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Konkretisierungen zu §§ 85 - 89 SGB XII

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Einkommensgrenzen vom 1.4.2005 (Az.: SI 2306/111.20-3-1-5). Ab 1. Juli 2007 neue Einkommensgrenzen.

Konkretisierungen zu §§ 85 - 89 SGB XII

1. Allgemeines

1.1 Bei der Festsetzung des Eigenanteils, Aufwendungsersatzes oder Kostenbeitrages bei einer Hilfe nach dem 5. bis 9. Kapitel sind grundsätzlich folgende Arbeitsgänge erforderlich:

  • Berechung der Einkommensgrenze (§ 85),

  • Feststellung des Einkommens der in § 19 (3) genannten Personen,

  • Prüfung, in welcher Höhe der Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze zumutbar ist (§ 87),

  • Prüfung, ob und in welcher Höhe der Einsatz von Einkommen unter der Einkommensgrenze verlangt werden kann (§ 88),

  • Prüfung, ob das Mindesteinkommen nach Rz. 1.6.1 gesichert ist. Dieses setzt sich zusammen aus den Kosten der Unterkunft, den Heizungskosten, besonderen Belastungen sowie den jeweiligen Regelsätzen zzgl. evtl. Mehrbedarfe.

In Fällen des § 88 (1) Nr. 3 Satz 2 erfolgt die Feststellung des insgesamt einzusetzenden Einkommens für Personen, die auf voraussichtlich längere Zeit der stationären Pflege bedürfen und keine andere Person überwiegend unterhalten (vgl. Randziffer (Rz.) 6).

1.2 Das nach §§ 87, 88 einzusetzende Einkommen ist zu einem Gesamtbetrag zusammen zu fassen.

1.2.1 Es sind volle Monatsbeträge einzusetzen, bei einmaligen Leistungen ein Monatsbetrag (Ausnahmen gelten jedoch für Bedarfsgegenstände, deren Gebrauch für mindestens ein Jahr bestimmt ist, vgl. § 87 (3) sowie Rz. 4.4.2). Abweichend hiervon ist jedoch bei teilstationärer oder stationärer Leistung bei angebrochenen Monaten für jeden Tag 1/30 des Monatsbetrages einzusetzen. Verstirbt der Hilfeempfänger, ist im Sterbemonat der gesamte Monatsbetrag bis zur Höhe der entstandenen Kosten in Anspruch zu nehmen.

1.2.2 In folgenden Fällen wird ein Einsetzen von Kleinbeträgen nicht verlangt:
1.2.2.1 bei einmaligen Leistungen wird ein Aufwendungsersatz oder Kostenbeitrag (§§ 19 Abs. 5, 92 SGB XII) aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung nicht verlangt, wenn dieser weniger als 10,- Euro beträgt.

1.2.2.2 bei laufenden Leistungen, wenn monatlich 5,- Euro nicht erreicht werden (Kleinstbetragsregelung).

1.2.2.3 bei Einkünften aus Kapitalerträgen, wenn ein Jahresbetrag von 50,- € nicht erreicht wird.


1.3 Veränderungen zu Gunsten der nachfragenden Person sind frühestens vom 1. des Monats an zu berücksichtigen, in dem sie der Sozialdienststelle bekannt geworden sind.  Veränderungen zu Ungunsten der nachfragenden Person sind spätestens vom 1. des auf den Monat der Veränderung folgenden Monats an zu berücksichtigen.


1.4 Keine Leistung ist zu gewähren, wenn zur Deckung des Bedarfs nur geringfügige Mittel erforderlich sind (§ 88 Abs. 1 Nr. 2). Das ist nur dann der Fall, wenn ein einmaliger oder kurzfristiger (bis zu einem Monat) Bedarf so niedrig ist, dass er  5 v.H. des Einkommens nicht übersteigt, wobei das Einkommen in einem ersten rechnerischen Schritt um die Kosten der Unterkunft zu vermindern ist. Laufende Leistungen nach den Kapiteln 5 bis 9 in einer Höhe von unter 10 Euro monatlich werden nicht gewährt.


