Übersicht
An wen kann ich mich wenden, wenn ich eine Gefährdung durch Asbest sehe
Welche Verwendung von Asbest ist erlaubt, welche ist verboten?
Asbest darf in Deutschland und in der ganzen Europäischen Union nicht mehr gewonnen/hergestellt und „neu“ verwendet werden. Das gilt auch für Gemische und Erzeugnisse, denen Asbest absichtlich zugesetzt worden ist (siehe Europäische Chemikalienverordnung REACH, Anhang XVII, Abschnitt 6). Aber Asbest befindet sich auch heute noch in vielen Gebäuden, Anlagen oder Fahrzeugen, weil in der Zeit vor dem Asbestverbot asbesthaltige Materialien eingebaut wurden. Bei vielen dieser Materialien ist nicht zu erwarten, dass sie Fasern an die Umgebung abgeben, weshalb man sie an Ort und Stelle lassen darf.
Verboten ist es aber, an diesen Materialien zu arbeiten (§ 16 Gefahrstoffverordnung -GefStoffV in Verbindung mit deren Anhang II Nr. 1, „Arbeiten an asbesthaltigen Teilen von Gebäuden, …“). Das gilt sowohl für berufliche als auch für private Tätigkeiten. Davon ausgenommen sind Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten, allerdings mit besonderen Einschränkungen für Arbeiten, die zu einem Abtrag der Oberfläche führen - wie Schleifen, Bohren, Brechen, Sägen, Fräsen, Flexen oder Reinigen mit Hochdruckwasserstrahl. Die ausführenden Firmen müssen die Arbeitsschutzanforderungen in Anhang I Nr. 2.4 GefStoffV erfüllen.
KapitelübersichtWelche Vorschriften gibt es für Tätigkeiten mit Asbest?
Tätigkeiten mit Asbest sind weitgehend verboten. Das ergibt sich aus der europäischen Chemikalienverordnung REACH (VO (EG) Nr. 1907/2006) Anhang XVII Abschnitt 6) und aus der Gefahrstoffverordnung. Für die zulässigen Tätigkeiten mit Asbest sind Schutzmaßnahmen und weitere Anforderungen zu beachten, die sie in der Gefahrstoffverordnung und in der Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 519 Asbest – Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten finden. Informationen zu geeigneten Arbeitsverfahren finden Sie in der DGUV Information 201-012, „Verfahren mit geringer Exposition gegenüber Asbest bei Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten“ (ehemals BGI 664).
KapitelübersichtWann spricht man von schwach, wann von fest gebundenem Asbest?
Die Unterscheidung in fest und schwach gebunden trägt dem unterschiedlichen Grad einer möglichen Gefährdung Rechnung.
Festgebundene Asbestprodukte (unter anderem Wellasbestplatten, Fassadenverkleidungen, Dachplatten, Lüftungskanäle) haben eine Rohdichte von mehr als 1400 Kilogramm pro Kubikmeter und einen Asbestanteil von zehn bis 15 Prozent.
Schwach gebundene asbesthaltige Produkte (zum Beispiel Spritzasbest, Schnüre, Spachtel-und Fugenmassen, Leichtbauplatten) haben hingegen eine Rohdichte unter 1000 Kilogramm pro Kubikmeter und der Asbestanteil ist höher, meist über 60 Prozent. Problematisch sind vor allem Produkte wie Spritzasbest, in denen Asbest schwach gebunden ist und aus denen die Asbestfasern durch Erschütterung und Alterung leicht freigesetzt werden.
KapitelübersichtWie wirkt Asbest im Körper und zu welchen Krankheiten führt es?
Asbestfasern können sich der Länge nach in kleinste, mit dem Auge nicht mehr sichtbare Fäserchen aufspalten. Diese nadelförmigen Asbeststaubteilchen sind biobeständig, das heißt sie lösen sich im Unterschied zu vielen anderen Fasern nicht im Körper auf, sondern lagern sich in der Lunge ab oder durchdringen das Lungengewebe. Hieraus können schwere Erkrankungen folgen. So gehört heute die Asbeststaublunge (Asbestose) zu den häufigsten Berufskrankheiten, da früher oft ohne ausreichenden Schutz mit asbesthaltigen Materialien gearbeitet wurde und Asbest eine gebräuchliche Komponente in vielen Baustoffen war. Auch bösartige Erkrankungen wie Lungenkrebs, Kehlkopfkrebs und Rippenfellkrebs können von Asbest verursacht werden. Zwar steigt mit der Höhe der Faserbelastung das Erkrankungsrisiko, aber auch ohne langjährige, hohe Belastungen kann es zu Krebserkrankungen kommen.
