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Arbeitszeit FAQ-Liste

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Antworten auf häufige Fragen zum Arbeitszeitrecht

FAQ-Liste

Kapitelübersicht

1. Wie lange darf ich am Tag arbeiten?

Die werktägliche Arbeitszeit darf nicht mehr als acht Stunden betragen. Eine Verlängerung auf bis zu zehn Stunden ist möglich, wenn innerhalb eines halben Jahres im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden (§ 3 ArbZG).

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2. Dürfen die Arbeitnehmer länger als zehn Stunden arbeiten, wenn sie zugestimmt haben?

Nein, die tägliche Arbeitszeit von zehn Stunden darf nicht überschritten werden, außer in Not- oder außergewöhnlichen Fällen. Weitere Ausnahmen sind nur auf Grund von Tarifverträgen (§ 7 ArbZG) oder Genehmigungen (§ 15 ArbZG) möglich.

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3. Wie hoch ist die wöchentliche Höchstarbeitszeit?

Die wöchentliche Höchstarbeitszeit ergibt sich aus der werktäglichen Arbeitszeit und beträgt im Durchschnitt 48 Stunden pro Woche (acht Stunden werktäglich). Bei Arbeitszeiten von mehr als acht Stunden pro Tag (zum Beispiel sechs Werktage à zehn Stunden = 60 Stunden pro Woche) ist ein Ausgleich innerhalb eines halben Jahres erforderlich (§ 3 ArbZG).

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4. Darf ich mehr als eine Woche am Stück arbeiten?

In der Regel sollten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen durch das Sonn- und Feiertagsarbeitsverbot mindestens einen Tag pro Woche frei haben. In Bereichen, in denen Sonn- und Feiertagsarbeit erlaubt ist, kann es jedoch durchaus zu Blöcken von mehr als sechs Arbeitstagen in Folge kommen. Beachtet werden müssen jedoch die Ersatzruhetage für Sonn- und Feiertagsarbeit:  für  Sonntagsarbeit innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraumes von zwei Wochen und für Feiertagsarbeit innerhalb von acht Wochen.

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5. Was bedeutet Opt out?

Opt out bezeichnet die Möglichkeit, die werktägliche Arbeitszeit auch ohne Ausgleich über acht Stunden hinaus zu verlängern. Dadurch darf auch die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 48 Stunden überschritten werden. Das Arbeitszeitgesetz bietet diese Möglichkeit nur an, wenn ein erheblicher Teil der Arbeitszeit aus Bereitschaftsdienst oder Arbeitsbereitschaft besteht. Opt out erfordert eine tarifliche Grundlage und das schriftliche Einverständnis des Beschäftigten. Hierfür ist eine Gefährdungsbeurteilung erforderlich, die die besonderen Belastungen durch überlange Arbeitszeiten berücksichtigt.

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6. Welche Pausen stehen mir zu?

Die Höchstarbeitszeit ohne Pause beträgt  sechs Stunden. Die Pausenzeit bei  sechs bis neun Stunden Arbeitszeit beträgt 30 Minuten, bei über neun Stunden 45 Minuten. Pausenzeiten sind in Zeitabschnitte von mindestens 15 Minuten aufteilbar. Arbeitsunterbrechungen von weniger als 15 Minuten zählen nicht als Pause. Ruhepausen müssen im Voraus feststehen. Können Ruhepausen nicht im Voraus festgelegt werden, so ist durch einen Pausenkorridor sicherzustellen, dass die Arbeitnehmer in dieser Zeit die erforderliche Ruhepause machen können (§ 4 ArbZG).

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7. Wann ist eine Pause zu nehmen und darf ich den Arbeitsplatz verlassen?

Während einer Pause kann der Arbeitnehmer über seinen Aufenthaltsort frei entscheiden und er muss nicht erreichbar sein.