1.5 Bei einem mehrfachen Bedarf ist nach § 89  i.V.m. Rz. 7 zu verfahren.


1.6 Von den Grundsätzen dieser Konkretisierung kann abgewichen werden , soweit es nach der Lage des Einzelfalls erforderlich ist. Bei Anwendung der Randziffern 2 und 3 und dem Einsatz zweckbestimmter Leistungen aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften (§ 83) sind dagegen keine Ermessensentscheidungen möglich.
1.6.1 Dem Leistungsberechtigten sowie den in § 19 Abs. 3 SGB XII genannten Personen, für die ein Grundbetrag oder ein Familienzuschlag angesetzt wird, muss mindestens das Einkommen verbleiben, das zur Deckung eines angemessenen Lebensunterhalts erforderlich ist (so genanntes Mindesteinkommen). Dieses setzt sich zusammen aus

  • den Kosten der Unterkunft,

  • dem monatlichen Vorauszahlungsbetrag für eine Sammelheizung oder 1/12 der pauschalierten Heizungshilfe (§ 29 SGB XII),

  • den besonderen Belastungen (notwendige Aufwendungen) und

  • eines Betrages in Höhe des jeweiligen Regelsatzes zzgl. evtl. gesetzlicher Mehrbedarfs-Zuschläge. Ist der Hilfeempfänger stationär untergebracht, so ist er bei der Ermittlung des Mindesteinkommens nicht mit zu berücksichtigen. Bleibt danach der Haushaltsvorstand unberücksichtigt, so ist für einen Familienangehörigen der Betrag für einen Haushaltsvorstand anzusetzen.

1.6.2 Wurden ein allein stehender Leistungsberechtigter oder alle Haushaltsangehörigen in einer Einrichtung untergebracht und soll die bisherige Unterkunft aufrecht erhalten bleiben, tritt an die Stelle des Betrages „jeweiliger Regelsatz zzgl. evtl. gesetzlicher Mehrbedarfs-Zuschläge“ ein Betrag in Höhe von 20 v.H. des maßgebenden Regelsatzes. Wird keine Unterkunft aufrecht erhalten, ist ein Mindesteinkommen nicht zu berücksichtigen.


1.7 Bei der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§ 67) ist das Einkommen der Bedarfsgemeinschaft (die in § 19 Abs. 3 genannten Personen) nicht zu berücksichtigen, soweit dies den Erfolg der Hilfe gefährden würde. Nähere Einzelheiten werden in der Konkretisierung zu § 67 geregelt.


1.8 Eine weitere Begrenzung ergibt sich für die Zumutbarkeit des Einkommenseinsatzes für bestimmte Leistungen nach § 92 Abs. 2. Das nähere regelt die Konkretisierung zu § 92.


2. Einkommensgrenze (§ 85)

2.1 Die Einkommensgrenze setzt sich zusammen aus

  • dem Grundbetrag,

  • den angemessenen Kosten der Unterkunft und

  • den Familienzuschlägen.


2.2 Grundbetrag und Familienzuschläge
2.2.1 Die Höhe des Grundbetrags und der Familienzuschläge ergibt sich aus § 85 SGB XII. Ab 1.1.2005 ist die Höhe dieser Beträge für die Einkommensgrenzen der Leistungen nach Kapitel 5–9:

Grundbetrag nach  § 85 Abs. 1 und 2 (jeweils Nr. 1)

690,- €

Familienzuschlag nach § 85 Abs. 1 und 2 (jeweils Nr. 3)

242,- €


2.2.2 Über die Erhöhung des Grundbetrages nach § 86 entscheidet die Behörde für Soziales und Familie. (vgl. Konkretisierung zur Besitzstandsregelung nach Art. 51 Pflege-Versicherungsgesetz)


