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Infoline Sozialhilfe Infoline-Archiv 2008: Konkretisierungen zu § 74 SGB XII

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Bestattungskosten

Infoline-Archiv 2008: Konkretisierungen zu § 74 SGB XII

I. Einführung

Abgrenzung zwischen § 74 SGB XII und § 10 Bestattungsgesetz

Gemäß § 10 des Hamburgischen Bestattungsgesetzes besteht eine Bestattungspflicht für alle Leichen. Für die Bestattung haben die Angehörigen zu sorgen. „Angehörige“ in diesem Sinne sind in Hamburg die in § 22 Abs. 4 Bestattungsgesetz genannten Personen. Es handelt sich hier um Personen, die durch Eheschließung, Schwägerschaft, Verlöbnis, Abstammung oder Lebensgemeinschaft miteinander verbunden sind. Die Rangfolge ist gesetzlich festgelegt.  Die Person, die nach öffentlichem Recht bestattungspflichtig ist, muss allerdings nicht zwangsläufig auch nach bürgerlichem Recht zahlungspflichtig in Hinblick auf die Bestattungskosten sein. Die Verpflichtung, die Bestattungskosten zu tragen, obliegt in der Regel dem oder den Erben.

Die Bestattungskosten können gemäß § 74 SGB XII auf Antrag vom Sozialhilfeträger übernommen werden. § 74 SGB XII findet  nur Anwendung bei Verstorbenen, deren bestattungspflichtige Angehörige für die Bestattung sorgen wollen oder bereits gesorgt haben.  Der zur Kostentragung Verpflichtete soll durch die  Übernahme der Bestattungskosten in die Lage versetzt werden, eine schlichte aber würdevolle Bestattung des Verstorbenen in Auftrag zu geben, obwohl der Nachlass nicht ausreicht und ihm selbst die Kostentragung nicht bzw. nicht in voller Höhe zuzumuten ist. (Ausführungen dazu finden sich in den Konkretisierungen unter II).

Wird in einem Todesfall niemand tätig, beispielsweise weil die Angehörigen nicht rechtzeitig für eine Bestattung sorgen (wollen) oder keine bestattungspflichtigen Angehörigen ausfindig zu machen sind, ist seitens der zuständigen Dienststelle eine Bestattung nach § 10 Bestattungsgesetz zu veranlassen. Die Kosten der veranlassten Maßnahmen sind vom Pflichtigen zu erstatten. (Ausführungen dazu finden sich in den Konkretisierungen unter III).


II. Bestattungen gemäß § 74 SGB XII 

Die Übernahme von Bestattungskosten durch den Sozialhilfeträger ist ab dem 01. 01. 2005 in § 74 SGB XII geregelt. Nach dieser Norm sind die erforderlichen Kosten einer Bestattung zu übernehmen, soweit es dem hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Es handelt es sich um einen sozialhilferechtlichen Anspruch eigener Art, der auch noch nach der Bestattung und der Bezahlung der Kosten geltend gemacht werden kann.

1. Zuständigkeit 

Obwohl Empfänger dieser Leistung nicht der Verstorbene, sondern der gemäß § 74 SGB XII zur Kostentragung Verpflichtete ist, richtet sich die Zuständigkeit für die  Übernahme der Bestattungskosten nach den Verhältnissen des Verstorbenen:

Hinsichtlich der Zuständigkeit ist in § 98 Abs. 3 SGB XII eine besondere Regelung getroffen. Örtlich zuständig für die Übernahme der Bestattungskosten ist demnach der Sozialhilfeträger,

  • der bis zum Tod des Hilfeempfängers Sozialhilfe gewährt hatoder subsidiär

  • in dessen Bereich der Sterbeort liegt.

Hat ein Verstorbener in Hamburg bis zum Tode Sozialleistungen bezogen, dann ist die bislang Hilfe gewährende bezirkliche Sozialdienststelle auch für die Bewilligung der Leistung nach § 74 SGB XII zuständig.

