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Globalrichtlinien zu § 54 Abs. 1 SGB XII in Verbindung mit § 55 Abs. 1 und 2 Nr. 3 und 6 SGB IX

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Pädagogische Betreuung im eigenen Wohnraum (PBW) vom 21.12.2004 (Az. SI 3309/111.20-3-1-10)

Globalrichtlinien zu § 54 Abs. 1 SGB XII in Verbindung mit § 55 Abs. 1 und 2 Nr. 3 und 6 SGB IX



1. Ziele

Behinderte Menschen sollen mit pädagogisch orientierten ambulanten Dienstleistungen dabei unterstützt werden, die Voraussetzungen zu schaffen, um im eigenen Haushalt weitestgehend selbständig und möglichst unabhängig von öffentlichen Hilfen zu leben.

Zweck der Leistung ist nicht die laufende Übernahme von Tätigkeiten für den behinderten Menschen, sondern die Anleitung zur Selbsthilfe.

Mit der  PBW sollen auf der Basis konkreter, individueller Zielsetzungen praktische Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, die dazu beitragen,

  • weitgehend selbständig zu wohnen und eine stationäre Unterbringung zu verhindern,
  • die Entwicklung von Selbständigkeit zu fördern,
  • die Mobilität und Orientierung am Wohnort herzustellen,
  • die Gestaltung des sozialen und des Arbeitsumfelds zu fördern,
  • das Wohnumfeld und die Freizeit zu gestalten.            

Diese Zielsetzungen gelten generell für alle Leistungen der Eingliederungshilfe.

Die Pädagogische Betreuung im eigenen Wohnraum ist als ein Instrument anzusehen, das für Menschen mit Lernpotential für einen befristeten Zeitraum – in der Regel nicht mehr als 2 Jahre – eingesetzt werden kann, um die individuell mögliche Selbständigkeit zu erlangen. 

2. Vorgaben

2.1 Personenkreis

PBW wird in der Regel Menschen mit wesentlichen geistigen Behinderungen  (§ 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII) ab dem 15. Lebensjahr gewährt, wenn Aussicht besteht, dass die Fähigkeiten für eine selbständige Lebensführung in eigenem Wohnraum so weit erworben werden können, dass

  • keine stationäre Betreuung (mehr) erforderlich ist, oder dass
  • eine stationäre Betreuung vermieden werden kann.

Darüber hinaus ist die Leistung zur Ablösung aus dem Elternhaus mit dem Ziel des Umzugs in eine eigene Wohnung unter den o.g. Voraussetzungen möglich.

Die gleichen Voraussetzungen gelten für blinde und hochgradig sehbehinderte Personen und hörgeschädigte Menschen insbesondere dann, wenn zusätzlich weitere Behinderungen vorliegen.

Für körperbehinderte Menschen ist PBW unter den o.g. Voraussetzungen möglich, wenn auf Grund einer Einschränkung der Körperfunktionen eine selbständige Lebensführung erst erlernt werden muss. Dies ist insbesondere bei Menschen mit einem hirnorganischen Psychosyndrom (ICD 9) gegeben.


2.2 Gesamtplan

Vor Gewährung dieser Leistung soll regelmäßig ein Gesamtplan nach Maßgabe des    § 58 SGB XII erstellt und fortgeschrieben werden, der alle Leistungen des Sozialhilfeträgers und anderer Leistungsträger umfasst.

Näheres ist in der Rahmenglobalrichtlinie zu § 53 SGB XII geregelt.

Bei der Fortschreibung des Gesamtplans im Rahmen von Folgeanträgen ist besonders darauf zu achten, ob die individuellen Zielsetzungen durch diese Leistungsart mit pädagogischem Schwerpunkt erreicht werden können.  Die Entscheidung zur Auswahl der geeigneten Leistungsart ist in jedem Fall gesondert zu begründen.


2.3 Leistungen

Leistungen werden in Form von Beratung, Motivierung, Begleitung, Unterstützung und Anleitung gewährt. Dabei wird die eigenständige Lebensführung der betreuten Menschen gewahrt und gefördert.

Der Leistungskatalog gliedert sich in direkte bzw. indirekte personenbezogene und indirekte nicht personenbezogene Leistungsanteile.

Diese Differenzierung wurde zur Verbesserung der Steuerungsfähigkeit übernommen und wird hinsichtlich ihrer Wirksamkeit überprüft werden.

