Die aufgrund des Art. 70 Abs. 2 i.V.m. Art. 55 Abs. 1 Buchst. d) der VO (EU) 2016/429 sowie § 13 Abs. 1 Geflügelpest-Verordnung erlassene tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung zum Schutz gegen die Geflügelpest für den Bezirk Altona wird hiermit gemäß § 49 (1) HmbVwVfG mit Ablauf des 29.04.2022 aufgehoben.
Hamburg, den 22. April 2022
Das Bezirksamt Altona