Ist jemand in Hamburg verstorben, war in Hamburg gemeldet, hat aber bis zu seinem Tode keine Sozialleistungen bezogen, dann ist die bezirkliche Sozialdienststelle zuständig, in deren Bereich der Verstorbene gemeldet war.

Ist jemand in Hamburg verstorben, war nicht in Hamburg gemeldet und hat bis zum Tod Sozialleistungen durch einen auswärtigen Sozialhilfeträger bezogen, dann ist dieser Träger auch für die Bewilligung der § 74 SGB XII-Leistung zuständig.

Ist jemand in Hamburg verstorben, hatte keine Meldeadresse in Hamburg und stand auch nicht im Sozialleistungsbezug, dann ist die Zuständigkeit vom Bezirksamt Hamburg-Mitte (M/GS 8) für die Bewilligung der Leistung gegeben. 

Wurde jemand durch den Sozialhilfeträger Hamburg in einer Einrichtung / Heim (mit Ausnahme der Hamburgischen Pflegeheime) untergebracht und ist dort verstorben, dann ist für die Bewilligung der Leistung nach § 74 SGB XII SI 42 als aktenführende Dienststelle zuständig. Entsprechendes gilt, wenn  jemand durch einen auswärtigen Sozialhilfeträger in Hamburg untergebracht wurde und dort verstorben ist: Zuständig  ist in diesem Fall der auswärtige Sozialhilfeträger als aktenführende Dienststelle.

Ist jemand im Ausland verstorben, so ist der Sozialhilfeträger zuständig, der dem Verstorbenen Hilfe nach dem SGB XII gewährt hat. Wurde keine Hilfe nach dem SGB XII gewährt, ist auch kein inländischer Träger zuständig. Es können für die deutschen Angehörigen nur die Regelungen in § 9 Konsulargesetz zur Anwendung kommen.

Wird die Bestattung im Ausland durchgeführt und erhielt der Verstorbene in Hamburg Leistungen nach dem  SGB XII bzw. liegt sein Sterbeort in Hamburg, so ist die Zuständigkeit Hamburgs begründet (siehe auch unter II.4.8.).


2.  Anspruchsvoraussetzungen 

Der Träger der Sozialhilfe hat in einem Todesfall die Kosten der Bestattung zu übernehmen, wenn und soweit der Nachlass und / oder die Leistungen, die aus Anlass des Todes erbracht werden, zur Bestreitung des Bestattungsaufwandes nicht ausreichen und die Kostentragung für den Verpflichteten unzumutbar ist.

 

2.1 Nachweis des Todesfalles

Zum Nachweis des Todesfalls, der dem Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten zu Grunde liegt, dient die durch das Standesamt ausgestellte Sterbeurkunde. Die Sterbeurkunde kann durch das beauftragte Bestattungsunternehmen übersandt werden. Dazu ist auf der für das Bestattungsunternehmen bestimmten Ausfertigung des Bestattungsauftrages der Zusatz aufzunehmen, dass im Rahmen der Abrechnung auch eine Kopie der Sterbeurkunde beigefügt werden soll.

Die Sterbeurkunde ist als Kopie zur Akte zu nehmen.

2.2 Der zur Kostentragung Verpflichtete

Eine Bewilligung der Leistung nach § 74 SGB XII erfolgt nicht an den Verstorbenen, sondern an denjenigen, der verpflichtet ist, die Bestattungskosten zu tragen. Nur dieser Verpflichtete hat Anspruch auf die Leistung.

Zur Tragung der Bestattungskosten im Sinne des § 74 SGB XII sind nacheinander verpflichtet: 

  • der Erbe (§ 1968 BGB),
  • beim Tode der Mutter eines Kindes infolge der Schwangerschaft oder Entbin-  dung dessen Vater (§§ 1615 a und 1615 m BGB),
  • der Unterhaltspflichtige, auch der eingetragene Lebenspartner,
  • derjenige, der  in Erfüllung einer öffentlich- rechtlichen Bestattungspflicht nach  dem Hamburger Bestattungsgesetz einen Bestattungsauftrag erteilt hat bzw.   bereit ist, diesen zu vergeben.