2.3 Familienzuschläge
2.3.1 Die Höhe der Familienzuschläge ergibt sich aus § 85 (1) Nr. 3 und (2) Nr. 3.

2.3.2 Ein Familienzuschlag ist ferner anzusetzen für jede Person, die vom Leistungsberechtigten  oder seinem nicht getrennt lebenden Ehegatten bis zum Eintritt des Bedarfs überwiegend unterhalten worden ist (§ 85 Abs. 1).
2.3.2.1 Ob Eheleute getrennt leben, ist nach den tatsächlichen Verhältnissen zu beurteilen. Es ist davon auszugehen, dass die Ehegatten nicht getrennt leben, wenn die Wirtschafts- und Lebensgemeinschaft nicht nur vorübergehend aufgehoben ist.  Ein Getrenntleben liegt nicht vor, wenn einem Ehegatten Leistung in stationärer Einrichtung gewährt wird und der andere Ehegatte außerhalb einer solchen Einrichtung lebt und nicht der Wille mindestens eines Ehepartners erkennbar ist, die Ehe aufgeben zu wollen. Hierbei bleiben kurzfristige Unterbringungen des anderen Ehegatten in einer stationären Einrichtung unberücksichtigt.

2.3.2.2 Eine Person wird überwiegend unterhalten i.S. von § 85 Abs. 1  Nr. 3 bzw. Abs. 2 Nr. 3, wenn die  Unterhaltsleistungen mehr als 50 v.H. des Lebensbedarfs betragen. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. In der Regel kann von einem überwiegenden Unterhalten ausgegangen werden,
2.3.2.2.1 wenn das eigene Einkommen des Unterhaltenen (einschließlich Unterhaltsleistungen sonstiger Personen und Sozialhilfeleistungen) 50 v.H. seines Lebensbedarfs nicht erreicht. Dabei ist der Lebensbedarf mit dem maßgebenden Regelsatz zuzüglich der Kosten der Unterkunft und eines etwaigen Mehrbedarfs oder Sonderbedarfs (z.B. wegen Krankheit, Pflegebedürftigkeit) anzuerkennen;

2.3.2.2.2 wenn der Unterhaltene in einer stationären Einrichtung untergebracht ist und die Unterhaltsleistung 50 v.H. der Einrichtungskosten zuzüglich Barbetrag zur persönlichen Verfügung übersteigt.

2.3.3 Ein Familienzuschlag ist auch anzusetzen für jede Person, die von den Eltern des minderjährigen unverheirateten Leistungsberechtigten bzw. von dem Elternteil, der mit dem Leistungsberechtigten eine Bedarfsgemeinschaft bildet (siehe Rz. 3), bis zum Eintritt des Bedarfs überwiegend unterhalten worden ist.

2.3.4 Weiterhin ist ein Familienzuschlag anzusetzen für jede Person, denen die oben aufgeführten Personen (Leistungsberechtigter, Ehegatte, Eltern bzw. Elternteil) nach der Entscheidung über die Gewährung von Sozialhilfe überwiegend unterhaltspflichtig werden (z.B. bei Geburt eines Kindes).

2.3.5 Fallen die Voraussetzungen für die Gewährung eines Familienzuschlags weg (z.B. weil kein überwiegender Unterhalt mehr geleistet wird), so ist ab dem folgenden Monatsersten der Familienzuschlag nicht mehr zu berücksichtigen.


2.4 Kosten der Unterkunft
2.4.1 Die Kosten der Unterkunft sind nach den Regelungen zu § 29 zu ermitteln, und zwar ohne Zuschläge für Sammelheizung und Warmwasserversorgung. Dabei ist der Teil der Kosten zu berücksichtigen, der auf die in § 85 genannten Personen entfällt.

2.4.2 In der Regel sind die Kosten der Unterkunft als angemessen anzusehen, soweit sie die festgesetzten Richtwerte nicht übersteigen.

2.4.3 Übersteigen die tatsächlichen Kosten der Unterkunft die festgesetzten Richtwerte, ist zu prüfen, ob sie nach Lage des Einzelfalles dennoch als angemessen anzusehen sind (z.B., weil es sich um eine der Behinderung angemessene Wohnung handelt).

