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Infektionsschutz im Betrieb Was gilt für Betriebe und Beschäftigte?

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Zum 2. Feb. 2023 wurde die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung aufgehoben. Häufigkeit und Schwere von Infektionen mit dem SARS-CoV-2 Coronavirus nehmen ab und es bestehen günstige Prognosen hinsichtlich des mittel- und langfristigen Infektionsgeschehens. 

Infektionsschutz im Betrieb: Was gilt für Betriebe und Beschäftigte?

Damit entfallen verpflichtende Maßnahmen wie die unbedingte Erstellung eines betrieblichen Hygienekonzepts, Prüfung von AHA-L Schutzmaßnahmen, Bereitstellung von Corona-Testangeboten und -Impfangeboten, sowie die Unterweisung von Beschäftigten zu den Gesundheitsgefährdungen durch das SARS-CoV-2 Virus. Seit dem 1. März 2023 ist in Hamburg zudem die Maskenpflicht auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes für Beschäftigte im Gesundheitswesen entfallen.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat Empfehlungen zum betrieblichen Infektionsschutz veröffentlicht, die neben dem Schutz vor COVID-19 Erkrankungen auch zum Schutz vor Erkrankungen mit vergleichbaren Übertragungswegen wie Grippe und grippalen Infekten angewendet werden können. Die Handlungsempfehlungen der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) übertragen die Erkenntnisse zu den Maßnahmen aus der SARS-CoV2-Pandemie auch auf das allgemeine Infektionsgeschehen und bieten eine gute Anleitung für die betriebliche Umsetzung.

Unabhängig vom betrieblichen Infektionsschutz müssen Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen, z.B. im Gesundheitswesen, in Laboren aber auch in der Landwirtschaft und der Müllentsorgung, gesondert in der betrieblichen Gefährdungsbeurteilung betrachtet werden. Grundlage hierfür ist die Biostoffverordnung (BioStoffV). Die Verordnung regelt den Schutz der Beschäftigten die bei der Arbeit durch ihre Tätigkeit mit z.B. Viren, Bakterien oder Schimmelpilzen in Kontakt kommen können. Hilfe für die betriebliche Umsetzung geben dabei die Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA). Weitere Informationen finden Sie auch auf der Webseite der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz.

Bei werdenden Müttern sind die Vorgaben des Mutterschutzrechts einzuhalten. Hier hat der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung den Schutz der Mutter und des ungeborenen Lebens zu berücksichtigen. Das betrifft auch mögliche Gefährdungen durch Infektionen.

Mehr Informationen zum betrieblichen Infektionsschutz:

Arbeitsschutzinformationen für bestimmte Zielgruppen:

Informationen zum allgemeinen Infektionsschutz


Betrieblicher Infektionsschutz


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