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Infoline Sozialhilfe Infoline-Archiv 2018: Fachanweisung zu § 4 und § 6 AsylbLG

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Teil B. II. 2. Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt (§§ 4 und 6 AsylbLG) (Gz.: SI 22/507.13-7-7-3-8-2). Stand 19.11.2014 bis 17.01.2018

Infoline-Archiv 2018: Fachanweisung zu § 4 und § 6 AsylbLG

Inhaltsverzeichnis
B. II. 2. Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt

 
II. 2. Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt

Die Freie und Hansestadt Hamburg (FHH) hat mit der AOK Bremen/Bremerhaven im März 2012 einen Vertrag zur Übernahme der Gesundheitsversorgung der Leistungsberechtigten nach §§ 1, 1a AsylbLG, die gegenüber der FHH Anspruch auf Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt bzw. sonstige Leistungen zur Sicherung der Gesundheit nach §§ 4 und 6 AsylbLG haben, geschlossen.

Ziel dieser Übertragung ist es, durch die AOK Bremen/Bremerhaven eine professionellere, effizientere und effektivere Gesundheitsversorgung der Leistungsberechtigten zu gewährleisten. Gleichzeitig soll für die Leistungsberechtigten mit der Versorgung durch eine Krankenkasse und der Aushändigung einer Krankenversichertenkarte ein größtmögliches Maß an Normalität ermöglicht werden.

Die Regelungen zur Übernahme der Gesundheitsversorgung gegen Kostenerstattung nach § 264 Absatz 1 SGB V für Leistungsberechtigte nach §§ 1, 1a AsylbLG, die keinen Anspruch auf Leistungen nach § 2 AsylbLG haben, finden sich in der diesbezüglichen Fachanweisung zu § 264 Absatz 1 SGB V (Gz.: SI 22/507-13-7-7-3-8-2).

Die Leistungsberechtigten haben einen Anspruch auf Leistungen zur Gesundheitsversorgung gemäß §§ 4 und 6 AsylbLG in Verbindung mit § 264 Absatz 1 SGB V erbracht werden kann. Nicht von der Versorgung umfasst sind Leistungen der Pflege und der Eingliederungshilfe.

Die Leistungsberechtigten werden grundsätzlich verfahrens- und leistungsrechtlich den Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung gleichgestellt, unterliegen jedoch den Einschränkungen des AsylbLG. Die Leistungseinschränkungen werden durch die AOK Bremen/Bremerhaven sichergestellt.

Bewilligungen durch die Grundsicherungs- und Sozialdienststellen oder die Zentrale Erstaufnahmeeinrichtung bei der Behörde für Inneres und Sport dürfen nicht mehr erfolgen.

Die bisher übliche Ausgabe von Behandlungsscheinen entfällt.

Auch die Gesundheitsämter sind grundsätzlich nicht mehr zu beteiligen. Diese Aufgaben nimmt künftig der Medizinische Dienst der Krankenkassen wahr. Lediglich bei Anträgen auf Langzeitpsychotherapien, Rehabilitationsmaßnahmen und Vorsorgekuren kommt eine Beteiligung der Gesundheitsämter in Betracht. Siehe die insoweit bestehenden Verfahrensbesonderheiten unter Ziffer 2.4 der Fachanweisung zu § 264 Absatz 1 SGB V (Gz.: SI 22/507-13-7-7-3-8-2).

Die Versorgung mit Krankenhilfsmitteln wird künftig ebenfalls durch die AOK Bremen/Bremerhaven sichergestellt (Anlage 1: Krankenhilfsmittel).

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