  • Direkte personenbezogene Leistungen sind solche, die mit der Person in unmittelbarem Kontakt erbracht werden.        
    Sie umfassen die Bereiche

    • Aktivitäten des täglichen Lebens,

    • Umgang mit Behörden, Ämtern und Institutionen,

    • Stabilisierung der physischen und psychischen Gesundheit,

    • Alltagsbewältigung,

    • Tages- und Kontaktgestaltung,

    • Teilnahme am öffentlichen Leben,

    • Mobilität,

    • Bildung und Arbeit und

    • Nachbetreuung zur Sicherung des Erfolges.

Art und Umfang der Leistungen orientieren sich an den im Gesamtplan formulierten individuellen Zielen und Teilzielen.

  • Indirekte personenbezogene Leistungen sind solche, die für die Person (z.B. stellvertretende Regelung mit anderen Personen / Organisationen / Behörden) erbracht werden.
    Art und Umfang der Leistungen orientieren sich an den im Gesamtplan formulierten individuellen Zielen und Teilzielen.  
    Im Rahmen der PBW ist anzustreben, dass diese Tätigkeiten baldmöglichst entweder von den behinderten Menschen selbst oder Personen ihres Vertrauens wahrgenommen werden.


    Diese beiden Leistungsinhalte der PBW sind budgetfähig im Rahmen Trägerübergreifender Budgets nach § 57 SGB XII.

  • Indirekte nicht personenbezogene Leistungen sind solche, die zwar nicht einzelnen  Personen zuordenbar sind, die aber als Voraussetzung für personenbezogene Leistungen notwendig sind (z.B. Dienstbesprechung, Supervision, Fortbildung, Qualitätsmanagement).

Einzelheiten sind der Leistungsbeschreibung der Vereinbarung nach § 75 SGB XII zu entnehmen.

Soweit fachlich sinnvoll und geboten, sollen auch mehrere behinderte Menschen gemeinsam gefördert werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie in räumlicher Nähe zueinander wohnen und durch die Gruppenmaßnahme eine sinnvolle Variante der Einzelmaßnahme oder der Aufbau von Kontakten erreicht werden kann. Die mit Gruppenmaßnahmen angestrebten Ziele müssen den im Gesamtplan vereinbarten Zielen entsprechen.
Gruppenmaßnahmen ersetzen in geeigneten Fällen Einzelmaßnahmen und tragen damit zur Wirtschaftlichkeit der Leistungen bei.

Wird als Ergebnis des Gesamtplans nach § 58 SGB XII bei der Erstantragstellung oder bei Folgeanträgen festgestellt, dass eine selbstständige Haushaltsführung oder andere Teilziele voraussichtlich nicht erreicht werden können, kommen Leistungen der PBW nicht oder nicht mehr in Betracht. Alternativ ist die Gewährung anderer ambulanter Leistungsarten, beispielsweise der Wohnassistenz,  zu prüfen, um die selbständige Lebensführung aufrechtzuerhalten.

Gleiches gilt für die Feststellung, dass Teilziele nicht mehr durch pädagogische Maßnahmen erreicht werden können.    

Die Bewilligung der Leistung erfolgt

  • auf Grundlage des im Gesamtplan beschriebenen individuellen Hilfebedarfs auf Basis von Stunden pro Woche,
  • orientiert an den im Leistungskatalog beschriebenen Lebensfeldern,
  • unter Beachtung der Schnittstellen zu den Leistungen vorrangiger Kostenträger,
  • auf Basis der mit dem jeweiligen Anbieter vereinbarten Entgelte pro Stunde (anteilige Zeiten werden anteilig vergütet).

Der für den Einzelfall zu vereinbarende Leistungsumfang soll in der Regel 11 Stunden in der Woche nicht übersteigen.

In begründeten Fällen kann der Leistungsumfang bis zu 15 Stunden pro Woche betragen.

PBW ist nicht zu gewähren für

  • hauswirtschaftliche Tätigkeiten ohne pädagogischen Hintergrund,
  • Schularbeitenhilfe und Betreuung in der Schule,
  • Tätigkeiten, die zu den Aufgaben eines gesetzlichen Betreuers gehören,
  • Pflegeleistungen nach SGB XI oder dem Siebten Kapitel SGB XII.    


