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Asbest FAQ-Liste (für Betriebe)

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Antworten auf häufige Fragen zum Umgang mit Asbest (Informationen für Betriebe)

Asbest: FAQ

Kapitelübersicht

Was sind Arbeiten geringen Umfangs, Tätigkeiten geringer Exposition und emissionsarme Verfahren?

„Arbeiten geringen Umfangs“ und „Tätigkeiten geringer Exposition“ sind Begriffe aus der Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) 519. Sind die zugehörigen Randbedingungen erfüllt, gelten für diese Arbeiten weniger strenge Maßnahmen. „Emissionsarme Verfahren“ sind ein in der TRGS 519 erläuterter Begriff der Gefahrstoffverordnung und für die Durchführung bestimmter Arbeiten mit Asbest vorgeschrieben.

Arbeiten geringen Umfangs liegen vor, wenn

  • bei Arbeiten zur Entfernung von Asbestzementplatten im Außenbereich die Gesamtfläche weniger als 100 Quadratmeter beträgt,
  • bei Arbeiten mit schwach gebundenem Asbest im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung für das Gesamtobjekt nachgewiesen wird, dass folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt werden:
    • Für die Arbeiten werden nicht mehr als zwei Beschäftigte eingesetzt,
    • die bis zum Abschluss der Arbeiten mit Asbest erforderliche Gesamtarbeitsdauer einschließlich der vor Ort auszuführenden Nebenarbeiten beträgt nicht mehr als vier Personenstunden,
    • die Faserkonzentration überschreitet während der Arbeiten zu keinem Zeitpunkt 100.000 Fasern pro Kubikmeter,
    • es handelt sich nicht um Arbeiten, die an einem Gesamtobjekt wiederholt durchzuführen sind.
  • Für eine Zuordnung zu Tätigkeiten geringer Exposition muss die Faserkonzentration während der Tätigkeit unter 10.000 Fasern pro Kubikmeter liegen und nach Abschluss aller Arbeiten ist (bei Tätigkeiten innerhalb von Gebäuden) nachzuweisen, dass eine Faserkonzentration von 500 Fasern pro Kubikmetern und ein sogenannter oberer Poissonwert von 1000 Fasern pro Kubikmetern in der Raumluft unterschritten werden (Messung nach VDI3492). 

Anerkannte emissionsarme Verfahren beziehungsweise Verfahren geringer Exposition erfüllen die für Tätigkeiten geringer Exposition genannten Voraussetzungen. Diese Verfahren wurden als solche behördlich oder von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung geprüft und anerkannt. Grundlage der Prüfung sind die vom Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (IFA) aufgestellten Bewertungsmaßstäbe in der DGUV Information 201-012 (bisher: BGI 664).

Kapitelübersicht

Bei vielen Arbeiten hat man zwar mit Asbest zu tun, das steht aber nicht im Vordergrund. Was gilt es zu beachten, etwa beim Ausbau von Dichtungen in Heizungsanlagen?

Auch hierfür gelten Tätigkeitsverbot, Fachbetriebsanforderungen, Anzeige- und Zulassungspflichten  – und natürlich die Pflicht, die Arbeiten entsprechend der Technischen Regeln für Gefahrstoffe 519 fachgerecht und unter Minimierung der Faserfreisetzung durchzuführen. 

Kapitelübersicht

Welche Tätigkeiten mit Asbest sind anzeigepflichtig und wo zeige ich diese an?

Jede berufliche Tätigkeit mit Asbest muss angezeigt werden. Die Firma muss die Tätigkeiten mindestens sieben Tage vor Aufnahme der Arbeiten anzeigen. Auch Subunternehmen/ Einzelunternehmen müssen eigenverantwortlich anzeigen.

Es gibt unternehmens- oder objektbezogene Anzeigen. Ob im konkreten Fall eine unternehmensbezogene Anzeige ausreicht, ist der Technischen Regeln für Gefahrstoffe 519 zu entnehmen. Die unternehmensbezogene Anzeige ist stets an die für die Betriebsstätte zuständige Arbeitsschutzbehörde zu richten. Objektbezogene Anzeigen sind der für die Lage des Objektes zuständigen Arbeitsschutzbehörde zuzuleiten. In Hamburg ist das Amt für Arbeitsschutz die zuständige Behörde. Anzeigeformulare können Sie über die Linkbox abrufen.

Kapitelübersicht

Wann ist eine Zulassung für Tätigkeiten mit Asbest erforderlich und wer erteilt sie?

Abbruch- und Sanierungsarbeiten an schwach gebundenen Asbestprodukten dürfen nur von Fachbetrieben durchgeführt werden, die eine behördliche Zulassung zur Durchführung dieser Arbeiten besitzen. Hiervon ausgenommen ist die Anwendung von anerkannten emissionsarmen Verfahren. Im Rahmen des Zulassungsverfahrens wird vom Amt für Arbeitsschutz eine sogenannte Systemkontrolle im Betrieb durchgeführt. Die Zulassung wird auf drei Jahre befristet.

Kapitelübersicht

Wie lange gelten Sachkundenachweise?

Die Sachkundenachweise gelten für den Zeitraum von sechs Jahren. Sachkundenachweise, die vor dem 1. Juli 2010 erworben wurden, behalten ihre Gültigkeit bis zum 30. Juni 2016.

