- Zum Führen von zur geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung von Gütern verwendeten Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie von Anhängern hinter Lastkraftwagen wird eine Ausnahmegenehmigung vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot gemäß § 30 Abs. 3 StVO) für die Beförderung von
• Corona-Impfstoffen,
• Kühlsystemen zur (Zwischen-)Lagerung von Corona-Impfstoffen,
• Impfbesteck bzw. notwendigen medizinischen Instrumenten zur Durchführung der Impfung,
• sowie sonstigen Waren und Gütern, die unmittelbar dazu dienen, den Dienstbetrieb bzw. die Funktionsfähigkeit der Corona-Impfzentren sicherzustellen,
mit einer Gültigkeit bis zum 31.01.2022 erteilt.
Das gilt auch für Leerfahrten der oben genannten Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen die im direkten Zusammenhang mit den Transporten stehen. - Die Ausnahmegenehmigung gilt unmittelbar und für das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg. Die Erteilung und der Nachweis weiterer Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Absatz 1 Satz 1 Nr. 7 StVO ist nicht erforderlich.
- Diese Allgemeinverfügung wird gemäß § 41 Abs. 4 Satz 2 Hamburgisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HmbVwVfG) vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. März 2020 (HmbGVBl. S. 171) durch Zugänglichmachung im Internet öffentlich bekannt gegeben. Sie gilt am Tag nach ihrer Zugänglichmachung im Internet als bekannt gegeben und tritt zu diesem Zeitpunkt in Kraft.
Begründung:
Mit der Zulassung des Impfstoffes gegen COVID-19 bzw. das sog. „Corona Virus“ (SARS-CoV-2) durch die europäische Arzneimittel-Agentur wird der Transport von medizinischen Produkten zu den in Hamburg und anderen – auch angrenzenden – Bundesländern eingerichteten Impfzentren auch an Sonn- und Feiertagen notwendig. Um die schnellstmögliche Durchimpfung der Bevölkerung sicher zu stellen, ist eine lückenlose und ununterbrochene Versorgung mit den genehmigungsgegenständlichen Gütern erforderlich.
Ebenso wird mit ggf. steigenden Fallzahlen die Notwendigkeit der lückenlosen Sicherstellung von Möglichkeiten für die Testung von Corona Verdachtsfällen unabweisbar. Um dieser Dringlichkeit präventiv Rechnung zu tragen, ist die Allgemeinverfügung nicht nur auf für die Impfung notwendige Stoffe und Hilfsmittel zu beschränken sondern allgemein auf hierfür erforderliche medizinische Produkte auszudehnen.
Die dargestellten Interessenlagen überwiegen das Interesse am Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe. Die Maßnahme stellt das mildeste Mittel da, da ihre Voraussetzungen sowie die zeitliche Gültigkeit ständig überprüft und angepasst werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage vor dem Verwaltungsgericht Hamburg, Lübeckertordamm 4, 20099 Hamburg schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.
Hinweis: Die Klage kann auch in elektronischer Form (§ 55a Verwaltungsgerichtsordnung in Verbindung mit der jeweils aktuellen Fassung der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach, ERVV) erhoben werden. Die insoweit zu beachtenden besonderen technischen Anforderungen sind unter http://justiz.hamburg.de/erv-hamburg dargestellt.