Eine Ausnahme bilden Vereinbarung zwischen Tarifvertragsparteien: Zum Beispiel können Mitarbeiter eines Krankenhauses im Nachtdienst ihre Pausen im Stationszimmer verbringen, wenn die Pausen ohne Unterbrechung mindestens 15 Minuten lang sind.

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8. Welche Ruhezeiten müssen sein?

Die Ruhezeit zwischen Ende der Arbeitszeit und Beginn der nächsten Schicht beträgt elf Stunden, bei bestimmten Berufsgruppen sind Verkürzungen auf zehn Stunden bei Ausgleich möglich (§ 5 ArbZG).

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9. Was sind Erholungszeiten?

Anstrengende und leichte Tätigkeiten sollten sich während des Arbeitstages sinnvoll abwechseln. Sind Beschäftigte einseitigen Belastungen ausgesetzt, können zusätzlich zu den regulären Pausen arbeitswissenschaftlich begründete Erholungszeiten erforderlich werden. Erholungszeiten sind keine Pausenzeiten im Sinne des Arbeitszeitgesetzes. Erholungszeiten sollen die Folgen der Belastung - zum Beispiel Ermüdung, nachlassende Konzentration - auf ein zumutbares Maß beschränken. In den Erholungszeiten steht die Unterbrechung der einseitigen Belastung im Vordergrund, oftmals ist die Durchführung anderer, leichter Arbeiten zulässig. So dürfen zum Beispiel in den Entwärmungspausen von Hitzearbeitsplätzen oder den sogenannten „Maskenpausen“ beim Tragen von Atemschutz andere, leichte Tätigkeiten ausgeführt werden. Grundsätzlich ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz zu prüfen, ob und in welchem Umfang zusätzliche Erholungszeiten erforderlich sind, zum Beispiel bei Ozonbelastung oder Sommerhitze.

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10. Welche Rechte habe ich als Nachtarbeitnehmer?

Nachtarbeitnehmer arbeiten mindestens zwei Stunden in der Zeit von 22 – 6 Uhr an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr (§2 (5) ArbZG).

Die Regelung der Arbeitszeit muss nach gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen erfolgen. Nachtarbeitnehmer haben das Recht auf eine arbeitsmedizinische Untersuchung vor Beginn der Beschäftigung als Nachtarbeitnehmer, danach in Zeitabständen von mindestens drei Jahren.

Die Umsetzung auf einen Tagarbeitsplatz ist möglich, wenn:

  • nach arbeitsmedizinischer Feststellung eine Gesundheitsgefährdung des Nachtarbeitnehmers besteht
  • ein Kind unter zwölf Jahren oder ein schwer pflegebedürftiger Angehöriger im Haushalt des Arbeitnehmers lebt, die nicht von einer anderen im Haushalt lebenden Person betreut werden können
  • sofern keine dringenden betrieblichen Erfordernisse dem entgegenstehen (§ 6 ArbZG).
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11. Wie viele Nachtschichten in Folge darf ich arbeiten?

Dauernachtschichten sind zu vermeiden. Nach gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen sollen nicht mehr als vier Nachtschichten in Folge gearbeitet werden.

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12. Wo kann ich Sonn- und Feiertagsarbeit beantragen? Gibt es Formulare?

Sonntagsarbeit ist grundsätzlich verboten, allerdings gibt es Ausnahmen vom Sonn- und Feiertagsverbot. Sonn- und Feiertagsarbeit muss in Hamburg beim Amt für Arbeitsschutz beantragt werden. Auf der Internetseite des Amtes für Arbeitsschutz unter www.hamburg.de/formulare stehen für verschiedene Anträge Mustervordrucke zur Verfügung.

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13. Steht mir Freizeitausgleich für Sonn- und Feiertagsarbeit zu?