Kapitelübersicht

Was ist bei der praktischen Durchführung von Asbestarbeiten zu beachten, um weder Beschäftigte noch andere Personen zu gefährden? 

Folgende Maßnahmen sind bei ASI-Arbeiten mit Asbestzement einzuhalten:

  • Arbeitsverfahren sind so zu gestalten, dass Asbestfasern nicht frei werden und die Ausbreitung von Asbestfasern verhindert wird, zum Beispiel Platten nicht werfen und nicht zerkleinern.
  • Bei den Arbeiten ist dafür zu sorgen, dass eine weisungsbefugte sachkundige Person vor Ort ist.
  • Die Baustelle ist je nach Erfordernis mit Bauzaun oder Flatterband abzusperren. An der Baustelle ist ein Kennzeichnungsschild für Asbest anzubringen.
  • Fenster und Türen sind im Arbeitsbereich geschlossen zu halten.
  • Es ist sicher zu stellen, dass Atemschutz verwendet wird und dass Schutzanzüge getragen werden.
  • Schutzanzüge und Atemschutzmasken müssen erst gründlich abgesaugt werden, bevor diese abgelegt werden.
  • Unbeschichtete Asbestzementprodukte, Bruchteile und Befestigungsmittel sind mit faserbindendem Mittel zu besprühen oder ständig feucht zu halten.
  • Einsatz eines zugelassenen und geprüften Staubsaugers der Staubklasse H mit Zusatz Asbest.
  • Bei Fassadenarbeiten müssen Folien zum Auffangen der Bruchstücke ausgelegt werden.
  • Asbestzementdächer sind nicht begehbar, da ohne zusätzliche lastverteilende Maßnahmen die Gefahr des Durchbrechens und Abstürzens besteht.
  • Die Bauakte vor Ort sollte folgende Unterlagen beinhalten:
    • Asbestanzeige,
    • Gefährdungsbeurteilungen,
    • Arbeitszeitaufzeichnungen, 
    • Unterweisungen unterschrieben von den auf der Baustelle Beschäftigten, 
    • Arbeitserlaubnisse, 
    • Nachweise der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen, 
    • Arbeitsmittelprüfungen, 
    • Betriebsanweisungen, 
    • Erste Hilfe-Nachweise
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Wann ist den Beschäftigten Schutzkleidung zur Verfügung zu stellen und welche ist geeignet?

Auf das Tragen von Atemschutz und Schutzanzügen kann grundsätzlich nur bei Tätigkeiten mit geringer Exposition verzichtet werden. Ansonsten gilt:

  • Schutzanzüge der Kategorie III, mindestens Typ 5-6 (bei Auftreten von Sprühnebel und Feuchtigkeit mindestens Typ 4) sind geeignet.
  • Es sind Sicherheitsschuhe mit durchtrittsicherem Unterbau S3 zu tragen, die Baustellen geeignet sind. Ferner sind je nach Tätigkeit entsprechende Schutzhandschuhe und Schutzbrille zu nutzen.
  • Ab einer Asbestfaserkonzentration von 10.000 Fasern pro Kubikmeter ist Atemschutz verpflichtend:
    • bis zu einer Konzentration von 100.000 Fasern pro Kubikmeter bedarf es:
      • partikelfiltrierende Halbmasken FFP2 für kurzzeitige Tätigkeiten von maximal  zwei Stunden pro Schicht
      • Halbmasken mit P2-Filter für länger andauernde Tätigkeiten
      • Maske mit Gebläse und Partikelfilter TM1P
    • Bei Asbestkonzentration von 100.000 Fasern pro Kubikmeter bis 300.000 Fasern pro Kubikmeter müssen Atemschutzgeräte mit Partikelfilter P3 getragen werden.
    • Bei Arbeiten mit Asbestfaserkonzentrationen von mehr als 300.000 Fasern pro Kubikmeter sind Vollmasken mit Gebläse und Partikelfilter TM3P einzusetzen.
    • Bei Arbeiten mit Asbestfaserkonzentrationen größer als 400.000 Fasern pro Kubikmeter sind Isoliergeräte einzusetzen.
  • Persönliche Schutzausrüstungen müssen sachgerecht gelagert, gereinigt und instand gehalten werden.
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Welche grundlegenden Hygienemaßnahmen sind einzuhalten?

  • Beschäftigte dürfen in Arbeitsräumen oder an ihren Arbeitsplätzen im Freien keine Nahrungs- oder Genussmittel zu sich nehmen. 
  • Ein beheizbarer Pausenbereich ist einzurichten.
  • Beheizbare Wasch- und Sanitärräume sowie getrennte Aufbewahrungsmöglichkeiten für Straßen- und Arbeitskleidung sind zur Verfügung zu stellen.
  • Eine Duschmöglichkeit, außer bei Arbeiten mit geringer Exposition, ist am Arbeitsort bereitzustellen. 
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Welche Untersuchungen sind bei Tätigkeiten mit Asbest vorgeschrieben? 

Da asbestfaserbedingte Erkrankungen oft erst nach vielen Jahren auftreten, haben betroffene Beschäftigte einen Anspruch, während und nach der Tätigkeit mit Asbest arbeitsmedizinisch betreut zu werden; das gilt auch über das Berufsleben hinaus.

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