 Der Verpflichtete zur Kostentragung gemäß § 74 SGB XII ist nicht zwangsläufig   identisch mit der Person, die nach § 10 Abs. 1 Satz 2 in der Rangfolge des § 22 Abs. 2 Bestattungsgesetz verpflichtet ist, die Bestattung zu veranlassen (siehe dazu unter III.2.).

Zur Kostentragung verpflichtet ist oder sind im Regelfall der Erbe oder die Erben.

Wird das Erbe durch den Antragsteller ausgeschlagen, bleibt die öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht des Angehörigen davon unberührt.  Mit der Ausschlagung geht der Nachlass auf den oder die Erben der nächsten Ordnung über. Die Ausschlagung des Erbes ist durch eine gerichtliche Erklärung nachzuweisen.

Sofern der Erbe nicht tätig wird und ein Angehöriger die Bestattung regelt, so hat dieser Angehörige keinen Anspruch nach § 74 SGB XII. Er muss die Kosten der Bestattung beim zur Tragung der Kosten Verpflichteten (hier: beim Erben) geltend machen. Die oben angeführte Reihenfolge ist immer zu beachten!

Nach dem Sinn und Zweck des  § 74 SGB XII gehört zu den zur Kostentragung Verpflichteten auch derjenige, der in Erfüllung seiner öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht den Bestattungsauftrag erteilt hat bzw. bereit ist, diesen zu vergeben.

Keine zur Kostentragung Verpflichteten sind:

  • wer aus dem Gefühl sittlicher Verpflichtung, aber ohne Rechtspflicht, die Bestattung übernimmt (wie beispielsweise Freunde oder Nachbarn),
  • der ehemalige Betreuer, der Nachlasspfleger oder der ausschließlich Totenfürsorgeberechtigte. (Letzterer ist die Person, die vom Verstorbenen zur Regelung der Bestattung bestimmt wurde),
  • Krankenhäuser und Heime.

2.3  Einsatz des Nachlassvermögens und vorrangiger Ansprüche

Grundsätzlich sind durch den Verpflichteten zur Bestreitung der Bestattungskosten vorrangig der Nachlass sowie Leistungen, die aus Anlass des Todes erbracht werden, einzusetzen.

Der vorhandene Nachlass ist mit seinem vollen Wert anzusetzen. Zur Nachlassermittlung kann eine Nachfrage an das für den Verstorbenen zuständige Nachlassgericht gestellt werden, mit der um Nachricht gebeten wird, ob ein Nachlassvorgang vorliegt oder nicht. Das Nachlassgericht teilt daraufhin mit, ob bei ihm ein Testament mit entsprechenden Vermögensverfügungen verwahrt wird. Sofern Anhaltspunkte für das Vorhandensein eines ausreichenden Nasslasses bestehen, kann mit einer Wahrungsanzeige vorsorglich ein Erstattungsanspruch nach § 95 SGB XII in Höhe der Bestattungsausgaben erhoben werden (Musterschreiben als Anlage 1).

Ferner sind Leistungen, die aus Anlass des Todes erlangt werden, wie Sterbegeld, Bestattungsgeld, Beihilfe in Todesfällen, Schadensersatzleistungen oder Auszahlungen aus einer Sterbegeldversicherung sowie einem Bestattungsvorsorgevertrag vorrangig heranzuziehen.

Bestehen Schadensersatzansprüche auf Übernahme der Bestattungskosten gegen Dritte, die den Tod rechtswidrig und schuldhaft verursacht haben (§§ 844 BGB, 19 Abs. 1 Satz 2 StVG), so sind diese vorrangig vom Antragsteller geltend zu machen.

