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Infoline Sozialhilfe Infoline-Archiv 2011: Fachanweisung zu § 22 Abs. 3 SGB II

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Abtretung bei Darlehen für Mietkautionen und Genossenschaftsanteile bei kommunalen Leistungen im SGB II vom 01.11.2009 (Gz.: SI 2333/ 111.10-3-8). Gültig ist diese Fachanweisung solange, bis das letzte Darlehen, welches vor dem 01.04.2011 gewährt wurde, abschließend bearbeitet ist.

Infoline-Archiv 2011: Fachanweisung zu § 22 Abs. 3 SGB II

 

1. Ziele
2. Vorgaben
3. Berichtswesen
4. Inkrafttreten

  

1. Ziele 

Diese Fachanweisung regelt Inhalte und Verfahren der Abtretung bei Darlehen für Mietkautionen und Genossenschaftsanteile des Darlehensnehmers (Bezieher von SGB II-Leistungen) an den Darlehensgeber (team.arbeit.hamburg (t.a.h.) - Hamburger Arbeitsgemeinschaft SGB II).

Mit der Abtretung seitens des Darlehensnehmers an t.a.h. wird sichergestellt, dass der Vermieter (incl. Wohnungsbaugenossenschaften) als Darlehen gewährte Mietkautionen und Genossenschaftsanteile nach Aufgabe der Wohnung durch den Darlehensnehmer nicht an diesen, sondern direkt an t.a.h. zurückzahlt. Der Rückzahlungsanspruch erstreckt sich auch auf die aus dem Darlehen resultierenden Zinsen bzw. Dividenden. 

Die Fachanweisung verdeutlicht Rechte und Pflichten der Vertragspartner Darlehensnehmer und t.a.h. sowie deren Verhältnis zum Vermieter als „Empfänger“ der Mietkautionen bzw. der Genossenschaftsanteile.

2. Vorgaben

2.1 Fachliche Regelungen

Erhält ein Bezieher von SGB II-Leistungen ein Darlehen von t.a.h. für eine Mietkaution bzw. Genossenschaftsanteile, ist zu gewährleisten, dass die Rückzahlung nach Fälligkeit des Anspruchs vom Vermieter direkt an t.a.h. erfolgt. Dies geschieht zunächst bereits bei Gewährung des Darlehens durch Abtretung des Rückzahlungsanspruchs aus dem Darlehen sowie daraus resultierender Zinsen bzw. Dividenden seitens des Darlehensnehmers an t.a.h. Die Abtretung dient somit der Anspruchssicherung von t.a.h. und wird per Vertrag zwischen Darlehensnehmer und t.a.h. geregelt (Anlage 1: Abtretungsvertrag).

Der Vermieter muss über die vertraglich geregelte Abtretung in Kenntnis gesetzt werden, damit er im Falle der Wohnungsaufgabe des Darlehensnehmers die Kaution bzw. Genossenschaftsanteile sowie Zinsen bzw. Dividenden nicht an den Darlehensnehmer, sondern an t.a.h. zurückzahlt (Anlage 2: Anzeige an den Vermieter/die Genossenschaft). Sobald der Vermieter jedoch Kenntnis von der Abtretung hat, verliert er gemäß § 406 BGB sein Recht auf Aufrechnung von Ansprüchen aus Mietschäden bzw. Mietschulden gegen die Rückzahlungsansprüche der Kaution bzw. der Genossenschaftsanteile.

Damit der Vermieter dennoch berechtigte Forderungen gegenüber dem Mieter geltend machen kann, wird mit der Abtretung geregelt, dass der Vermieter bei titulierten bzw. unstrittigen Forderungen aufrechnen darf. Strittige Forderungen aus dem Mietverhältnis dürfen ebenfalls vom Vermieter aufgerechnet werden, wenn sie schlüssig gegenüber dem Darlehensgeber dargestellt und ihm gegenüber glaubhaft gemacht werden (durch ein Wohnungsübergabeprotokoll, das den Zustand der Wohnung beim Einzug des Mieters/der Mieter dokumentiert, und ein Wohnungsübergabeprotokoll, das die Schäden bei Rückgabe der Wohnung aufführt, sowie die Rechnung zu den entsprechenden Reparaturen/Ersatzbeschaffungen).

t.a.h. muss sicherstellen, dass der Vermieter von der Abtretung und den damit verbundenen Konsequenzen (zur Aufrechnung und zur Rückzahlung) Kenntnis erlangt und die Kenntnisnahme entsprechend dokumentiert (Anlage 3: Empfangsmitteilung).

2.2 Verfahren

Die Bewilligung eines Darlehens für Mietkautionen bzw. Genossenschaftsanteile erfolgt durch einen Darlehensbescheid. Der Darlehensbescheid wird erst erteilt, wenn der Rückzahlungsanspruch durch den vom Darlehensnehmer unterzeichneten Abtretungsvertrag gesichert ist.

Der Vermieter erhält eine Kopie des unterzeichneten Vertrags zusammen mit dem Anschreiben „Anzeige an den Vermieter/die Genossenschaft“ sowie der von ihm zu unterzeichnenden Empfangsmitteilung.

Mit der „Anzeige an den Vermieter/die Genossenschaft“ wird diesem/r die Abtretung der Mietkaution/der Genossenschaftsanteile angezeigt sowie das Konto mitgeteilt, auf das er/sie die Kaution bzw. die Genossenschaftsanteile nach Aufgabe der Wohnung durch den Darlehensnehmer sowie die auf das Darlehen anfallenden Zinsen unter Angabe der Buchungsnummer, der Nummer der Bedarfsgemeinschaft sowie des Zahlungsgrundes bzw. Dividenden unter Angabe der Nummer der Bedarfsgemeinschaft sowie des Zahlungsgrundes einzahlen soll.

Die Empfangsmitteilung ist vom Vermieter zu unterzeichnen und an t.a.h. zurückzusenden. Von t.a.h. ist der Eingang der unterzeichneten Empfangsmitteilung zu überwachen, da der Vermieter mit dem Empfang bestätigt, dass er von der Abtretung und daraus resultierenden Konsequenzen Kenntnis erlangt hat.

Danach wird der Darlehensbetrag per Direktüberweisung an den Vermieter bzw. auf ein auf den Namen des Darlehensnehmers eingerichtetes Sparkonto mit Sperrvermerk überwiesen.

3. Berichtswesen

Entfällt. 

4. Inkrafttreten

Diese Fachanweisung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Bisher verwendete Abtretungsformulare sind nicht mehr zu nutzen. Gültig ist diese FA solange, bis das letzte Darlehen, welches vor dem 01.04.2011 gewährt wurde, abschließend bearbeitet ist.

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