Nach der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und den konkretisierenden Technischen Regeln für Arbeitsstätten ASR A3.6 "Lüftung" sowie ASR 3.5 "Raumtemperatur" müssen in umschlossenen Arbeitsräumen Atemluft und Raumtemperatur "gesundheitlich zuträglich" sein. Darüber hinaus sorgt ein guter Luftaustausch auch dafür, dass potentiell Virus-beladene Aerosole bzw. Aerosolpartikel aus dem Raum transportiert werden und damit die Ansteckungsgefahr, z.B. zum Schutz vor Infektionskrankheiten verringert wird.
Entscheidend für eine effektive Lüftung ist eine möglichst hohe Zuführung von Frischluft, welche eine Innenraumluftqualität annähernd an die Außenluft herstellt. Die Luftqualität kann dabei durch Messen der CO2-Konzentration, z. B. mit einer CO2-Ampel, überwacht werden. Nach ASR A3.6 gilt eine CO2-Konzentration bis zu 1000 ppm als akzeptabel.
Die einfachste Form der Lüftung ist die Fensterlüftung, die vorzugsweise als Stoßlüftung durchzuführen ist, die über die gesamte Öffnungsfläche der Fenster erfolgen soll. Als Orientierungswerte für die Stoßlüftung, gilt eine Dauer von 3 Minuten bis zu 10 Minuten in Abhängigkeit von Wind und Außentemperatur. Eine Stoßlüftung ist in regelmäßigen Abständen nach Bedarf zu wiederholen. Dabei sind die Lüftungsintervalle abhängig von der Raumgröße, der Anzahl anwesender Personen und den Tätigkeiten, die diese Personen ausüben.
Sollen Infektionen vermieden werden, muss eine Fensterlüftung bei Tätigkeitsaufnahme in den Räumen und dann in regelmäßigen Abständen erfolgen. Die CO2-Konzentration sollte möglichst unter 1000 ppm bleiben.
Beim Betrieb von Raumlüftungstechnische Anlagen (RLT-Anlagen) empfiehlt die Kommission Innenraumlufthygiene (IRK) am Umweltbundesamt diese möglichst 2 Std. vor und nach der Nutzung des Gebäudes auf Nennleistung zu fahren und während der Betriebs- oder Arbeitszeiten nicht abzuschalten, um einer Erhöhung der Konzentration von Viren in der Raumluft und damit einem Infektionsrisiko entgegenzuwirken. In Räumen, in denen sich Personen aufhalten, ist über die RLT-Anlage möglichst nur Zuluft von außen (100 % Frischluft) zuzuführen oder aber RLT-Anlagen mit Umluftanteil mit zusätzlicher Filterung (z.B. mit hochabscheidenden Schwebstofffiltern, sog. HEPA-Filter der Klasse H13 und H14) zu versehen.
Auch für eine wirksame Luftreinigung durch mobile Raumluftreiniger müssen die Geräte mit geeigneten HEPA-Filtern ausgerüstet sein sowie sachgerecht betrieben und regelmäßig gewartet werden. Dazu gehört insbesondere auch der regelmäßige Austausch von Filtern und Vorfiltern.
Der Einsatz von Geräten im Umluftbetrieb (z.B. Ventilatoren, mobile Klimageräte oder Heizlüfter) sorgt nicht für eine Verringerung der Infektionsgefahr, da sie im reinen Umluftbetrieb keine Außenluft zuführen. Im Umluftbetrieb wird daher die Aerosolkonzentration im Raum nicht gesenkt, stattdessen trägt der Luftstrom zu einer Verteilung von Aerosolen im Raum bei.
Weitere Informationen:
- Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A3.6 "Lüftung"
- Technische Regel für Arbeitsstätten ASR 3.5 "Raumtemperatur"
- SARS CoV-2 Arbeitsschutzregel (aufgehoben), insbes. Abschnitt 4.2.3
- Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV), Sachgebiet Innenraumklima, FBVW-502 "Empfehlung zu Lüftungsverhalten an Innenraumarbeitsplätzen"
- Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA), Informationen zur Verwendung von mobilen Raumluftreinigern zum Infektionsschutz (BAuA-Fokus)
- BAuA, BAuA Fokus: Handlungsempfehlungen SARS-CoV-2
- BAuA, Praxis kompakt: Lüften am Arbeitsplatz in Coronazeiten
- Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN), Infektionsschutzgerechte Lüftung von Arbeitsbereichen
- Informationsseite der Kommission Innenraumlufthygiene (IRK) am Umweltbundesamt (UBA)