Die folgenden gesetzlichen oder vertraglichen Vorgaben gelten für die Krankenhäuser und die Pflegeeinrichtungen.
Mindestvorgaben für Krankenhäuser
Am 1.1.2019 ist bundesweit die Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung (PpUGV) in Kraft getreten. Die Regeln sollen verhindern, dass eine Unterbesetzung in „pflegesensitiven“ Bereichen im Krankenhaus fatale Folgen für Patientinnen und Patienten hat.
Die Untergrenzen werden als maximale Anzahl von Patienten pro Pflegekraft festgelegt. Dabei wird zwischen Tag- und Nachtschichten unterschieden. Seit dem 1.1.2020 gelten folgende Regelungen:
Pflegesensitiver Bereich | Schicht | Untergrenze Patienten je Pflegekraft (Tag-/Nachtschicht) |
Geriatrie | Tag / Nacht | 10 / 20 |
Intensivmedizin | Tag / Nacht | 2,5 / 3,5 |
Kardiologie | Tag / Nacht | 12 / 20 |
Unfallchirurgie | Tag / Nacht | 10 / 20 |
Herzchirurgie | Tag / Nacht | 7 / 15 |
Neurologie | Tag / Nacht | 10 / 20 |
Neurologische Schlaganfalleinheit | Tag / Nacht | 3 / 5 |
Neurologische Frührehabilitation | Tag / Nacht | 5 / 12 |
Im Laufe des Jahres 2020 wird noch eine Untergrenze hinzukommen, die für das gesamte Krankenhaus gilt.
Weitere Informationen
- Das Bundesministerium für Gesundheit zu Pflegepersonaluntergrenzen
- Pressemeldung der Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz zu Pflegepersonaluntergrenzen in Hamburg (vom 26. August 2019)
Personalrichtwerte für Pflegeheime
Für vollstationäre Pflegeeinrichtungen / Pflegeheime haben die Pflegekassen, die Stadt Hamburg als Sozialhilfeträger und die Träger der Pflegeheime in einem Landesrahmenvertrag Personalrichtwerte für die Pflegegrade 2 bis 5 festgelegt.
Personalrichtwerte definieren die für eine Einrichtung vorgeschriebene Gesamtpersonalausstattung für Pflege und andere betreuende Tätigkeiten. Sie ist abhängig von der Anzahl der Pflegebedürftigen und deren individuellem Pflegegrad. Die Ausschöpfung der Personalrichtwerte beschreibt das Verhältnis zwischen tatsächlicher und vorgeschriebener Personalausstattung und muss mindestens 100 Prozent betragen. Liegt die Ausschöpfung unter 100 Prozent, hat die Einrichtung weniger Personal, als für ihre Bewohnerzahl und deren Pflegegrade nach dem Landesrahmenvertrag benötigt und finanziert werden.
Für die alle Hamburger Pflegeheime – auch die in der Allianz für die Pflege – werden die aktuellsten Zahlen zur Gesamtpersonalausstattung im Hamburger Pflegekompass veröffentlicht.
Keine Mindestvorgaben für Ambulante Pflegedienste
Für ambulante Pflegedienste gibt es keine Pflegepersonal-Mindestvorgaben. Das hat einen guten Grund: Pflegedienste stellen nicht die gesamte pflegerische Versorgung eines Pflegebedürftigen sicher, sondern vereinbaren mit jedem Kunden, wie oft welche Leistungen erbracht werden sollen. Dazu kommen oft noch Leistungen der Behandlungspflege nach SGB V, die je nach Bedarf vom Arzt verordnet werden. Selbst bei gleicher Anzahl an Kunden mit gleicher Pflegegradstruktur muss deshalb der eine Pflegedienst mehr Pflegepersonal vorhalten als der andere. Eine Mindestvorgabe lässt sich nicht bestimmen.
Überprüfung der Einhaltung im Rahmen der Allianz für die Pflege
Die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz wertet regelmäßig ihre Daten über die Einhaltung der Personalmindestvorgaben für Krankenhäuser und Pflegeheime aus. Ergibt sich daraus, dass ein Allianzpartner die Vorgaben für mehr als sechs Monate nicht eingehalten hat, bittet die Behörde den Partner um kurzfristige Stellungnahme. Abhängig von der Erklärung des Partners und den ergriffenen Maßnahmen entscheidet die Behörde, ob die betreffende Einrichtung bis auf weiteres im Arbeitgeberportal nicht mehr als Allianzpartner veröffentlicht wird.
Diese Entscheidung ist unabhängig davon, dass die Gesetze für das Nicht-Einhalten der Mindestvorgaben bestimmte Sanktionen vorsehen, die von den Vertragspartnern umgesetzt werden.