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Konkretisierungen zu §§ 27,28,24 SGB XII 

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Mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen vom 1.6.2005 (Az.: SI 223/112.21-2)

Konkretisierungen zu §§ 27,28,24 SGB XII 

Bedarfsgemeinschaften vom 1.7.2005 (Az.: SI 223/112.20-0)

Eine Bedarfsgemeinschaft (§ 19 Abs. 1 S. 2 SGB XII) bilden

  • nicht getrennt lebende Ehegatten,

  • minderjährige, unverheiratete Kinder, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln decken können, und deren Eltern bzw. ein Elternteil im gemeinsamen Haushalt,

  • nicht dauernd getrennt lebende Partner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LpartG),

  • Personen in eheähnlicher Gemeinschaft.

Haushaltsvorstand in einer Bedarfsgemeinschaft  ist in der Regel derjenige, der die Kosten der gemeinsamen Haushaltsführung trägt. Werden diese Kosten von mehreren Hilfebeziehenden gemeinsam getragen oder läßt sich nicht eindeutig feststellen, wer für diese Kosten aufkommt ist die Differenz zwischen den Regelsätzen für den Haushaltsvorstand und einem Haushaltsangehörigen ggf. entsprechend auf mehrere Personen aufzuteilen.

Für eheähnliche Gemeinschaften gilt § 20 SGB XII.  Danach sind Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben, nicht besser zu stellen, als Ehegatten. Ansonsten gilt § 36 SGB XII (Vermutung der Bedarfsdeckung).

Als Kinder gelten eheliche, nichteheliche und adoptierte Kinder. Stiefkinder bilden nur mit dem leiblichen Elternteil eine Bedarfsgemeinschaft.

Leben Haushaltsangehörige in einer Bedarfsgemeinschaft mit einem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nach § 7 SGB II, so erhalten sie keine Leistungen nach dem III. Kapitel SGB XII (§ 5 Abs. 2 SGB II).

Sofern jedoch ein nach dem SGB II Leistungsberechtigter mit einem dauerhaft voll erwerbsgeminderten oder über 64 Jahre alten Antragsteller (§ 41 SGB XII) in einer Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Absatz 3 SGB II zusammen lebt, gehen dessen Ansprüche nach dem IV. Kapitel des SGB XII den Ansprüchen auf Sozialgeld nach § 28 SGB II vor (§ 5 Absatz 2, Satz 3 und § 28 Absatz 1 SGB II).

Diese Konkretisierung tritt am 1.7.2005 in Kraft.

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