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Gebärdensprache

Warum 28,50 Euro? Hinweise zu Gebühren und Auslagen

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1 Sie haben eine Verwarnung nicht gezahlt oder per Anhörung eine Stellungnahme abgegeben und in der Folge einen Bußgeldbescheid mit einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von 28,50 Euro erhalten?

2 Folgende Informationen und Beispielfälle erläutern die Rechtslage.

3 Wann muss eine Bearbeitungsgebühr bezahlt werden?

4 Bei Erlass eines Bußgeldbescheides werden gemäß § 107 Ordnungswidrigkeitengesetz mindestens 25 Euro Bearbeitungsgebühr erhoben. Auslagen für Porto und Versand sind vom Gesetzgeber pauschal mit 3,50 Euro festgesetzt. Hieraus setzt sich die Bearbeitungsgebühr in Höhe von 28,50 Euro zusammen. Achtung: Ein Bußgeldbescheid ist nicht zu verwechseln mit Verwarnungsgeldangeboten bei geringfügigen Verstößen.

5 Wann erhält man einen Bußgeldbescheid?

6 Einen Bußgeldbescheid erhalten Sie ohne weitere Ankündigung, wenn eines der nachfolgenden Merkmale vorliegt:

7 Sie haben ein Verwarnungsgeldangebot erhalten und den festgelegten Betrag nicht fristgerecht beglichen. Ein Verwarnungsgeldangebot wird bei einer geringfügigen Ordnungswidrigkeit (Beträge zwischen 5 und 55 Euro) in einem automatisierten Verfahren versandt. Dadurch ist das Verfahren für Sie einfach und kostengünstig. Verwaltungskosten entstehen dabei nicht. Sie haben die Möglichkeit der Stellungnahme (z.B. Online-Anhörung) auf ein Verwarnungsgeldangebot nicht innerhalb der Frist genutzt. Sie haben zwar die Möglichkeit der Stellungnahme auf ein Verwarnungsgeldangebot genutzt (z.B. durch eine Online-Anhörung), diese führte aufgrund der übermittelten Angaben aber nicht zur Einstellung des Verfahrens.

8 Für ein besseres Verständnis folgen nun vier Beispielfälle:

9 Sie haben im Bereich eines Parkscheinautomaten geparkt, ohne einen sichtbaren gültigen Parkschein im Auto zu hinterlassen. Daraufhin haben Sie ein Verwarngeldangebot erhalten, welches sie nicht gezahlt haben.

10 Als Ergebnis wird das Verfahren nicht mehr automatisiert bearbeitet, sondern die Sachbearbeitung in der Bußgeldstelle muss einen Bußgeldbescheid erlassen. Dadurch entstehen Bearbeitungsgebühren in Höhe von 28,50 EUR.

11 Sie haben im Bereich eines Parkscheinautomaten geparkt, ohne einen sichtbaren gültigen Parkschein im Auto zu hinterlassen. Daraufhin haben Sie ein Verwarngeldangebot erhalten. Sie haben weder die Möglichkeit der Stellungnahme auf das Verwarnungsgeldangebot genutzt (z.B. durch eine Online-Anhörung), noch haben Sie das Verwarnungsgeld gezahlt.

12 Als Ergebnis wird das Verfahren nicht mehr automatisiert bearbeitet, sondern die Sachbearbeitung in der Bußgeldstelle muss einen Bußgeldbescheid erlassen. Dadurch entstehen Bearbeitungsgebühren in Höhe von 28,50 EUR.

13 Sie haben im Bereich eines Parkscheinautomaten geparkt, ohne einen sichtbaren gültigen Parkschein im Auto zu hinterlassen.

14 Daraufhin haben Sie ein Verwarngeldangebot erhalten. Sie nutzen die Möglichkeit der Stellungnahme auf das Verwarnungsgeldangebot und erklären in der Online-Anhörung, dass im entsprechenden Bereich nicht ersichtlich gewesen sei, dass ein Parkschein für das Parken benötigt wird.

15 Der Sachverhalt wird nun in der Sachbearbeitung der Bußgeldstelle geprüft. In Zusammenarbeit mit der anzeigenden Institution (Polizei oder Parkraummanagement) wird ermittelt, ob die Ausführungen stimmen. Im Ergebnis wird festgestellt, dass die Begründung nicht zutrifft, denn am Tatort sind deutliche Hinweise auf die Notwendigkeit eines Parkscheins zu finden.

16 Daher wird ein Bußgeldbescheid ohne weitere Mitteilung der Bußgeldstelle erlassen. Es entstehen Bearbeitungsgebühren in Höhe von 28,50 EUR.

17 Sie überschreiten die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften nach dem Ortseingang um 12 km/h. Daraufhin haben Sie ein Verwarngeldangebot erhalten. Sie nutzen die Möglichkeit der Stellungnahme auf das Verwarnungsgeldangebot und erklären in der Online-Anhörung, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht überschritten wurde, da ein Tempo-50-Schild fehle.

18 Der Sachverhalt wird nun in der Sachbearbeitung der Bußgeldstelle geprüft. Es wird ermittelt, ob die Ausführungen stimmen. Im Ergebnis wird festgestellt, dass die Begründung nicht zutrifft, denn es ist ein Ortseingangsschild vorhanden, welches die Höchstgeschwindigkeit auf 50 km/h festsetzt. Daher wird ein Bußgeldbescheid ohne weitere Mitteilung der Bußgeldstelle erlassen. Es entstehen Bearbeitungsgebühren in Höhe von 28,50 EUR.