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Corona Informationen zu Arbeitgebertestungen

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Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) ermöglicht es Unternehmen, Testbescheinigungen über betriebliche Testungen auszustellen. Es dürfen nur Bescheinigungen über Testungen ausgestellt werden durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt. Es gilt ein Vier-Augen-Prinzip, das heißt die Testung muss von einer dritten Person durchgeführt oder vor Ort überwacht werden. Die Testung ist zu dokumentieren durch die Aufbewahrung einer Kopie der Testbescheinigung.

Symbolisches Piktogramm eines Schnelltests, im Hintergrund ein Piktogramm einer Uhr.

Corona: Informationen zu Arbeitgebertestungen

Welche Voraussetzungen sind nötig, um als Arbeitgeber Testbescheinigungen ausstellen zu dürfen?

Die Testung muss durch Personal erfolgt sein, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt. Dies ist durch eine Selbsterklärung (PDF, 100 KB) zu dokumentieren.

Es sind zwei verschiedene Test-Durchführungen zu unterscheiden:

  1. Wird der Test durch das Personal durchgeführt, so muss dieses eine qualifizierte Schulung beispielsweise durch eine Ärztin bzw. einen Arzt, medizinische Dienste oder Hilfsorganisationen absolviert haben und die erforderliche Ausbildung mittels eines Zertifikats zur Schulung (Ausbildungsnachweis oder Zeugnis) der jeweiligen Schulungseinrichtung nachweisen. Die Fachkunde kann sich weiterhin aus einem Ausbildungszeugnis aus dem medizinischen Bereich ergeben.

  2. Wird der Test durch die Beschäftigten selbst unter Aufsicht von Personal durchgeführt (ausschließlich möglich bei der Verwendung von sogenannten Eigenschnelltests/Laientests), muss die erforderliche Kenntnis durch ein entsprechendes Schulungsvideo bzw. vergleichbare Schulungsformate oder das Studium der Packungsbeilage des verwendeten Tests erlangt werden, gegebenenfalls mit zusätzlicher Beratung durch fachkundiges Personal. Die Schulung (Art und Umfang) ist zu dokumentieren.

Wer führt die Tests durch?

Die Tests werden als Eigenschnelltest von den Mitarbeitenden selbstständig durchgeführt. Steht medizinisches oder entsprechend geschultes Personal zur Verfügung, können die Tests auch von diesem Personal durchgeführt werden.

Wo können die Tests durchgeführt werden?

Die Tests können in geeigneten Räumen mit geregeltem Zugang und ausreichender Lüftung durchgeführt werden. Es wird empfohlen – auch im Hinblick auf mögliche positive Testergebnisse – den Zugang zum Testen nur mit einer FFP2-Maske zu gestatten.
Die Tests müssen vor Ort stattfinden. Eine digitale Durchführung der Testungen unter Aufsicht (zum Beispiel via Zoom, Skype usw.) ist für die Durchführung und Ausstellung von Testbescheinigungen nicht zulässig.

Welche Tests dürfen verwendet werden?

Es dürfen alle Tests verwendet werden, die vom Gesundheitssicherheitsausschuss der EU auf einer Gemeinsamen Liste von Corona-Antigen-Schnelltests verzeichnet sind.

Wie wird das Testergebnis dokumentiert?

Folgende Testbescheinigung darf von Arbeitgebern verwendet werden: Bescheinigung über einen negativen Eigen- bzw. Schnelltest (PDF, 700 KB).

Wie lange ist die Testbescheinigung gültig?

Die Testbescheinigung gilt für höchstens 24 Stunden ab der Durchführung der Testung.

Wer bezahlt die Tests?

Die Kosten für die Tests sind von den Unternehmen zu tragen.

Wie ist nach einem positiven Test vorzugehen?

Positiv getestete Personen müssen den Test durch einen PCR-Test oder einen Schnelltest bei einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung, zum Beispiel in einem Testzentrum bestätigen lassen.

Es wird dringend empfohlen, eine FFP2-Maske oder eine CPA-Maske zu tragen (Unternehmen sollten hierzu einen Vorrat an FFP2-Masken bereithalten).

Rückfragen zur Arbeitgeberbescheinigung?

Bitte unter Nennung des Betreffs „Rückfragen Arbeitgebertestungen“ per E-Mail an: oeffentlichergesundheitsdienst@soziales.hamburg.de​​​​​​​

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