#content=Was ist bei Arbeiten an asbesthaltigen Bodenbelägen (zum Beispiel Floor-Flex-Platten) zu beachten, dürfen sie mit neuen Belägen überdeckt werden
Was ist bei Arbeiten an asbesthaltigen Bodenbelägen (zum Beispiel Floor-Flex-Platten) zu beachten? Dürfen sie mit neuen Belägen überdeckt werden?
Generell gilt das Verbot von Arbeiten an Asbestprodukten. Wird aber zum Beispiel ein Teppichboden verlegt, ohne diesen auf den Flexplatten zu verkleben, ist dies zulässig, weil hierbei nicht an dem Asbestprodukt gearbeitet wird. Auch das Ausbessern schadhafter Stellen asbesthaltiger Bodenbeläge ist gefahrstoffrechtlich zulässig, solange dies dem Umfang nach der Instandhaltung zugeordnet werden kann.
Hingegen ist es zum Beispiel nicht zulässig, einen in großen Bereichen schadhaften, asbesthaltigen Bodenbelag zu versiegeln, da dies keine Instandhaltungsmaßnahme mehr wäre. Dann kommt nur noch der vollständige Ausbau des Bodenbelags in Betracht, was nach der Technischen Regeln für Gefahrstoffe 519 dem Abbruch (und damit wiederum einer zulässigen Tätigkeit) zugeordnet werden kann. Da insbesondere die unteren Schichten von Asbestbodenplatten einen hohen Asbestanteil aufweisen können und auch der Kleber und der Estrich asbesthaltig sein können, sind diese mit zu entfernen. Zulässige Verfahren zum Entfernen von Flexplatten, asbesthaltigem Kleber und asbesthaltigem Estrich sind in der DGUV Information 201-012 (ehem. BGI 664) veröffentlicht (BT 11, 17 und 18).
KapitelübersichtWann muss Asbest im Gebäude saniert werden?
Die Notwendigkeit einer Sanierung ergibt sich aus der Bewertung des baulichen und technischen Zustands sowie den Nutzungsbedingungen des Objektes. Diese Bewertung ist nach baurechtlichen Vorgaben (Asbestrichtlinien der Länder) für schwach gebundene Asbestprodukte vorgeschrieben und sollte durch Sachverständige beziehungsweise Sachkundige erfolgen. Bei entsprechendem Bewertungsergebnis müssen die betreffenden Bauteile saniert werden.
Da fest gebundene Produkte wie Asbestzement nicht von der Asbestrichtlinie erfasst sind, besteht für diese auch keine regelhafte Bewertungspflicht, aus der eine Sanierungsverpflichtung resultieren könnte.
KapitelübersichtWas ist vor umfangreichen Bau- oder auch Abrissarbeiten zu klären?
Vor Abbruch- beziehungsweise Sanierungstätigkeiten an einem Gebäude ist eine Schadstoffbewertung durchzuführen (§ 6 (3) Hamburgische Bauvorlagenverordnung). Diese Bewertung wird auf Basis von vorhandenen Baudokumenten oder auch durch Sachkundige und sachverständige Ingenieurbüros zusammengestellt. Entsprechend sind dann sachkundige Firmen zu beauftragen, die vor dem eigentlichen Abriss die Schadstoffe entfernen müssen. Dieses gilt nicht nur für Asbest, sondern auch für andere Gefahrstoffe wie zum Beispiel Dämmmaterialien aus künstlicher Mineralwolle oder Teerpappe.
KapitelübersichtWer darf Arbeiten mit Asbest durchführen?
Unternehmen, die Asbestarbeiten durchführen wollen, müssen über die erforderlichen personellen und sicherheitstechnischen Voraussetzungen verfügen. Das gilt auch für Unternehmer ohne Beschäftigte. Das heißt, die technische Ausstattung muss geeignet sein, um die Arbeiten entsprechend dem Stand der Technik sicher durchzuführen und der Betrieb braucht passend qualifiziertes Personal. Alle Arbeiten müssen von einer im Sinne der Gefahrstoffverordnung sachkundigen Person beaufsichtigt werden. Dies sind Personen, die ihre Sachkunde durch die erfolgreiche Teilnahme an einem behördlich anerkannten Lehrgang nachgewiesen haben. Die weiteren an der Ausführung der Arbeiten beteiligten Personen müssen unterwiesen sein und es müssen Vorsorgeuntersuchungen (G 1.2 „Asbest, Asbesthaltiger Staub“, G 26 „Atemschutzgeräte“) bei ihnen durchgeführt worden sein. Firmen, die bei Abbruch- oder Sanierungsarbeiten mit schwachgebundenem Asbest umgehen, brauchen eine amtliche Betriebszulassung.
