Sonn- und Feiertagsarbeit dürfen zu keiner übermäßigen Belastung der Arbeitnehmer führen. Für Sonn- und Feiertagsarbeit gilt daher:
- Sonntagsarbeit muss durch einen Ersatzruhetag innerhalb von zwei Wochen ausgeglichen werden (§ 11 Abs. 3 ArbZG);
- der Ersatzruhetag für Feiertagsarbeit ist innerhalb von acht Wochen zu gewähren (§ 11 Abs. 3 ArbZG);
- der Ersatzruhetag muss an eine 11-stündige Ruhezeit angehängt werden (§ 11 Abs. 4 ArbZG) und kann jeder beliebige arbeitsfreie Werktag, also auch ein Samstag sein;
- jedem Arbeitnehmer stehen mindestens 15 freie Sonntage im Jahr zu (§ 11 Abs. 1 ArbZG). Als freie Sonntage zählen auch solche während einer Krankheit oder eines Urlaubs ;
- Tarifverträge können Sonderregelungen enthalten (§ 12 ArbZG).
Neben diesen Regelungen ist auch zu beachten:
- es darf grundsätzlich nicht mehr als acht Stunden gearbeitet werden (§ 3 ArbZG);
- bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden muss die Arbeit durch Pausen von mindestens 30 Minuten unterbrochen werden (§ 4 ArbZG);
- im Anschluss an die Beschäftigung ist prinzipiell eine Ruhezeit von 11 Stunden einzuhalten (§ 5 ArbZG).