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Infoline Sozialhilfe Infoline-Archiv 2007: Globalrichtlinie zu § 54 Abs. 1 SGB XII in Verbindung mit § 55 Abs. 1 und 2 Nr. 7 und § 58 SGB IX

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Leistungen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben – Beförderung vom 25.10.2005 (Az. SI 3307/147.06-2-6), gültig bis 31.03.2007.

Infoline-Archiv 2007: Globalrichtlinie zu § 54 Abs. 1 SGB XII in Verbindung mit § 55 Abs. 1 und 2 Nr. 7 und § 58 SGB IX

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1. Ziele

Mit den Leistungen soll für behinderte Menschen   

  • ein Ausgleich behinderungsbedingter Mobilitätsnachteile vorgenommen werden und
  • die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft,
  • der Umgang und die Begegnung mit anderen Menschen,
  • der Kontakt zu Angehörigen,
  • das Erledigen von persönlichen Angelegenheiten,
  • das Wahrnehmen von Freizeitinteressen          

ermöglicht oder erleichtert werden.

2. Vorgaben

2.1 Personenkreis
Leistungen nach dieser Globalrichtlinie erhalten Menschen, deren Zugehörigkeit zum Personenkreis des § 53 Abs. 1, Satz 1 oder Abs. 2 SGB XII durch das Gesundheitsamt/den Landesarzt festgestellt ist und die einen regelmäßigen Beförderungsbedarf haben.

2.2 Leistungen

2.2.1 Beförderungspauschale I

Es wird monatlich im Voraus ein Pauschalbetrag in Höhe von 82 Euro für Fahrten mit Taxen oder anderen geeigneten nicht absenkbaren Fahrzeugen ohne Rampe gewährt.

Die Hilfe wird gewährt, wenn

  • wegen der Art und der Schwere der Behinderung die Benutzung anderer öffentlicher Verkehrsmittel (HVV) nicht möglich und zumutbar ist, und
  • kein eigenes Kraftfahrzeug bzw. kein Kraftfahrzeug von Angehörigen genutzt werden kann.

2.2.2 Beförderungspauschale II

Es wird monatlich im Voraus ein Pauschalbetrag in Höhe von 120 Euro für Fahrten mit absenkbaren Spezialfahrzeugen mit Rampen gewährt, wenn

  • wegen der Art und der Schwere der Behinderung die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel (HVV) nicht möglich und zumutbar ist,

  • kein eigenes Kraftfahrzeug bzw. kein Kraftfahrzeug von Angehörigen genutzt werden kann,

  • kein Taxi mehr genutzt werden kann.

2.2.3 Beförderungspauschale III

Es wird monatlich im Voraus ein Pauschalbetrag in Höhe von 160 Euro für Fahrten mit absenkbaren Spezialfahrzeugen mit Rampen und Unterstützungspersonal gewährt.

Die Hilfe wird gewährt, wenn

  • wegen der Art und der Schwere der Behinderung die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich und zumutbar ist,

  • kein eigenes Kraftfahrzeug bzw. kein Kraftfahrzeug von Angehörigen genutzt werden kann,

  • kein Taxi mehr genutzt werden kann,

  • Hilfestellung beim Verlassen/Betreten der Wohnung oder regelmäßig aufgesuchter Zielorte wegen fehlender Barrierefreiheit und/oder Fahrstuhlbenutzungsmöglichkeit benötigt wird.

2.2.4 Individuelles Beförderungsbudget

Für besondere nicht regelhafte Beförderungsbedarfe besteht im begründeten Einzelfall die Möglichkeit der Aufstockung der Beförderungspauschale auf höchstens 500 Euro je Monat zu einem abzurechnenden  individuellen Beförderungsbudget. Die Inanspruchnahme ist in der Regel beschränkt auf 2 nicht notwendigerweise aufeinander folgende Monate im Jahr. Voraussetzung ist, dass der Eingliederungshilfebedarf an Mobilität/Beförderung (§ 54 Abs. 1 SGB XII i. V. m. § 55 Abs. 2 Nr. 7, § 58 SGB IX) im neuen Beförderungspauschalen-System  in Folge besonderer, nicht regelhafter Beförderungsbedarfe nicht angemessen gedeckt ist,  z.B. liegen besondere familiäre Anlässe vor.

Abweichend von der zeitlichen Einschränkung kann dann das Budget auch ganzjährig gewährt werden, wenn dies zur

  • Ausübung eines intensiven bürgerschaftlichen Engagements erforderlich ist,
  • Aufrechterhaltung besonders zu begründender Kontakte zu Familienangehörigen oder vergleichbar nahe stehenden Personen notwendig ist,
  • Teilnahme z.B. an Interessen- oder Sportgruppen erforderlich ist, die eine wesentliche Möglichkeit darstellen, soziale Kontakte zu pflegen und damit einer Isolation / Vereinsamung entgegenzuwirken.   