Hinweise:

Wegen des Nachranges der Sozialhilfe sind das Vorhandensein von Nachlassvermögen und vorrangiger Ansprüche sorgfältig zu prüfen. Es ist also immer gezielt nach Guthaben und anderen Vermögenswerten des Verstorbenen sowie Ansprüchen aus Bestattungsvorsorgeverträgen sowie Sterbegeldversicherungen etc. zu fragen. Nicht in jedem Fall ausreichend ist eine formularmäßige Erklärung des Antragstellers, dass weder Nachlassvermögen noch vorrangige Ansprüche bestehen.

Auch wenn bei Sozialhilfeempfängern, insbesondere bei Heimaufnahmen im fortgeschrittenen Lebensalter, aus der Akte keine konkreten Hinweise auf Vermögen zu entnehmen sind, ist es nicht ausgeschlossen, dass Geldmittel  aus den Barbeträgen zur persönlichen Verfügung angespart wurden. Diese Sparbeträge sind kein geschütztes Vermögen der Bestattungspflichtigen, sondern anrechenbares Nachlassvermögen.

Wenn sich herausstellt, dass Ansprüche gegenüber Dritten bestehen, ist der Antragsteller zu veranlassen, diese zu realisieren.


2.3 Zumutbarkeit der Kostentragung

Gemäß 74 SGB XIIwerden die erforderlichen Bestattungskosten dann vom Sozialhilfeträger übernommen, wenn dem Verpflichteten die Kostentragung nicht zugemutet werden kann. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass es nach dem klaren Wortlaut der Regelung nicht alleine darauf ankommt, ob der Verpflichtete die Kosten der Bestattung tragen kann. Neben den wirtschaftlichen Verhältnissen des Verpflichteten sind auch gewisse subjektive Momente, beispielsweise die soziale Nähe des Verpflichteten zum Verstorbenen und / oder die Enge des Verwandtschaftsverhältnisses, mit zu berücksichtigen. Der Begriff der „Zumutbarkeit“ ist daher nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalles ausfüllungsbedürftig.

Die Prüfung der Zumutbarkeit ist vollständig zu dokumentieren.

 

Einsatz des Einkommens

Dem Verpflichteten kann zugemutet werden, sein Einkommen analog der Berechnung nach  §§ 85 bis 89 SGB XII einzusetzen. Andere Entscheidungen sind jedoch bei Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens möglich.

Das die bei der Berechnung zugrunde gelegte Einkommensgrenze übersteigende Einkommen sollte regelmäßig zu hundert Prozent in Anspruch genommen werden, aber nur für einen Monat.

Das Einkommen der Einsatzgemeinschaft ist in entsprechender Anwendung  des § 19 SGB XII zu berücksichtigen.

Ein Berechnungsbogen ist als Anlage 2 beigefügt

Einsatz des Vermögens

Bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Einsatzes des Vermögens sind die die Vermögensfreigrenzen nach §§ 90, 96 SGB XII zu beachten.

Dabei werden die Grenzen analog der Hilfen in  anderen Lebenslagen angewandt.

Ein Berechnungsbogen ist als Anlage 3 beigefügt.

Hinweise:

Auf eine Prüfung der Zumutbarkeit ist nur bei Hilfeempfängern zu verzichten. 

Ist dem Verpflichteten die Kostentragung nur teilweise zuzumuten, hat die Sozialhilfe die Restkosten zu übernehmen (siehe unter II. 3. 3.).


3. Verfahren 

Bei dem Anspruch gemäß § 74 SGB XII handelt es sich um einen sozialhilferechtlichen Anspruch eigener Art. Infrage kommt die Bewilligung einer Sach- oder Geldleistung je nach dem, ob die Bestattung bevorsteht oder schon erfolgt ist sowie abhängig davon, ob alle Verpflichteten die Leistung beantragen.