Leistungen sind nicht während eines stationären Aufenthalts (z.B. in Einrichtungen der Behindertenhilfe, Kureinrichtungen) oder während einer urlaubsbedingten Abwesenheit vom Wohnort zu gewähren. 
Bei einem Aufenthalt in einem hamburgischen Krankenhaus kann PBW zur Aufrechterhaltung des Kontaktes in der Regel maximal 1 Stunde wöchentlich dann gewährt werden, wenn davon auszugehen ist, dass eine Rückkehr in eigenen Wohnraum in absehbarer Zeit möglich sein wird.

Werden Leistungen der PBW zur Vorbereitung des Wechsels von einer stationären Wohnform in eine eigene Wohnung benötigt, kann diese Hilfeart für eine „Überlappungszeit“ von maximal 2 Monaten parallel zu den Leistungen der stationären Eingliederungshilfe gewährt werden.

Bei Unterbringung in einer Pflege- oder Betreuungsfamilie können die zusätzlichen Leistungen der PBW nur im Ausnahmefall und unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalls, beispielsweise mit der Zielsetzung der Ablösung aus der Pflege- oder Betreuungsfamilie, gewährt werden.

 

2.4 Einkommensgrenze

Es gilt die Einkommensgrenze nach § 85 SGB XII.

Die Anrechnung bei behinderten Menschen ist in § 92 SGB XII geregelt.


2.5 Befristung

Die Leistung ist in der Regel bei der Erstbewilligung auf ein halbes Jahr zu befristen. Bei einem Wechsel aus stationärem Wohnen in die eigene Wohnung beginnt diese Frist nach Ablauf der sog. Überlappungszeit (s. 2.3.).        
Bewilligungen ohne Befristung sind unzulässig.        
Folgebewilligungen sind in der Regel nach Berichterstattung zur Zielerreichung auf ein Jahr zu befristen und sollen erst nach Eingang des Sozialberichtes und dessen Auswertung sowie der Fortschreibung des Gesamtplans erfolgen.


2.6 Träger

Es dürfen nur Leistungen durch Träger bewilligt werden, mit denen ein Sozialhilfeträger – in der Regel die Behörde für Soziales und Familie der Freien und Hansestadt Hamburg – eine Vereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII für diesen Leistungsbereich abgeschlossen hat. § 75 Abs. 4 SGB XII bleibt unberührt.

Grundsätzlich ist der Anbieter mit der Leistungsgewährung zu beauftragen, der dem individuellen Bedarf entsprechend die notwendigen Leistungen im Vergleich zu anderen Anbietern am wirtschaftlichsten und in guter Qualität anbietet.

3. Verfahren

Die Bezirksämter und die zuständige Fachbehörde können zur Ausfüllung dieser Globalrichtlinie Verfahrensweisen  und Konkretisierungen vereinbaren.

4. Berichtswesen

Die durchführenden Dienststellen berichten der zuständigen Fachbehörde quartalsweise anhand der nachfolgenden Kennzahlen und Strukturdaten:

  • Zahl der Leistungsempfänger nach Alter, Geschlecht je Träger,
    durchschnittliche Dauer der Leistungsgewährung je Träger,
  • durchschnittliche Stundenzahl je Leistungsempfänger und Träger bei Beginn der Leistung,
  • durchschnittliche Stundenzahl je Leistungsempfänger und Träger nach einem Jahr der Leistungsgewährung,
  • Anteil der Leistungsempfänger, die vor Leistungsbeginn stationär bzw. teilstationär betreut wurden,
  • Anteil derjenigen, die zu stationären Leistungen wechseln, je Träger,
  • monatliche Kosten je Fall und Träger,
  • Anteil der Leistungseinstellungen wegen Zielerreichung,
  • Anteil der Leistungseinstellungen, weil die Hilfe nicht mehr gewünscht wird oder nicht mehr adäquat ist,   
    Monatliche Kosten je Fall nach Bewilligung von PBW, einschließlich sonstiger Leistungen nach dem SGB XII/SGB II.

Daneben können zwischen den Bezirksämtern und der zuständigen Fachbehörde weitere Kennzahlen vereinbart werden.

Die durchführenden Stellen berichten unverzüglich, wenn wesentliche außergewöhnliche Entwicklungen deutlich werden.


5. Geltungsdauer

Diese Globalrichtlinie tritt am 01.01.2005 in Kraft und am 31.12.2009 außer Kraft.


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