) Soweit die Allgemeinverfügungen vom 11. bis 16. März 2020 von den vorstehenden Anordnungen abweichende Regelungen enthalten, gehen die vorstehenden Anordnungen dieser Allgemeinverfügung den Anordnungen der bisherigen Allgemeinverfügungen vor.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz einzulegen. Widerspruch und Anfechtungsklage haben gemäß § 28 Absatz 3 in Verbindung mit § 16 Absatz 8 IfSG keine aufschiebende Wirkung.

Begründung:

Zu Ziffer 1: 
Um die weitere Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 zu verlangsamen, müssen soziale Kontakte auch im Rahmen der Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen oder Tagespflege nach Möglichkeit begrenzt werden. Dem steht gegenüber das Interesse von berufstätigen Eltern, trotz der Personensorge für ihre Kinder ihrer Berufstätigkeit nachgehen zu können. An dieser Berufstätigkeit besteht ein allgemeines wirtschaftliches Interesse, in vielen Fällen auch das Interesse, diese Berufstätigkeit im Sinne der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausüben zu können, etwa bei Beschäftigten in Gesundheits- und Pflegeberufen oder solchen mit hoheitlichen Aufgaben. Gleichwohl überwiegen die Gründe des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung und lassen keine andere Entscheidung zu, als den Betrieb der Kindertageseinrichtungen bzw. Kindertagespflegestellen temporär einzustellen und stattdessen einen Notbetrieb einzuführen. 

Der Senat hat der Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz mit Senatsbeschluss im Verfügungswege am 11. März 2020 die Zuständigkeit für den Erlass von Allgemeinverfügungen gemäß § 28 Absatz 1 IfSG zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 nach § 42 Satz 4 Bezirksverwaltungsgesetz in Verbindung mit § 1 Absatz 4 Verwaltungsbehördengesetz übertragen.

Diese Allgemeinverfügung wird gestützt auf § 28 Absatz 1 IfSG. 

Kindertageseinrichtungen sowie nach § 43 SGB VIII erlaubnispflichtige Kindertagespflegestellen sind gemäß § 33 Nummer 1 und 2 IfSG Gemeinschaftseinrichtungen, die gemäß § 28 Absatz 1 IfSG ganz oder teilweise geschlossen werden können.

Wegen der bestehenden Unklarheiten in Bezug auf die weitere Entwicklung der epidemischen Lage sind die Anordnungen zunächst befristet. Bei einer entsprechenden zukünftigen Risikoeinschätzung werden die Anordnungen verlängert oder verkürzt.

Zu Ziffer 2: 
Für Eltern, die unbedingt auf eine Betreuung ihrer Kinder angewiesen sind, bleiben die Kindertageseinrichtungen bzw. Kindertagespflegestellen geöffnet. Die Betreuung steht Eltern zur Verfügung, deren Tätigkeit für die Daseinsvorsorge und die Aufrechterhaltung der wichtigen Infrastrukturen (z. B. Polizei, Feuerwehr, Krankenhaus, Pflege, Versorgungsbetriebe) notwendig ist. In besonders gelagerten Einzelfällen soll die Notbetreuung aber auch anderen Eltern zur Verfügung stehen. Dies ist z. B. der Fall, wenn wegen plötzlicher Erkrankung eines anderen Kindes die Betreuung des Geschwisterkindes kurzfristig nicht möglich ist. Die Darlegungspflicht, ob ein Notfall besteht, obliegt den Eltern. 

Insoweit betroffene Kinder, die der Schulpflicht nach dem Hamburgischen Schulgesetz unterliegen, oder eine Vorschulklasse besuchen, können das Betreuungsangebot nach § 13 Absatz  3 HmbSG nutzen.

Zu Ziffer 3: 
Kinder, die aus dringlichen sozialpädagogischen Gründen eine Tagesbetreuung benötigen, sollen weiterhin eine Kindertageseinrichtung besuchen können. 

Insbesondere Kinder, die aufgrund einer Vereinbarung zwischen Personensorgeberechtigen, Kita und dem Allgemeinen Sozialen Dienst (ASD) zu einem regelmäßigen Besuch einer Kindertageseinrichtung verpflichtet sind, sollen weiterhin eine Kindertageseinrichtung besuchen. Für diese gelten weiterhin die Regelungen gemäß Landesrahmenvertrag ‚Kinderbetreuung in Tageseinrichtungen‘ zur Zusammenarbeit zwischen den Personensorgeberechtigten, der Kita und dem ASD in Fällen von Kindeswohlgefährdung und Hilfen zur Erziehung (Beschluss der Kita - Vertragskommission nach § 26 Landesrahmenvertrag ‚Kinderbetreuung in Tageseinrichtungen‘ am 05.04.2017).

Die betreffenden Kinder leben i.d.R. in schwierigen sozialen Verhältnissen. Zur Vermeidung von Situationen von Kindeswohlgefährdung ist es wichtig, dass die Kindertagesbetreuung verlässlich und kontinuierlich stattfindet.

Zu Ziffer 4: 
Nach § 28 Absatz 1 Satz 1 IfSG trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder es sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist.

Reiserückkehrende Kinder aus Risikogebieten oder auch besonders betroffenen Gebieten im Inland dürfen für den durch die Inkubationszeit definierten Zeitraum von 14 Tagen nach Ankunft aus einem der fraglichen Gebiete die Notbetreuung nicht in Anspruch nehmen. Entsprechendes gilt für Kinder, die Kontaktpersonen der Kategorien I und II sind.

Im Übrigen siehe zur Definition von Kontaktpersonen, Risikogebieten sowie Aufenthalt die Begründung zu Abschnitt I Ziffer 1 der Allgemeinverfügung zum Schutz besonders vulnerabler Menschen vor dem Coronavirus in Hamburg (Amtlicher Anzeiger vom 17.03.2020, S. 369).

Zu Ziffer 5:
Als seuchenhygienische Maßnahme ist die Anordnung gemäß § 28 Absatz 3 in Verbindung mit § 16 Absatz 8 IfSG sofort vollziehbar. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

Zu Ziffer 6:
Zuwiderhandlungen sind als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro bewehrt (§ 73 Absatz 1a Nummer 6 und Absatz 2 IfSG) und bei vorsätzlicher Handlung und dadurch der Verbreitung des Erregers gemäß § 74 IfSG mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bewehrt. Die Anordnung stellt eine Maßnahme nach § 28 Absatz 1 Satz 1 IfSG dar.

Zu Ziffer 7:
Wegen der hohen Eilbedürftigkeit wird die Allgemeinverfügung gemäß § 41 Abs. 4 Satz 2 Hamburgisches Verwaltungsverfahrensgesetz durch Zugänglichmachung im Internet öffentlich bekannt gegeben. Es wird bestimmt, dass sie mit der Zugänglichmachung im Internet als bekanntgegeben gilt (§ 41 Abs. 4 Satz 7 Hamburgisches Verwaltungsverfahrensgesetz) und zu diesem Zeitpunkt in Kraft tritt.

Als seuchenhygienische Maßnahme ist die Anordnung gemäß § 28 Absatz 3 in Verbindung mit § 16 Absatz 8 IfSG sofort vollziehbar. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

Hamburg, den 20. März 2020
Die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz

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