Die aufgrund des § 13 Abs.1 in Verbindung mit Abs. 2 der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung) und § 4 Absatz 2 der Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung – ViehVerkV) in Verbindung mit dem Gesetz zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes (AGTierGesG) erlassene tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung zum Schutz gegen die Geflügelpest für den Bezirk Altona wird hiermit gemäß § 49 (1) HmbVwVfG mit Ablauf des 05.05.2021 aufgehoben.
Hamburg, den 05.Mai 2021
Das Bezirksamt Altona