2.4.4. Ergibt die Prüfung, dass die Kosten der Unterkunft den angemessenen Umfang übersteigen, ist bei der Ermittlung der Einkommensgrenze nur ein Betrag in der Höhe anzusetzen, soweit er angemessen ist. Darüber hinaus gehende Unterkunftskosten werden nicht übernommen.


3. Einkommen, Bedarfsgemeinschaft

3.1 Bei der Prüfung, ob und ggf. in welchem Umfange bei Hilfen nach Kapitel 5 bis 9 Einkommen einzusetzen ist, ist nur das Einkommen der Bedarfsgemeinschaft (die in §§ 19 Abs. 3, 85 bezeichneten Personen)  zu berücksichtigen. Das Einkommen der Personen, für die ein Familienzuschlag anzusetzen ist, bleibt außer Betracht, soweit sie nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehört (Rz. 2.3.2).
3.1.1 Einkünfte aus Kapitalvermögen zählen zum Einkommen (zu beachten sind die Kleinbetragsregelungen, vgl. Konkretisierung zu § 82, Rz. 2.2.4 sowie zu §§ 85–89, Rz. 1.2.2.3).


3.2 Zu berücksichtigen ist der Leistungsberechtigte und sein nicht getrennt lebender Ehegatte.


3.3 Ist der Leistungsberechtigte minderjährig und unverheiratet , so sind zu berücksichtigen
3.3.1 der Leistungsberechtigte und seine Eltern, wenn die Eltern nicht getrennt leben, und zwar auch dann, wenn der Leistungsberechtigte nicht im Haushalt seiner Eltern lebt,

3.3.2 der Leistungsberechtigte und sein Vater oder seine Mutter, wenn nur noch ein Elternteil lebt,

3.3.3 der Leistungsberechtigte und der Elternteil, bei dem er lebt, wenn die Eltern des Leistungsberechtigten getrennt leben; bei stationärer oder teilstationärer Unterbringung kommt es darauf an, ob der Leistungsberechtigte vor Eintritt des Bedarfs bei einem Elternteil gelebt hat.


3.4 Der minderjährige unverheiratete Leistungsberechtigte bildet mit seinen Eltern keine Bedarfsgemeinschaft, wenn diese getrennt leben und er bei keinem Elternteil lebt.


3.5 Lebt eine Leistungsberechtigte bei ihren Eltern oder einem Elternteil und ist sie schwanger oder betreut ihr leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, werden Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils nicht berücksichtigt (vgl. § 19 Abs. 4 SGB XII).


3.6 Sonstige unterhaltspflichtige Angehörige können nur über die Heranziehungsregelungen nach §§ 93, 94 SGB XII in Anspruch genommen werden.


4. Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze (§ 87 SGB XII)

4.1 Von dem die Einkommensgrenze übersteigenden Einkommen sind zunächst abzusetzen
4.1.1 Aufwendungen für besondere Belastungen

Besondere Belastungen sind die von den in §§ 19 (3), 85 bezeichneten Personen selbst aufzubringenden notwendigen Aufwendungen, die über den normalen Lebensbedarf hinausgehen und das monatliche Einkommen mindern.

Beispiele für Tatbestände, die als besondere Belastung anerkannt werden können (nur, soweit hierfür keine Leistungen der Sozialhilfe gewährt werden oder zweckbestimmte Einnahmen vorhanden sind. Die Aufzählung ist nicht abschließend):

  1. Unterhaltsleistungen, soweit sie nicht durch einen Familienzuschlag abgegolten werden. Lebt der Unterhaltene in Haushaltsgemeinschaft mit dem Leistungsberechtigten, so ist als Unterhaltsleistung der Bedarf für eine laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach Kapitel 3 SGB XII zuzüglich eines etwaigen Sonderbedarfs und abzüglich des sonstigen Einkommens des Unterhaltenen zu berücksichtigen.

  2. Unabweisbare Aufwendungen für die Beschaffung und Erhaltung der Unterkunft (z.B. Genossenschaftsanteile, größere Instandsetzungskosten, Tilgungen von Baudarlehen bei Eigentumsmaßnahmen).