3.1  Kostenübernahme für bevorstehende Bestattung

Sofern die Bestattung noch nicht durchgeführt wurde, erfolgt die Kostenübernahme  in der Regel als Sachleistung   Der Sozialhilfeträger verpflichtet sich damit, die Kosten der Sozialbestattung zu übernehmen (anderenfalls: siehe Hinweise zur Kostenübernahme im Nachhinein unter II. 3. 2.).

Wird die Kostenübernahme bewilligt, so ist der Vordrucksatz SO/Z-40.26/77, bestehend aus einer Kostenübernahmeerklärung, einem Grabkissensteinauftrag, einem Sargauftrag, einer Bescheinigung für das Friedhofsamt, einer Erklärung und einer Verfügung in der jeweiligen aktuellen Ausführung mit den vom Kostenverpflichteten erfragten Daten auszufüllen. Dieser Vordruckteil ist dem Verpflichteten zusammen mit einer aktuellen Liste der Bestattungsunternehmen auszuhändigen.

Die Liste der Bestattungsunternehmen ist als Anlage 4 beigefügt. Es ist darauf zu achten, dass jeweils die aktuelle Fassung dieser Liste verwendet wird.

Die Kostenübernahmeverfügung und die vom Verpflichteten unterschriebene Erklärung sind zur Akte zu nehmen.

 

3.2  Kostenerstattung bei bereits durchgeführter Bestattung

Dem Anspruch steht nicht entgegen, dass die Kostenverpflichteten bereits vor Unterrichtung des Sozialhilfeträgers den Bestattungsauftrag erteilt bzw. die Bestattung bereits durchgeführt oder sogar die Rechnung schon bezahlt haben (BVerwG, NDV 97,129).  § 18 SGB XII ist bei der Prüfung eines Anspruchs  nach § 74 SGB XII nicht anzuwenden. Daher kann der Anspruch auf Kostenerstattung auch im Nachhinein geltend gemacht werden.

Es werden die erforderlichen Kosten bis zu der Höhe bewilligt, wie sie bei Antragstellung vor Vornahme der Bestattung übernommen worden wären. Der Antragsteller, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat und im Nachhinein die Kostenübernahme beantragt, trägt das Risiko, ggf. höhere Kosten selber tragen zu müssen.

In den Fällen, in denen die Bestattung bereits stattgefunden hat, erfolgt keine Anweisung über das PROSA-Verfahren.

Wenn ein Anspruch gemäß § 74 SGB XII besteht, werden die vom Kostenpflichtigen vorgelegten Rechnungen an die Rechnungsstelle der BSF (SI 41), Barmbeker Markt 22, 22083 Hamburg weitergeleitet. Die Rechnungsstelle ermittelt die erforderlichen Kosten, die für den Sozialhilfeträger entstanden wären, teilt diese der aktenführenden Dienststelle mit und weist diese nach Zeichnung sachlicher Richtigkeit an.

Die Anweisung der zu erstattenden Kosten erfolgt an das Bestattungsunternehmen oder, wenn die Rechnung bereits  beglichen wurde, an den jeweiligen Angehörigen.

Die zuständige Sozialdienststelle erhält nach Prüfung der zu übernehmenden Kosten eine Mitteilung von der Rechnungsstelle, so dass der Bescheid über die Höhe der zu erstattenden Kosten gefertigt werden kann.

Hinweis:

Wurde eine Beisetzung nach § 10 Bestattungsgesetz  durchgeführt und hat der Bestattungspflichtige einen Kostenerstattungsbescheid erhalten, so ist ein Antrag nach § 74 SGB XII nicht mehr möglich (siehe dazu auch unter III.4.).

 

3.3 Verfahren bei teilweiser Kostenübernahme

Durch die Aushändigung eines Bestattungsauftrages verpflichtet sich der Sozialhilfeträger, die erforderlichen Kosten der Sozialbestattung vollständig als Sachleistung zu übernehmen.

In der Regel wird jedoch ein Teil der Bestattungskosten aus vorhandenen Guthaben des Verstorbenen und / oder zumutbaren Eigenanteilen des Verpflichteten abgedeckt werden können.  Die vom Verpflichteten zu tragenden Beträge können, sofern ein Bestattungsauftrag ausgehändigt wurde, per Bescheid  nach § 19 Abs. 5 SGB XII  geltend gemacht werden.

