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2. April 2020 Aufhebung der Allgemeinverfügungen zur Eindämmung des Coronavirus in Hamburg

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Aufhebung der Allgemeinverfügungen zur Eindämmung des Coronavirus in Hamburg

Der Senat hat der Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz mit Senatsbe-schluss im Verfügungswege am 11. März 2020 die Zuständigkeit für den Erlass von Allgemeinverfügungen gemäß § 28 Absatz 1 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 nach § 42 Satz 4 Bezirksverwaltungsgesetz in Verbindung mit § 1 Absatz 4 des Gesetzes über Verwaltungsbehörden übertragen.

Die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz trifft auf dieser Grundlage im Einvernehmen mit der Senatskanzlei folgende  

Allgemeinverfügung

1. Folgende Allgemeinverfügungen werden mit Wirkung vom 3. April 2020 widerrufen: 

a) Allgemeinverfügung für Reiserückkehrer aus COVID-19-Risikogebieten zur Beschränkung des Besuchs von Schulen, Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen und Heilpädagogischen Tagesstätten vom 11. März 2020,

b) Allgemeinverfügung über das Verbot von Veranstaltungen und Versammlungen zur Eindämmung des Coronavirus vom 12. März 2020,

c) Allgemeinverfügung zur befristeten Schließung der Schulen in der Freien und Hansestadt vom 26.03.2020,

d) Allgemeinverfügung zur Eindämmung des Coronavirus in Hamburg vom 15. März 2020,

e) Allgemeinverfügung zur Eindämmung des Coronavirus in Hamburg vom 16. März 2020,

f) Allgemeinverfügung zum Schutz besonders vulnerabler Menschen vor dem Coronavirus in Hamburg vom 17. März 2020,

g) Allgemeinverfügung betreffend die befristete Schließung der Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen vom 20. März 2020,

h) Allgemeinverfügung betreffend eines Betretungsverbots zum Schutz von Menschen mit Behinderung und von Behinderung bedrohter Menschen vom 20. März 2020,

i) Allgemeinverfügung zur Eindämmung des Coronavirus in Hamburg durch vorübergehende Kontaktbeschränkungen vom 22. März 2020,

j) Allgemeinverfügung zum Schutz pflegebedürftiger und behinderter Menschen vor dem Coronavirus in Hamburg vom 30.03.2020.

2. Auf die sofortige Vollziehbarkeit dieser Allgemeinverfügung gemäß § 28 Absatz 3 in Verbindung mit § 16 Absatz 8 IfSG wird hingewiesen.

3. Diese Allgemeinverfügung wird gemäß § 41 Abs. 4 Satz 2 Hamburgisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HmbVwVfG) vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. März 2020 (HmbGVBl. S. 171) durch Zugänglichmachung im Internet öffentlich bekannt gegeben. Es wird bestimmt, dass sie am 3. April 2020 als bekanntgegeben gilt und zu diesem Zeitpunkt in Kraft tritt. 

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz – Amt für Gesundheit – einzulegen.

Begründung

Das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 ist hochinfektiös und hat sich in kurzer Zeit
weltweit verbreitet. Die Erkrankung COVID-19 verläuft in den meisten Fällen als grippaler Infekt und ist von einem Schnupfen oder einer echten Grippe (Influenza) klinisch nicht zu unterscheiden. Deshalb sind präventive Maßnahmen zu ergreifen.

Der Senat hat daher der Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz mit Senatsbeschluss im Verfügungswege am 11. März 2020 die Zuständigkeit für den Erlass von Allgemeinverfügungen gemäß § 28 Absatz 1 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 nach § 42 Satz 4 Bezirksverwaltungsgesetz in Verbindung mit § 1 Absatz 4 des Gesetzes über Verwaltungsbehörden übertragen.

Die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz hatte auf der Grundlage von § 28 Absatz 1 Satz 1 IfSG die notwendigen Schutzmaßnahmen im Wege der unter Nummer 1 genannten Allgemeinverfügungen getroffen. 

Mit Erlass der Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Freien und Hansestadt Hamburg (SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – SARS-CoV-2-EindämmungsVO) hat der Senat von der Möglichkeit nach § 32 IfSG Gebrauch gemacht, entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten durch Rechtsverordnung zu erlassen. Damit werden alle bisherigen Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des Conoravirus thematisch geordnet und für die Adressaten übersichtlich gebündelt. 

Da die entsprechenden Maßnahmen nun in Form einer Rechtsverordnung geregelt sind, ist die Aufhebung der unter Nummer 1 genannten Allgemeinverfügungen gem. § 49 Abs. 1 HmbVwVfG aus Gründen der Rechtsklarheit geboten.

Die Anordnung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

Wegen der hohen Eilbedürftigkeit wird die Allgemeinverfügung  gemäß § 41 Abs. 4 Satz 2 Hamburgisches Verwaltungsverfahrensgesetz durch Zugänglichmachung im Internet öffentlich bekannt gegeben. Es wird bestimmt, dass sie am 3. April 2020 in Kraft tritt. 

Hamburg, den 2. April 2020
Die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz

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