  3. Aufwendungen bei Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Behinderungen (z.B. Pflegekräfte, Haushilfen, erhöhte Fahrtaufwendungen für Taxen, und – falls kein anderer Leistungsträger – Arzneien, Zahnersatz, Stärkungsmittel sowie Diätkost, besonderer Kleiderverschleiß).

  4. Besuchsfahrten zu nahen Angehörigen, die in einer Einrichtung  untergebracht sind, soweit die Kosten nicht schon im Rahmen der häuslichen Ersparnis nach § 88 (1) Nr. 3 abgesetzt wurden.

  5. Schuldverpflichtungen, insbesondere Abzahlungsverpflichtungen, die vor Eintritt des Bedarfs entstanden sind, soweit sie unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse einen angemessenen Betrag nicht übersteigen. In der Regel ist von einem angemessenen Betrag auszugehen, wenn 10 v.H. des verfügbaren Einkommens einer Bedarfsgemeinschaft nicht überschritten werden.

  6. Notwendige größere Beschaffungen an Möbeln und größeren Haushaltsgeräten nach Eintritt des Bedarfs.

  7. Zwangsläufige Aufwendungen bei besonderen Familienereignissen (z.B. Geburt, Heirat, Todesfall).

  8. Aufwendungen für die Unterbringung von Kindern in Kindertagesstätten.

  9. Steuern und Teilkasko-Versicherungsbeiträge für Kraftfahrzeuge, die für Zwecke der Erwerbstätigkeit oder wegen Behinderung usw. benutzt werden müssen, sofern nicht ein Pauschbetrag nach § 3 Abs. 6 Nr. 2 der VO zu § 82 SGB XII vom Einkommen abgesetzt wird.

Höchstbeträge  der anerkennbaren Belastungen

Besondere Belastungen können in der Regel bis zu folgenden Höchstbeträgen anerkannt werden:

  • Unterhaltsleistungen (Nr. 1): in voller Höhe;

  • Schuldverpflichtungen (Nr. 5): mit 10 v.H. des Einkommens;

  • Alle weiteren Tatbestände (genannte und hier nicht genannte): Insgesamt mit weiteren 10 v.H. der Einkommens der Bedarfsgemeinschaft.

4.1.2 Beträge, die nach § 88 Abs. 1 in Anspruch genommen werden.


4.2 Bei schwerstpflegebedürftigen Menschen nach § 64 Abs. 3, sowie bei blinden Menschen nach § 72 SGB XII, ist ein Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze in Höhe von mindestens 60 vom Hundert nicht zuzumuten. Bei diesen Personengruppen sind somit höchstens 40 vom Hundert des übersteigenden Einkommens Grundlage für weitere Berechnungsschritte.


4.3 Der Einsatz des danach verbleibenden Einkommens ist in der Regel wie folgt zuzumuten:
4.3.1 In voller Höhe bei

  • einmaligen Leistungen der Altenhilfe (§ 71),

  • der Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder in einer gleichartigen Einrichtung, wenn bei der Einkommensgrenze kein Familienzuschlag berücksichtigt wird.

4.3.2 Bei sonstigen Hilfen in Höhe des nachstehenden Vomhundertsatzes

Personenzahl Vomhundertsatz
1 - 270 - 90
360 80
450 - 70
540 - 60

Dabei soll bei länger dauernden Hilfen der niedrigste, bei einmaligen oder kurzfristigen Hilfen sowie grundsätzlich bei Hilfen nach §§ 70 und 71 SGB XII der höchste Vomhundertsatz angewendet werden. Bei der Personenzahl sind der Leistungsberechtigte und die in seinem Haushalt lebenden Personen, für die ein Grundbetrag oder ein Familienzuschlag angesetzt wird, zu berücksichtigen.

4.3.3 Der Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze kann auch nach Wegfall des Bedarfs verlangt werden (nach § 87 Abs. 2). Diese Vorschrift ist nur anzuwenden, wenn der völlige oder teilweise Verlust des Einkommens durch den Eintritt des Bedarfsfalls (z.B. Krankheit) verursacht worden ist. Ein Bedarf ist dann von kurzer Dauer, wenn er sich auf nicht länger als einen Monat erstreckt. Als angemessener Zeitraum nach dem Wegfall des Bedarfs i.S. des § 87 sind etwa drei Monate anzusehen.

