Die Behörde für Inneres und Sport erlässt vor dem Hintergrund der Ausbreitung des Corona-Virus (SARS-CoV-2) und der damit verbundenen Auswirkungen auf der Grundlage von § 74 Abs. 1 Alt 2 FeV i.V.m. Ziffer I. (2) 6. der Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehrs die folgende Allgemeinverfügung:
- Begründet der Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland, besteht die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen abweichend von § 29 Abs. 1 Satz 4 FeV noch zwölf Monate. Die in Satz 1 gewährte Verlängerung der Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen gilt nur für Fahrerlaubnisinhaber, die ihren ordentlichen Wohnsitz in Hamburg nach dem 31. September 2019 begründet haben. Die in Satz 1 gewährte Fristverlängerung der Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen endet spätestens mit Ablauf des 1. April 2021.
- Die Fahrberechtigung ist für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gültig.
- Die sofortige Vollziehung der Ziffer 1. wird angeordnet.
- Diese Allgemeinverfügung wird durch Zugänglichmachung im Internet öffentlich bekannt gegeben. Sie gilt am Tag nach ihrer Zugänglichmachung im Internet als bekannt gegeben und tritt zu diesem Zeitpunkt in Kraft.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Behörde für Inneres und Sport – Amt für Innere Behörde für Inneres und Sport, Johanniswall 4, 20095 Hamburg - Verwaltung und Planung -- einzulegen. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung. Auf Antrag kann das Verwaltungsgericht Hamburg die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Begründung
Das neuartige Coronavirus SARS-Cov-2 ist hochinfektiös und hat sich in kurzer Zeit weltweit verbreitet. Auch in Deutschland werden zahlreiche Covid-19-Erkrankungen registriert. Um die Weiterverbreitung der Infektionen einzudämmen wurden verschiedene präventive Maßnahmen ergriffen.
Die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz hat seit dem 15. April 2020 Regelungen zur Beschränkung von Veranstaltungen und Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen sowie vorübergehende Kontaktbeschränkungen getroffen, zuletzt durch die seit dem 20. April 2020 geltende dritte Fassung der Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Freien und Hansestadt Hamburg.
Eine Aufrechterhaltung zunächst des theoretischen Fahrunterrichts in Hamburg und ab dem 25.03.2020 auch des praktischen Fahrunterrichtes ist derzeit aufgrund der Beschränkungen nicht mehr gestattet. Der Publikumsverkehr beim Landesbetrieb Verkehr Hamburg (LBV) wurde insofern eingeschränkt, dass Anliegen, für die ein persönliches Vorsprechen notwendig ist, nur noch nach vorheriger Terminvergabe bearbeitet werden. Der TÜV Hanse als Technische Prüfstelle hat die Abnahme von Fahrerlaubnisprüfungen seit dem 23.03.2020 vorübergehend eingestellt. Angebote von Schulungen, Weiterbildungen, Begutachtungen und Beratungen, die Relevanz für die Erteilung oder Verlängerung von Fahrerlaubnissen oder anderen Berechtigungen oder Anerkennungen haben, können derzeit nicht erbracht oder in Anspruch genommen werden. Fristen für die Erbringung bestimmter Nachweise können demnach von den Antragstellern nicht eingehalten werden, Voraussetzungen für die Bescheidung von Anträgen können nicht erfüllt werden.
Zur Begründung im Einzelnen:
Zu Ziffern 1. und 2.:
Ziffern 1. und 2. der Allgemeinverfügung stützen sich auf § 74 Abs. 1 Alt. 2 FeV.
Aufgrund der ergriffenen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung der Corona-Pandemie, insbesondere der Einstellung der Fahrerlaubnisprüfungen, ist es Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse derzeit unmöglich, ihre Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen durch Ablegung einer Fahrerlaubnisprüfung nachzuweisen. Hinzu kommt, dass das Kundengeschäft beim Landesbetrieb Verkehr Hamburg (LBV) zwar aufrechterhalten wird, aber Einschränkungen unterliegt. Der persönliche Kundenkontakt wird so gering wie möglich gehalten. Die Prüfung und Erteilung von Einzel-Ausnahmegenehmigungen ebenso wie die Umschreibung der Fahrerlaubnis im persönlichen Kundenkontakt gestaltet sich insofern schwierig, dass sie der Vermeidung von Publikumsverkehr zuwider laufen.