Da Sonn- und Feiertagsarbeit grundsätzlich nicht der Regelfall sein soll, steht jedem Beschäftigten für einen Arbeitseinsatz an einem solchen Tag ein Ersatzruhetag als Ausgleich zu. So muss Sonntagsarbeit, egal wie lang der Arbeitseinsatz dauerte, durch einen Ersatzruhetag innerhalb von zwei Wochen ausgeglichen werden, der Ersatzruhetag für Feiertagsarbeit ist innerhalb von acht Wochen zu gewähren.
Der Ersatzruhetag für Sonn- und Feiertagsarbeit muss an eine elfstündige Ruhezeit angehängt werden und kann jeder beliebige arbeitsfreie Werktag, also auch ein Samstag sein. Wichtig ist auch, dass jeder Arbeitnehmer/jede Arbeitnehmerin an mindestens 15 Sonntagen im Jahr nicht beschäftigt werden darf.

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14. Darf ein Hamburger Unternehmen an einem Feiertag eines anderen Bundeslandes in dem betreffenden Bundesland arbeiten?

Nein, da Feiertagsarbeit nach dem Arbeitszeitgesetz grundsätzlich verboten ist. Das gilt auch für Feiertage, die nicht bundeseinheitlich gelten. Entscheidend ist, dass am Arbeitsort Feiertag ist. Es besteht unter bestimmten Voraussetzungen aber die Möglichkeit, eine Ausnahme vom Verbot der Feiertagsbeschäftigung zu beantragen. Für die Genehmigung ist immer die Behörde zuständig, an der das Unternehmen seinen Betriebssitz hat.

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15. Wenn die Polizei eine Straßensperrung nur an Sonn- und Feiertagen zulässt, brauchen wir dann noch eine zusätzliche Genehmigung?

Sonn- und Feiertagsarbeit ist gemäß Arbeitszeitgesetz grundsätzlich verboten. Soweit gemäß § 10 (1) Nr. 2 ArbZG die Beschäftigung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dient und nicht an einem Werktag vorgenommen werden kann, ist Sonntagsarbeit erlaubt, auch ohne Genehmigung. Die Mitbestimmungsrechte einer Arbeitnehmervertretung müssen jedoch beachtet werden. Die Beschäftigten müssen für ihre Arbeit am Sonn- oder Feiertag einen Ausgleichstag (siehe § 11 ArbZG) erhalten. Soweit Sie sich nicht sicher sind, ob Ihre Tätigkeit unter die genannte Ausnahmeregelung fällt, empfiehlt es sich die zuständige Aufsichtsbehörde zu kontaktieren.

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16. Dürfen wir Software an Sonn- und Feiertagen aufspielen und testen, um den Betrieb nicht zu stören? Eine Neuinstallation von Software zählt nicht dazu.

Sonn- und Feiertagsarbeit ist gemäß Arbeitszeitgesetz grundsätzlich verboten. § 10 (1) Nr. 14 ArbZG enthält eine Ausnahmeregelung „(…) bei der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von Datennetzen und Rechnersystemen“. Dieses gilt nur soweit die Beschäftigung nicht an einem Werktag vorgenommen werden kann. Zulässig sind hier jedoch nur Arbeiten zur Aufrechterhaltung der technischen Funktionsfähigkeit der jeweiligen Systeme. Dazu zählen sämtliche Kontroll-, Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten. Die Beschäftigten müssen für ihre Arbeit am Sonn- oder Feiertag einen Ausgleichstag (siehe § 11 ArbZG) erhalten. Die Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmervertretung müssen jedoch beachtet werden.

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17. Arbeiten in unserem Ladengeschäft können wir nur außerhalb der Öffnungszeiten durchführen. Ist das auch an einem Sonntag möglich?