KapitelübersichtWas müssen Privatpersonen bei Asbestarbeiten beachten?
Die Tätigkeitsverbote gelten für Privatpersonen ebenso wie für Firmen. Wenn Arbeiten an Asbestmaterialien grundsätzlich zulässig sind, dürfen Privatpersonen diese zwar im eigenen Haushalt auch in Eigenregie durchführen, sofern das oberste Gebot eingehalten wird: Vermeidung der Entstehung und Freisetzung von Asbestfasern. Sie bedürfen dafür keiner Anzeige oder behördlichen Genehmigung. Sie müssen aber ebenso wie sachkundige Unternehmen handeln und im Besonderen den Schutz anderer Personen berücksichtigen. Hierfür sind die sicherheitstechnischen Maßnahmen der Technischen Regeln für Gefahrstoffe 519 strikt einzuhalten.
Da Laien in der Regel nicht über das notwendige Fachwissen und die erforderliche Schutzausrüstung verfügt, sollte eine Fachfirma beauftragt werden. Abbruch oder Sanierungsarbeiten mit schwachgebundenem Asbest dürfen nur von zugelassenen Firmen durchgeführt werden!
KapitelübersichtWas kann ich als Mieter/Mieterin tun, wenn ich erkenne, dass nicht sachkundig gearbeitet wird?
Wenn Sie nicht selber der Auftraggeber sind, haben Sie dennoch das Recht, in Ihrer eigenen Wohnung einen Baustopp auszusprechen. Benachrichtigen Sie umgehend Ihre Vermietung oder Ihre Hausverwaltung. Wenn Sie Bedenken haben, ob die Firma berechtigt ist, mit asbesthaltigen Materialien umzugehen, lassen Sie sich den Sachkundenachweis zeigen. Subunternehmen müssen über einen eigenen Sachkundenachweis verfügen. Auch die Anzeige, dass die Arbeiten beim Amt für Arbeitsschutz angemeldet sind, muss an der Baustelle vorliegen.
KapitelübersichtWie ist mit Asbestabfällen umzugehen?
Asbestabfälle sind an der Entstehungsstelle in geeigneten, sicher verschließbaren und gekennzeichneten Behältern so zu sammeln, dass ein späteres Umfüllen vermieden wird. Das Zerkleinern asbesthaltiger Abfälle ist in der Regel nicht zulässig. Geeignete Behälter sind ausreichend feste Kunststoffsäcke (Big Bags), mit Planen verschlossene Container oder abgedeckte Paletten für stapelbare Asbestzementprodukte.
KapitelübersichtWas ist eine Asbestkontamination und wann muss es eine Asbestmessung geben?
Eine Asbestkontamination liegt bei einer Verunreinigung von Arbeitsbereichen durch Asbestfasern vor, zum Beispiel wenn nach Asbestarbeiten noch nicht ausreichend gereinigt wurde. Werden die Bereiche gereinigt, spricht man von einer Dekontamination.
Um nach Abbruch- oder Sanierungsarbeiten an schwach gebundenen Asbestprodukten nachzuweisen, dass die Raumluft nicht durch Asbestfasern belastet ist, wird vor Aufhebung der Schutzmaßnahmen eine Erfolgskontrolle durch eine Freigabemessung durchgeführt. Mit der Durchführung von Messungen dürfen nur Institute beauftragt werden, die über die notwendige Sachkunde und Einrichtungen verfügen. Bei Anwendung emissionsarmer Verfahren oder Arbeiten geringen Umfangs ist eine solche Messung in der Regel nicht erforderlich.
KapitelübersichtAn wen kann ich mich wenden, wenn ich eine Gefährdung durch Asbest sehe?
- An das Arbeitsschutztelefon
- an die Wasserschutzpolizei (WSP 21) - Abteilung für Umweltdelikte -, Roßdamm 10, 20457 Hamburg, unter der Nummer 040 42866-5210,
- an jede andere Polizeidienststelle oder das zuständige Polizeikommissariat,
- an die online Wache der Polizei.