Um die hiervon Betroffenen vor dem insoweit unverschuldeten Verlust ihrer Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach Ablauf der in § 29 Abs. 1 Satz 4 FeV normierten sechs Monate in der herrschenden Ausnahmesituation zu bewahren, ist eine ausnahmsweise Verlängerung der gesetzlichen Frist auf zwölf Monate, längstens aber bis zum 1. April 2021 erforderlich und angemessen.
Eine erhebliche Gefährdung der Verkehrssicherheit ist hiervon nicht zu erwarten.
Die Länder haben sich deshalb am 24. März 2020 in einer Telefonschaltkonferenz des Bund-LänderFachausschusses Fahrerlaubnisrecht/Fahrlehrerrecht darauf verständigt, die gesetzliche Frist von sechs Monaten durch Allgemeinverfügung einheitlich auf zwölf Monate zu verlängern. Sie soll bundesweit Geltung haben.
Nicht betroffen sind Inhaber von Fahrerlaubnissen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. Deren Berechtigungen ergeben sich wie bisher aus § 28 Abs. 1 FeV. Die Ausstellung eines deutschen Führerscheins als Nachweisdokument ist nicht erforderlich.
Betroffen sind dagegen auch Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis, die in einem in Anlage 11 aufgeführten Staat und in einer in der Anlage 11 aufgeführten Klasse erteilt worden ist. Deren Berechtigungen ergeben sich zwar dem Grunde nach wie bisher aus § 31 Abs. 1 FeV mit Anlage 11 FeV. Notwendig sind allerdings die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis und die Aushändigung eines deutschen Führerscheins als Nachweisdokument. Für sie gilt Ziffer 1. entsprechend. Dies bedeutet, sie müssen die ausländische Fahrerlaubnis innerhalb von zwölf Monaten ab Wohnsitznahme in Deutschland, jedoch spätestens mit Ablauf des 1. April 2021, in eine deutsche Fahrerlaubnis umschreiben.
Unberührt bleibt die Geltungsdauer der Fahrerlaubnisse der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE. Deren Geltungsdauer ist auf längstens fünf Jahre beschränkt (§ 23 Abs. 1 FeV). Sollte deren Geltungsdauer vor Ablauf des 1. April 2021 enden, wird diese Fallgestaltung nicht von Ziffer 1. erfasst. Die damit zusammenhängenden Fragestellungen werden anderweitig geregelt.
Für Inhaber einer in einem Staat außerhalb des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilten Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz nach dem 30. September 2020 im Inland begründen, gilt wieder die gesetzlich bestimmte 6-monatige Frist des § 29 Abs. 1 Satz 4 FeV unverändert fort.
Zu Ziffer 3.:
Für Ziffer 1. der Allgemeinverfügung wird die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet. Die sofortige Geltung der bewilligten Ausnahme nach Ziffer 1. liegt im überwiegenden Interesse der Adressaten der Allgemeinverfügung, vor dem unverschuldeten Verlust ihrer Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen und weiteren Beeinträchtigungen in der herrschenden Ausnahmesituation bewahrt zu bleiben.
Zu Ziffer 4.:
Das Inkrafttreten richtet sich nach § 41 Abs. 4 Satz 2 Hamburgisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HmbVwVfG) vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. März 2020 (HmbGVBl. S. 171).
Hinweis:
Eine Bescheinigung über die Ausnahmegenehmigung i.S.d. § 74 Abs. 4 FeV wird nicht benötigt. Bei Fahrten im öffentlichen Verkehr wird angeraten, eine Kopie dieser Allgemeinverfügung mitzuführen.