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Bürgerbegehren und Bürgerentscheid

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1 Im dritten Teil des Bezirksverwaltungsgesetzes (BezVG) ist das Recht der Bürger verankert, einen Bürgerentscheid in ihrem Bezirk in Gang zu setzen und damit die Beschlussfassung der Bezirksversammlung zu beeinflussen. Das Ergebnis eines Bürgerentscheids ist bindend für das Bezirksamt.

2 Ein Bürgerentscheid wird über ein Bürgerbegehren von mindestens drei wahlberechtigten Einwohnern (Initiative) eines Bezirks beantragt; § 32 Absatz 1 BezVG. Das Bürgerbegehren wird von der Initiative über einen schriftlichen Antrag in Gang gesetzt und führt im Falle der Zulässigkeit und nach Sammlung der erforderlichen Unterschriften zu einer Befassung der Bezirksversammlung mit dem Thema.

3 Die Bezirksversammlung kann dem Bürgerbegehren beitreten oder mit der Bürgerinitiative eine alternative Lösung aushandeln. Anderenfalls wird ein Bürgerentscheid durchgeführt, bei dem die wahlberechtigten Bürger über den Gegenstand des Bürgerbegehrens abstimmen. Stimmt eine Mehrheit für das Anliegen der Initiative, so ist der Bürgerentscheid zustande gekommen und gilt wie ein Beschluss der Bezirksversammlung.

4 Einen Überblick über das Verfahren und die Voraussetzungen von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden bietet ein Flyer, der in den Bezirksämtern ausliegt. Die Einzelheiten zu Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden finden sich in § 32 BezVG, dem Bezirksabstimmungsdurchführungsgesetz (BezAbstDurchfG) vom 27.01.2012 und in der Bezirksabstimmungsdurchführungsverordnung (BezAbstDurchfVO) vom 26.08.2014.