Wenn die Kostenübernahme im Nachhinein erfolgt, weil die Bestattung vor Antragstellung durchgeführt wurde, ist nur die um den festgesetzten Kostenbeitrag verringerte Geldleistung zu bewilligen.

 

3.4 Verfahren bei mehreren Verpflichteten

Sind mehrere gleichrangig Kostenverpflichtete vorhanden (z.B. drei Kinder), so hat jeder Kostenverpflichtete den Sozialhilfeanspruch auf seinen Anteil an den Bestattungskosten selbst geltend zu machen.

Wenn nicht alle Kostenverpflichtete die Übernahme der Bestattungskosten beantragen, müssen sie dennoch ihren Teil zu den Kosten beitragen. Da der Antragsteller in solch einem Fall lediglich Anspruch auf einen Teil der Übernahme der Bestattungskosten hat, kann ein Bestattungsauftrag nicht ausgehändigt werden. Vielmehr ist in solchen Fällen dem Antragsteller die Bewilligung einer Geldleistung über seinen Anteil in Aussicht zu stellen.

Es ist rechtlich möglich, sich die Ansprüche eines Verpflichteten gegen die Mitverpflichteten abtreten zu lassen und diese Ansprüche privatrechtlich einzuklagen. Ein solches Vorgehen kommt dann infrage, wenn es notwendig scheint, die Bestattungskosten vollständig zu übernehmen, obwohl noch andere zur Tragung der Kosten Verpflichtete vorhanden sind.

Rechtlich nicht möglich ist es, die Ansprüche gegen die Verpflichteten gemäß § 93 SGB XII auf den Sozialhilfeträger überzuleiten, da eine Überleitung eine rechtmäßige Gewährung von Sozialhilfe voraussetzt.

Die Gründe, die einen Mitverpflichteten davon abhalten, seinen Anteil an den Bestattungskosten zu tragen (beispielsweite Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsunwilligkeit), sind erst dann beachtlich, wenn dieser einen eigenen Antrag auf Übernahme der Kosten stellt. Ansonsten hat der Antragsteller gegen die Mitverpflichteten einen privatrechtlichen Ausgleichsanspruch, den er gegebenenfalls gerichtlich durchsetzen muss.

4. Umfang der Hilfe 

Zu übernehmen sind die für eine einfache aber würdige Bestattung erforderlichen Kosten. Zu diesen Kosten gehören neben den Aufwendungen für Waschen, Kleiden sowie Einsargen der Leiche, die Kosten der Träger und der Durchführung einer Trauerfeier sowie die Kosten eines Sarges und eines Grabkissens. Ferner sind die Friedhofsgebühren, die anfallenden Kosten für die Todesbescheinigung sowie die Leicheschau zu übernehmen. Bestattungen können nicht nur als Erd- sondern auch als Feuerbestattungen oder als besondere Bestattungen, beispielsweise jüdische, islamische, Seebestattungen und unter bestimmten Voraussetzungen auch im Ausland durchgeführt werden (zu den Einzelheiten siehe unter II. 4. 8.). Für die Art der Bestattung ist der Wille des Verstorbenen bzw. der des Totenfürsorgeberechtigen maßgeblich.


4.1 Leistungen des Bestattungsunternehmens

Die Ausführung der Sozialbestattungen wurde von der Behörde für Soziales und Familie (BSF) durch Vertrag dem Großhamburger Bestattungsinstitut (GBI) und den Bestattungsunternehmen, die der Arbeitsgemeinschaft der Bestattungsunternehmen Großhamburgs angeschlossen sind, übertragen. Die beteiligten Bestattungsunternehmen sind der als Anlage 4 aufgeführten Liste zu entnehmen.