4.3.4 Der Einsatz des Einkommens kann auch für einen Zeitraum von 3 Monaten verlangt werden. Dies gilt nur bei einmaligen Bedarfen zur Beschaffung von Gegenständen, deren Gebrauch für mindestens ein Jahr bestimmt ist (§ 87 Abs. 3).

Solche Bedarfsgegenstände sind beispielsweise

  • Fahrzeuge,

  • Arbeitsgeräte,

  • Prothesen (mit Ausnahme von Zahnprothesen oder -ersatz),

  • sonstige orthopädische und andere Hilfsmittel (mit Ausnahme von Sehhilfen).

Werden im Rahmen der Kapitel 5 bis 9 Leistungen zur Beschaffung derartiger Bedarfsgegenstände gewährt, ist der nach Rz. 4.3.2 ermittelte Betrag zu vervierfachen. Ergibt sich nach Festsetzung des einzusetzenden Einkommens, dass sich dieses Einkommen in den drei Monaten nach Eintritt des Bedarfs gemindert hat, so ist auf Antrag das entsprechende Einkommen ab dem Zeitpunkt des bekannt Werdens bei der zuständigen Stelle entsprechend herabzusetzen. § 87 Abs. 3 kommt nur zur Anwendung, wenn der Einsatz des Einkommens als angemessen anzusehen ist (nach § 87 Abs. 1).


5. Einsatz des Einkommens unter der Einkommensgrenze (§ 88)

5.1 Zweckbestimmte Leistungen (§ 88 Abs. 1 Nr. 1)
5.1.1 § 88 Abs. 1 Nr. 1 ist weiter gehend als § 83. Die Vorschrift bezieht sich neben Leistungen aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften auch auf Leistungen freiwilligen bzw. privatrechtlichen Charakters. Die Leistungen nach § 83 Abs. 1 sind immer, die sonstigen zweckbestimmten Leistungen unter Beachtung von Rz. 1.6.1 (Mindesteinkommen) in der Regel in Anspruch zu nehmen.

5.1.2 Unterhaltsleistungen sind nach § 88 (1) Nr. 1 in Anspruch zu nehmen, wenn bei teilstationären oder stationären Leistungen nach Kapitel 5 bis 9 auch der Lebensunterhalt mit umfasst ist.

5.1.3 Rz. 5.1.2 gilt entsprechend für Kindergeld und evtl. Kinderzulagen, die nach den Regelungen zu § 82 SGB XII einem minderjährigen hilfebedürftigen Kind zuzurechnen sind sowie für BAFöG-Leistungen. Bei volljährigen Kindern, die derartige Leistungen erhalten, werden die Kindergeldberechtigten nach § 94 Abs. 2 SGB XII in Anspruch genommen.

5.1.4 Beihilfen, die von öffentlich-rechtlichen Dienstherrn oder von privaten Arbeitgebern gewährt werden, sind nach § 88 (1) Nr. 1 in Anspruch zu nehmen, sofern die gewährte Sozialhilfe dem gleichen Zweck dient.

5.1.5 Bei vorübergehender Unterbringung in einer Einrichtung zur Durchführung von Kur-, Erholungs- und Eingliederungsmaßnahmen sowie bei Krankenhausbehandlung sollen Unterhaltsleistungen, Kindergelder, Kinderzuschüsse, Kindergeldzuschläge und Kinderzulagen für die Zeit nicht in Anspruch genommen werden, für die nach Rz. 6 keine häusliche Ersparnis gefordert wird.