Sonn- und Feiertagsarbeit ist gemäß Arbeitszeitgesetz grundsätzlich verboten. An bis zu fünf Sonn- und Feiertagen im Jahr kann die zuständige Behörde (für Hamburger Firmen das Amt für Arbeitsschutz) eine Ausnahmegenehmigung auf Antrag des Arbeitgebers nach § 13 (3) Nr. 2b ArbZG genehmigen, soweit besondere Verhältnisse zur Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens diese erfordern. Hierbei muss es sich um ein vorübergehendes Ereignis handeln und nicht um einen Dauerzustand. Das Ereignis muss vom üblichen Betriebsablauf abweichen. Es muss ein unverhältnismäßig hoher Schaden drohen, wenn nicht zusätzlich am Sonntag gearbeitet wird. Die Beschäftigten müssen für ihre Arbeit am Sonn- oder Feiertag einen Ausgleichstag (siehe § 11 ArbZG) erhalten. Die Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmervertretung müssen beachtet werden.

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18. Darf der Betrieb ohne Genehmigung am Sonntag arbeiten, wenn die Arbeitnehmer zugestimmt haben?

Sonn- und Feiertagsarbeit ist gemäß Arbeitszeitgesetz grundsätzlich verboten. Die Zustimmung der Arbeitnehmer ersetzt nicht die behördliche und gesetzliche Genehmigung für einen Betrieb.

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19. Was ist Rufbereitschaft?

Rufbereitschaft kann angeordnet werden, wenn die Zeiten ohne Arbeitsanfall die Regel sind beziehungsweise wenn erfahrungsgemäß lediglich in Ausnahmefällen Arbeit anfällt. Die Inanspruchnahme innerhalb einer Rufbereitschaft darf nicht täglich oder in einem wiederkehrenden Rhythmus erfolgen.

Rufbereitschaft liegt vor, wenn der Arbeitnehmer verpflichtet ist, sich in der eigenen Wohnung oder einem anderen, dem Arbeitgeber anzuzeigenden Ort aufzuhalten, um auf Abruf die Arbeit aufnehmen zu können. Der Arbeitnehmer ist in der Wahl seines Aufenthaltsortes frei, wenn er seine jederzeitige Erreichbarkeit durch den Arbeitgeber gewährleisten kann. Auch bei Rufbereitschaft gilt in der Regel: es müssen ununterbrochen elf Stunden Ruhezeit eingehalten werden und die tägliche Arbeitszeit von zehn Stunden darf nicht überschritten werden. Für Krankenhäuser gelten Sonderregelungen.

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20. Ist Rufbereitschaft Arbeitszeit?

Nein, die Rufbereitschaft selbst ist keine Arbeitszeit. Die Zeiten der Inanspruchnahme durch den Arbeitgeber sind jedoch inklusive der Anfahrzeiten Arbeitszeit (§ 2 (1) ArbZG).

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21. Wann darf nach einer Rufbereitschaft mit Inanspruchnahme in Krankenhäusern der Regeldienst wieder angetreten werden?

Kann innerhalb der Rufbereitschaft eine zusammenhängende Ruhezeit von 5 ½ Stunden eingehalten werden, so kann der Regeldienst wie geplant angetreten werden. Beträgt die Inanspruchnahme mehr als 5 ½ Stunden oder beträgt die tägliche Arbeitszeit - also Regeldienst und Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft - mehr als zwölf Stunden, so ist der Arbeitnehmer vom folgenden Tagesdienst freizustellen. Er darf erst nach einer Ruhezeit von elf Stunden erneut beschäftigt werden.

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22. Wenn ich Probleme mit der Arbeitszeit habe, an wen kann ich mich wenden?

Wenn Sie Probleme mit Ihrer Arbeitszeit haben, versuchen Sie mit Ihrem Vorgesetzten beziehungsweise Arbeitgeber ins Gespräch zu kommen. Ihre Arbeitnehmervertretung und Ihr Betriebsarzt können Sie dabei unterstützen.

Bei Fragen zum Arbeitsrecht können Sie sich von der öffentlichen Rechtsauskunft ÖRA beraten lassen oder auch von Ihrer Gewerkschaft.

Weitere Informationen zum Arbeitszeitrecht finden Sie auf unseren Internetseiten. Sie können auch mit uns schriftlich oder telefonisch über das Arbeitsschutztelefon Kontakt aufnehmen.

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