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Entschädigungsleistungen für Opfer von Gewalttaten

FHH

1 Sind Sie Opfer einer Gewalttat geworden?

2 Sind Sie vorsätzlich und rechtswidrig angegriffen worden und haben durch diese Gewalttat eine gesundheitliche Schädigung erlitten? Oder sind Sie Hinterbliebene(r) eines Gewaltopfers? Dann haben Sie möglicherweise Ansprüche auf Entschädigung.

3 Was wir für Sie tun können

4 Zu den Aufgaben des Versorgungsamtes Hamburg gehört es, Opfer von Gewalttaten, die auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg geschädigt worden sind, zu versorgen. Rechtsgrundlage hierfür ist das Opferentschädigungsgesetz (OEG). Wir möchten Sie darüber informieren, wie Ihnen das Versorgungsamt Hamburg helfen kann und wie Sie Ihre Ansprüche geltend machen können. Sollte dieses Video Fragen offen lassen, geben Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Versorgungsamtes gern weitere Auskünfte. Die Kontaktdaten, Besuchszeiten und einen Lageplan finden Sie auf der Rückseite des Flyers.

5 Haben Sie Anspruch auf Versorgung?

6 Sie können Leistungen nach dem OEG erhalten, wenn Sie durch eine Gewalttat eine körperliche, geistige oder seelische Schädigung erlitten haben. Als Hinterbliebene (Witwen, Witwer, Waisen, eventuell auch Eltern) haben Sie Anspruch auf Versorgung, wenn eine Gewalttat unmittelbar oder später zum Tod des Opfers geführt hat. Ist der Tod nicht auf die gesundheitlichen Folgen der Gewalttat zurückzuführen, steht Witwen, Witwern und Waisen unter bestimmten Voraussetzungen eine Beihilfe zu.

7 Welche Leistungen nach dem OEG gibt es?

8 Gewaltopfer haben einen Anspruch auf Entschädigung und die Leistungen sollen dazu beitragen, die gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung soweit wie möglich auszugleichen, zum Beispiel durch Leistungen der Heil- und Krankenbehandlung. Das sind unter anderem ärztliche Behandlungen, orthopädische Hilfsmittel, Kuren, Zahnersatz, Belastungserprobung oder Arbeitstherapie.

9 Wenn Sie hierzu Fragen haben, wenden Sie sich an den Bereich Heil- und Krankenbehandlung oder die Orthopädische Versorgungsstelle des Versorgungsamtes.

10 Rentenleistungen sind je nach Personenkreis Beschädigtenrenten (mit Einzelleistungen wie Grund- und Ausgleichsrente, Berufsschadensausgleich) oder Hinterbliebenenrenten (mit ähnlichen Einzelleistungen, Bestattungs- und gegebenenfalls Sterbegeld). Auskünfte erhalten Sie im Sachgebiet Opferentschädigung des Versorgungsamtes Hamburg.

11 Ergänzende Leistungen sind: Kriegsopferfürsorgeleistungen, und zwar unter anderem Hilfen zur beruflichen Rehabilitation sowie Krankenbeihilfe, Altenhilfe, Hilfe zur Pflege. Mehr erfahren Sie bei der Hauptfürsorgestelle des Versorgungsamtes.

12 Angebote für traumatisierte Gewaltopfer finden Sie unter dem angegebenen Link.

13 Wie können Sie Leistungen beantragen?

14 Sie müssen beim Versorgungsamt Hamburg einen Antrag stellen. Formulare können Sie dort direkt oder im Internet erhalten: Auch ein formloser Antrag ist möglich. Der Antrag können Sie auch bei anderen amtlichen Stellen sowie bei der Krankenkasse oder beim Rentenversicherungsträger abgeben.

15 Wir empfehlen Ihnen, dies so schnell wie möglich zu tun, da der Beginn der Versorgungsleistung vom Zeitpunkt der Antragstellung abhängt.

16 Welche Leistungen sind ausgeschlossen?

17 Das Versorgungsamt Hamburg zahlt kein Schmerzensgeld. Für gestohlene oder beschädigte Gegenstände ist kein Schadensersatz möglich. Eine Ausnahme sind Hilfsmittel, die am Körper getragen werden, wie Brillen, Kontaktlinsen, Zahnersatz. Bei Schäden aus einem Verkehrsunfall können Sie einen Antrag an den Entschädigungsfonds beim Verein Verkehrsopferhilfe e.V. richten.

18 Im Folgenden sehen Sie die Kontaktdaten.

19 Wann sind keine Leistungen möglich?

20 Das Versorgungsamt Hamburg darf laut Gesetz keine Leistungen übernehmen, wenn:

21 Der Geschädigte die Schädigung selbst verursacht hat. Es aus sonstigen, insbesondere in dem eigenen Verhalten des Antragsstellers liegenden Gründen ungerecht wäre, Entschädigung zu gewähren. Zum Beispiel, wenn der Geschädigte zuerst jemanden geschlagen hat. Der Geschädigte oder Antragsteller an politischen oder kriegerischen Auseinandersetzungen in seinem Heimatstaat aktiv beteiligt ist oder war und die Schädigung darauf beruht, in seinem Heimatstaat aktiv beteiligt ist oder war und die Schädigung darauf beruht, der Geschädigte oder Antragsteller in die organisierte Kriminalität verwickelt ist oder war, einer Organisation, die Gewalttaten begeht, angehört oder angehört hat und die Schädigung damit in Zusammenhang steht.

22 Leistungen können nicht übernommen werden, wenn der Geschädigte nicht zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Verfolgung des Täters beiträgt. Deshalb sollten Geschädigte unverzüglich Strafanzeige bei der Polizei erstatten.

23 Opfer von Gewalttaten im Ausland

24 Seit dem Juli 2009 können auch für Gewalttaten im Ausland Entschädigungen geleistet werden.

25 Wann haben Sie einen Anspruch auf Versorgung bei Gewalttaten im Ausland?

26 Die Gewalttat hat bei Ihnen eine körperliche, geistige oder seelische Schädigung verursacht. Sie haben Ihren gewöhnlichen und rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland. Das bedeutet: Sie haben in Deutschland eine Meldeadresse. Sie haben sich zum Tatzeitpunkt für einen vorübergehenden Aufenthalt von längstens sechs Monaten im Ausland aufgehalten, zum Beispiel während einer Urlaubsreise.

27 Welche Leistungen können Sie als Opfer einer Gewalttat im Ausland erhalten?

28 Bei Gewalttaten im Ausland können Einmalzahlungen geleistet werden. Sie können zwischen 714 Euro und 14.976 Euro betragen. Das ist abhängig vom Grad der Schädigungsfolgen. Es werden die notwendigen Maßnahmen der Heilbehandlung und der medizinischen Rehabilitation einschließlich psychotherapeutischer Angebote übernommen.

29 Hinterbliebene erhalten ebenfalls Einmalzahlungen und einen Zuschuss zu den Beerdigungs- und Überführungskosten. Daneben haben Hinterbliebene Anspruch auf die notwendigen psychotherapeutischen Maßnahmen.

30 Auskunft und Beratung

31 Zu den Sprechzeiten am Montag und Donnerstag von 8.00 bis 16.00 Uhr können Sie persönlich zu uns kommen. Außerhalb der Sprechzeiten erhalten Sie Auskunft und Beratung nach vorheriger Terminabsprache. Die Adressen der Auskunfts- und Beratungsstellen finden Sie beim dazugehörigen Text.

Download

Faltblatt "Entschädigungsleistungen für Opfer von Gewalttaten"

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Broschüre: "Hilfe für Opfer von Gewalt" (in Leichter Sprache)

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