5.2 Ersparter häuslicher Lebensunterhalt  (§ 88 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1)
5.2.1 Regelfall – Einsetzen der häuslichen Ersparnis

Wird Hilfe nach Kapitel 5 bis 9 als teilstationäre oder stationäre Leistung gewährt, kann nach § 88 Abs. 1 Nr.3 Satz 1 der Einsatz des Einkommens unter der Einkommensgrenze verlangt werden, soweit Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt erspart werden. Von dieser Möglichkeit ist in der Regel Gebrauch zu machen
5.2.1.1 Die Höhe des Betrages, der in der Regel für den ersparten häuslichen Lebensunterhalt nach § 88 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 verlangt werden kann, ergibt sich aus der folgenden Tabelle:

Häusliche Ersparnis

Untergebrachte Person mit Unterkunft (€ mtl.) 1 2 3 4 5 6 7 und mehr
bis Vollendung des 14. Lebensjahres144137130124118112
ab Vollendung des 14. Lebensjahres193183174165157149
vom 19. Lebensjahr an227193183174165157149

Für Einzelpersonen ohne eigene Wohnung wird die Häusliche Ersparnis auf 444 € festgesetzt. Für Anspruchsberechtigte gemäß SGB II (Regelleistung 345.- €) ohne eigene Wohnung  ist die Häusliche Ersparnis entsprechend der Tabelle festzusetzen.

Die in der Tabelle genannten Beträge sind um die Unterhaltsleistungen, Kindergelder, und evtl. Kinderzulagen zu kürzen, die nach § 88 Abs. 1 Nr. 1 einzusetzen sind.

5.2.1.2 Bei der in der Tabelle aufgeführten „Zahl der in der Haushaltsgemeinschaft lebenden Personen einschließlich Leistungsempfänger“ sind alle zu der Haushaltsgemeinschaft, in der der Leistungsempfänger vor seiner Aufnahme in der Einrichtung gelebt hat, gehörenden Personen zu berücksichtigen, für die bei der Einkommensgrenze ein Grundbetrag oder ein Familienzuschlag eingesetzt wurde. Der Leistungsberechtigte ist immer mitzuzählen.

5.2.2 Ausnahme – Kein Einkommenseinsatz der häuslichen Ersparnis

Abweichend von der Regel soll keine häusliche Ersparnis verlangt werden
5.2.2.1 bei Krankenhausaufenthalt und stationären Eingliederungsmaßnahmen für den Aufnahmemonat und den folgenden Monat, 

5.2.2.2 bei Kur- und Erholungsmaßnahmen für einen Zeitraum von bis zu sechs Wochen,

5.2.2.3 bei sonstigen Hilfen in teilstationärer und stationärer Betreuung für den Aufnahmemonat.

5.2.2.4  Für den Zeitraum, für den nach Rz. 5.2.2 keine häusliche Ersparnis verlangt wird, ist in der  

Regel kein Barbetrag zur persönlichen Verfügung zu gewähren.

5.2.3 Sonderregelungen bei Betreuung in stationären oder teilstationären Einrichtungen
5.2.3.1 Wird der Leistungsempfänger in der Einrichtung nicht voll versorgt, so ist als häusliche Ersparnis ein entsprechend niedrigerer Betrag anzusetzen.

5.2.3.2 Die häusliche Ersparnis verringert sich um sonstige Mehraufwendungen, die durch die Unterbringung in der Einrichtung entstehen (z.B. Besuchsfahrten).

5.2.3.3 Bei einer Betreuung in Tagespflegestätten ist für ein erhaltenes Mittagessen eine häusliche Ersparnis auf der Basis von § 1 Abs. 1 der Sachbezugs-Verordnung (nur Mittagessen) zu fordern. Es werden nur Tage der Inanspruchnahme der Verpflegung in der Einrichtung berechnet. Dabei wird ein Monat mit 30 Tagen angenommen.

5.2.3.4 Bei einer Betreuung in Tagesförderstätten, in Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) und in den WfbM gleich gestellten Einrichtungen ist für das erhaltene Mittagessen eine häusliche Ersparnis auf der Basis von § 1 Abs. 1 der Sachbezugs-Verordnung (nur Mittagessen) zu fordern. Es werden nur Tage der Inanspruchnahme der Verpflegung in der Einrichtung berechnet. Dabei wird ein Monat mit 30 Tagen angenommen; die monatliche Arbeitszeit in WfbM wird unter Berücksichtigung von jährlichen Urlaubsansprüchen und Feiertagen mit 18 Tagen angenommen. Individuell darüber hinaus entstehende Abwesenheitszeiten wegen Kur oder Erkrankung führen zur arbeitstäglichen Absetzung des o.g. Betrages.