Der Anspruchsberechtigte kann einem aus der aktuellen Liste der Bestattungsunternehmen ausgewählten Bestattungsunternehmen den Bestattungsauftrag erteilen. Bei der Auftragserteilung ist die Kostenübernahmeerklärung des Sozialhilfeträgers an das Bestattungsunternehmen auszuhändigen.

Das vom Verpflichteten beauftragte Bestattungsunternehmen führt die Bestattung in pietätvoller Weise entsprechend den Vertragsvereinbarungen zum vertraglich festgelegten Preis durch. Die Wünsche des zur Kostentragung Verpflichteten  über die Durchführung der Bestattung sind in dem vertraglich festgelegten Umfange zu berücksichtigen. Darüber hinaus dürfen Wünsche der Verpflichteten auf eine bessere Ausführung der Bestattung nicht berücksichtigt werden und es ist nicht gestattet, Zuzahlungen des Verpflichteten entgegen zu nehmen.

In dem Vertrag sind die vom Bestattungsunternehmen zu erbringenden Leistungen für eine Erd- oder Feuerbestattung sowie Bestattungen nach islamischem und schiitischem Glauben festgelegt.

Geregelt sind ferner die Entgelte und Abrechnungen der Friedhofsgebühren und der Auslagen.

Die Abrechnung der Bestattungsunternehmen erfolgt direkt mit der BSF, SI 41. Die BSF gibt die Einzelbelege anschließend zu den Akten bei den zuständigen Grundsicherungs- und Sozialdienststellen, die die Zahlungsdaten in PROSA dokumentieren.
                                                         

4.2  Überführungskosten

Überführungskosten entstehen für den Transport des Leichnams in die Verstorbenenhalle und gegebenenfalls auf den Friedhof, auf dem die Einäscherung vorgenommen wird. Bei Überführungen innerhalb Hamburgs sind die Kosten im Vertrag mit den Bestattungsunternehmen geregelt.

Kosten für die Überführung nach Hamburg oder nach einem Bestattungsort außerhalb Hamburgs im Bundesgebiet können nur dann übernommen werden, wenn die Überführung aus besonderen Gründen wie z.B. familiärer Bindung geboten erscheint.

 

4.3 Särge

Särge werden ausschließlich von der Hamburger Werkstatt für Behinderte GmbH geliefert. Die Qualitäten und Preise ergeben sich aus dem Vertrag mit der Hamburger Werkstatt für Behinderte GmbH über die Lieferung von Särgen. Wünsche des Verpflichteten oder des Bestattungsunternehmens auf eine bessere Ausstattung dürfen nicht berücksichtigt werden. Ferner dürfen auch keine Zahlungen des Verpflichten oder des Bestattungsunternehmens entgegen genommen werden. Die Auslieferung der Särge erfolgt auf Aufforderung des mit der Bestattung beauftragten Unternehmens gegen Sargauftragsschein.

Abgerechnet wird direkt mit der BSF, SI 41.

 

4.4 Grabstätten

Die Beisetzung erfolgt in der Regel in einer Reihengrabstätte, hier unterschieden nach Grabstätten für Erdbestattungen und Urnenbeisetzung. Bei den Reihengrabstätten für Urnenbeisetzungen gibt es nicht anonyme und anonyme Grabstätten. Eine Beisetzung in einer anonymen, d. h. nicht gekennzeichneten, Grabstätte ist möglich, wenn sie dem Willen des Verstorbenen entspricht.

Eine Wahlgrabstätte, die für den Verstorbenen und ggf. für dessen Ehegatten bestimmt ist, kann für eine Beisetzung akzeptiert werden. Kosten für die Verlängerung der Überlassungszeit einer derartigen Grabstätte können nur übernommen werden, wenn das Wahlgrab nicht mehr als zwei Liegeplätze hat. Diese Einschränkung gilt nicht für Urnenwahlgräber, da diese (bei einer Größe von 1 m²) immer für acht Urnen zugelassen sind.

