Menschen mit Behinderung erhalten in den Werkstätten ein Entgelt und sind sozialversichert. Voraussetzung für die Beschäftigung sind eine wesentliche Behinderung und eine dauerhafte Erwerbsminderung.
Aufbau der Werkstätten
- Im Eingangsverfahren einer Werkstatt wird festgestellt, ob die Werkstatt die geeignete Einrichtung für den behinderten Menschen ist. Es wird geprüft, welche Bereiche der Werkstatt in Betracht kommen. Die Ergebnisse werden in einem Eingliederungsplan festgehalten.
- Im anschließenden Berufsbildungsbereich soll die Leistungs- und Erwerbsfähigkeit des behinderten Menschen soweit wie möglich entwickelt, verbessert oder wiederhergestellt werden.
- Im Arbeitsbereich soll die im Berufsbildungsbereich erworbene Leistungsfähigkeit erhalten und erhöht werden. Ziel ist, die Persönlichkeit des behinderten Menschen weiter zu entwickeln. Der Übergang auf den allgemeinen Arbeitsmarkt soll durch geeignete Maßnahmen gefördert werden. Dabei stellt die Werkstatt die notwendige begleitende Betreuung in der Übergangsphase sicher.
Übergang in den allgemeinen Arbeitsmarkt
Nach dem Übergang in ein Beschäftigungsverhältnis des allgemeinen Arbeitsmarktes, können die Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz, Eingliederungszuschüsse (Lohnkostenzuschüsse) für den Arbeitgeber sowie Zuschüsse für Arbeitshilfen im Betrieb gewährt werden. Diese Leistungen werden vorrangig durch die Agentur für Arbeit und durch das Integrationsamt erbracht.
Beratung und Information
Menschen mit Behinderung können sich von den einzelnen Leistungsträgern (zum Beispiel Agentur für Arbeit, Sozialhilfeträger, Rentenversicherungsträger) beraten lassen. Sie können sich aber auch an die Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB)., die Verbände der freien Wohlfahrtspflege, Behindertenorganisationen und Selbsthilfegruppen sowie das Integrationsamt wenden.
Bewilligung der Leistungen
Die Leistungen für das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich werden vorrangig von der Agentur für Arbeit oder anderen Leistungsträgern (Renten-, Kranken-, Unfallversicherung) bewilligt. Leistungen des Sozialhilfeträgers sind hier nachrangig. Maßnahmen im Arbeitsbereich werden vom Sozialhilfeträger bewilligt.
Hinweis: Diese Leistung kann Bestandteil eines „Trägerübergreifenden Persönlichen Budgets“ werden.
Werkstätten im Überblick
Informationen über die Werkstätten und ihre Leistungsangebote erhalten Sie auf den Internetseiten der jeweiligen Einrichtungen:
Hinweis: Für Menschen mit Behinderung, die aufgrund der Schwere der Behinderung keine oder noch keine Werkstatt für behinderte Menschen besuchen können, stehen Tagesförderstätten zur Verfügung.