Für das Beförderungsbudget  wird der individuelle Bedarf an Unterstützung der Mobilität/Beförderung ermittelt und in einen monatlichen Beförderungsbudget-Betrag überführt. Dabei sind das Bedürftigkeitsprinzip - mit Einsatz von Einkommen und Vermögen (§§ 85 ff. u. 92 SGB XII); ggf. Unterhalt (§ 94 SGB XII) - und das Nachrangprinzip zu beachten. Beförderungsbedarfe in den Bereichen Medizin/Rehabilitation (SGB V / SGB IX) und Teilhabe am Arbeitsleben (SGB III / SGB IX) sind nicht zu berücksichtigen, sondern entsprechend dem jeweils vorrangigen Leistungsrecht zu behandeln.

Die Empfänger der individuellen Beförderungsbudgets haben die Ausgaben in geeigneter Weise zu belegen.

2.2.5 Prüfung der Voraussetzungen

Folgende Voraussetzungen zum Erhalt der Beförderungspauschale werden jährlich überprüft:

  • das regelmäßige Einkommen überschreitet nicht die Einkommensgrenze nach § 85 SGB XII und die Vermögensfreibeträge nach § 90 und 92 SGB XII (innerhalb des Bewilligungszeitraums werden die Pauschalen bei Ansparung  generell nicht auf das einzusetzende Vermögen angerechnet),

  • die behinderungsbedingten Voraussetzungen liegen – weiterhin - vor,

  • ein schriftlicher Antrag über den zukünftigen monatlichen Bedarf an regelmäßigen Fahrten liegt vor.

In der Regel ist die Fahrtstrecke auf den Bereich der Freien und Hansestadt Hamburg beschränkt.

2.2.6 Kfz-Beihilfe

Eine Beihilfe zu den laufenden Kosten für ein Kfz kann zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben gewährt werden, wenn bereits zur Beschaffung eines Kfz Leistungen gewährt wurden oder soweit und solange die Voraussetzung für die Gewährung einer Leistung nach der Globalrichtlinie zu § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII in Verbindung mit §§ 8 und  10 Abs. 6 der Verordnung nach § 60 SGB XII : „Eingliederungshilfe zum Erwerb und Betrieb von Kraftfahrzeugen und zum Erlangen einer Fahrerlaubnis" vorliegen. Die Höhe der Leistungen richtet sich nach den in der Kriegsopferfürsorge jeweils geltenden Regelungen.

2.2.7 Bewilligung

Die Beförderungspauschalen werden für den Zeitraum eines Jahres monatlich im Voraus gewährt.

Die Leistungsarten nach 2.2.1 bis 2.2.4 und 2.2.6 sind budgetfähig im Rahmen Trägerübergreifender Budgets nach § 57 SGB XII.

2.3 Einkommensgrenze

Es gilt die Einkommensgrenze nach § 85 SGB XII.

3. Verfahren

Die Bezirksämter und die zuständige Fachbehörde können zur Ausfüllung dieser Globalrichtlinie Verfahrensweisen und Konkretisierungen vereinbaren. 

Die Behörde für Soziales und Familie wird in Absprache mit der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt eine Liste der Anbieter mit Leistungen und Preisen zur individuellen Buchung durch die behinderten Menschen zur Verfügung stellen.

4. Berichtswesen

Die durchführenden Dienststellen berichten der Fachbehörde quartalsweise über die Gewährung dieser Leistungsarten  an Hand der nachfolgenden Kennzahlen und Strukturdaten pro Monat:

  • Anzahl der Leistungsempfänger nach Geschlecht und Höhe der geleisteten Mittel für die Leistungen

  • Anzahl der Neubewilligungen, differenziert nach Geschlecht und nach Leistungsart

  • Anzahl der Ablehnungen von Leistungen, differenziert nach Geschlecht und nach Leistungsart

  • Anzahl der beantragten und gewährten Fahrtenzahl und der beantragten Mittel für die Leistung gemäß 2.2.4

Daneben können zwischen den Bezirksämtern und der Fachbehörde weitere Kennzahlen vereinbart werden.
Die Dienststellen berichten unverzüglich, wenn sich außergewöhnliche Entwicklungen abzeichnen.

5. Geltungsdauer

Diese Globalrichtlinie tritt am 1. Januar 2006 in Kraft und am 31.12.2010 außer Kraft.


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