6. Einsatz des Einkommens von Personen, die auf voraussichtlich längere Zeit der stationären Pflege bedürfen und keine andere Person überwiegend unterhalten (§ 88 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2)

6.1 § 88 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 ist nur anwendbar, wenn folgende Voraussetzungen nebeneinander erfüllt sind:
6.1.1 Es muss sich um stationäre Pflege handeln. Auf die Hilfeart kommt es dabei nicht an. Abzustellen ist auf die vollständige Betreuung in einer Einrichtung, ohne dass ein körperliches oder geistiges Gebrechen vorzuliegen braucht.

6.1.2 Die Pflege muss „auf voraussichtlich längere Zeit“ erforderlich sein. Dies kann unterstellt werden, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Hilfesuchende die Einrichtung vor Ablauf eines Jahres verlassen wird.

6.1.3 Vom Hilfeempfänger wird keine andere Person überwiegend unterhalten.


6.2 Sind die Voraussetzungen nach Rz. 6.1.1 – 6.1.3 erfüllt , ist in der Regel das Einkommen des Leistungsempfängers sowohl über als auch unter der Einkommensgrenze voll einzusetzen. Dieses Einkommen bleibt bei der Prüfung, in welcher Höhe das Einkommen der anderen Personen der Bedarfsgemeinschaft (die  nach §§ 19 (3), 85 zu berücksichtigenden Personen) einzusetzen ist, unberücksichtigt.


6.3 Vom Einkommen des Hilfesuchenden sind mindestens die Beträge freizulassen, die er zur Erfüllung seiner während der Unterbringung weiter bestehenden Verpflichtungen weiter benötigt. Dazu gehören auch Unterhaltsverpflichtungen gegenüber den nicht überwiegend unterhaltenen minderjährigen unverheirateten Kindern und gegenüber dem geschiedenen bzw. getrennt lebenden Ehegatten. Liegt ein vollstreckbarer Titel nicht vor, ist für minderjährige Kinder der nach der Regelbetrags-Verordnung (Düsseldorfer Tabelle – Abschnitt A) sich ergebende Betrag, für den geschiedenen bzw. getrennt lebenden Ehegatten ein Betrag in Höhe des Bedarfs der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt frei zu lassen.


6.4 Keine Anwendung des § 88 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 soll erfolgen, wenn von nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten nur einer in stationärer Pflege untergebracht ist und der andere Ehegatte einen eigenen Hausstand mit Wohnung aufrecht erhält. Ohne Bedeutung ist dabei, ob der Leistungsempfänger den anderen Ehegatten überwiegend unterhält oder nicht.


7. Einsatz des Einkommens bei mehrfachem Bedarf (§ 89)

7.1 Der Teil des Einkommens, der bereits nach §§ 87, 88 für einen bestimmten Bedarf berücksichtigt wurde, darf für einen anderen gleichzeitig bestehenden Bedarf nicht nochmals berücksichtigt werden. Dieser Teil des Einkommens ist bei dem weiteren Bedarf wie eine besondere Belastung abzusetzen. Dies gilt auch, wenn durch den Einsatz des Einkommens eine Leistung für den bereits berücksichtigten Bedarf nicht gewährt wird.

7.2 Wird für mehrere Personen, die zu einer Bedarfsgemeinschaft gehören (z.B. Mutter-Kind oder mehrere Kinder einer Familie) eine gleichartige Leistung bewilligt (z.B. eine Kur nach § 47 oder § 48), so ist nur eine Berechung des einzusetzenden Einkommens über der Einkommensgrenze nach § 87 vorzunehmen. Das danach einzusetzende Einkommen ist anteilig bei jedem Leistungsberechtigten zu berücksichtigen.


8. In Kraft treten

Diese Konkretisierung tritt am 1.4.2005 in Kraft.

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