Sofern die Kosten für die Verlängerung der Überlassungszeit für eine Grabstätte mit mehr als zwei Liegeplätzen die Kosten für eine neue Reihengrabstätte nicht übersteigen, ist eine Übernahme aus wirtschaftlichen Überlegungen zu erwägen.

So besteht auch die Möglichkeit, dass Verwandte die Verlängerungsgebühren bezahlen und das Grundsicherungs- und Sozialamt die Kosten in einer Höhe einer Reihengrabstätte anerkennt.

Die Kosten für den Erwerb eines Nutzungsrechts an einer neuen Wahlgrabstätte mit zwei Liegeplätzen sollen auf besonderen Wunsch eines überlebenden Ehegatten übernommen werden, wenn nach langjähriger Ehe ein Partner stirbt und die Lebenserwartung des Überlebenden wegen des Alters begrenzt erscheint.

 

4.5 Grabkissen / Grabsteinbeschriftung

Kosten für einen Grabkissenstein können für Beisetzungen in Reihengrabstätten auf staatlichen oder kirchlichen Friedhöfen übernommen werden.

Das gilt auch für eine Wahlgrabstätte, wenn die Grabmahlvorschriften zulassen, dass ein Grabkissenstein aufgestellt wird. Ist bereits ein Grabstein vorhanden, können Kosten für die ergänzende Beschriftung übernommen werden, wenn dies nicht teurer als ein Grabkissenstein ist.

Auf der Kostenübernahmeerklärung ist anzukreuzen, ob ein Grabkissenstein geliefert werden soll. Bei Nichtlieferung ist das Blatt "Grabkissensteinauftrag" zu vernichten.

Für die Lieferung von Grabkissensteinen hat die BSF einen Vertrag abgeschlossen. In den Grabkissensteinauftrag ist der Name der Vertragsfirma, zur Zeit Firma Herzog, Rübenkamp 371, 22337 Hamburg, einzutragen. 

 

4.6  Friedhofsgebühren

Die je nach der Art der Bestattung anfallenden Friedhofsgebühren für die Grabstätte, ggf. Einäscherung, Benutzung der Verstorbenenhalle und Kapelle, Beisetzung, Mindestunterhaltung sowie Unterhaltung der allgemeinen Friedhofsanlage sind zu übernehmen.

Für die Aufnahme und Aufbewahrung des Verstorbenen fallen folgende Verwaltungsgebühren an:

  • Aufnahmemodalitäten für die Aufnahme eines Verstorbenen in der Verstorbenenhalle der Friedhöfe Ohlsdorf und Öjendorf (Verwaltungsgebühr) . . . 26 €
  • Aufbewahrung eines Verstorbenen bis zu 3 Kalendertage . . . 8 €

  • vom 4. bis zum 14. Kalendertag . . . 23 €

  • für jeweils weitere angefangene 14 Kalendertage . . . 31 €

Verzögerungen im Ablauf, die zu hohen Aufbewahrungskosten führen, sind zu vermeiden.

Kosten für die Beisetzung auf kirchlichen Friedhöfen im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg können übernommen werden, wenn gegenüber den Friedhöfen Ohlsdorf oder Öjendorf keine unvertretbaren Mehrkosten entstehen. Für die Beisetzung von „Ortsfremden“ auf kirchlichen Friedhöfen werden tarifliche Aufschläge gefordert, die übernommen werden können.

Sofern die Beisetzung auf einem anderen Friedhof als die Einäscherung vorgenommen wird, ist eine zusätzliche Bescheinigung für das Friedhofsamt auszufüllen, damit beide Friedhöfe einen Vordruck für die Abrechnung erhalten.

4.7 Todesbescheinigungen

Ein Arzt muss den Tod feststellen und eine Bescheinigung ausstellen. Die Kosten gehören zu den erforderlichen Kosten. Die Höhe ergibt sich aus der GOÄ (Gebührenordnung für Ärzte).

Auch die Kosten, die im Institut für Rechtsmedizin beim Verdacht auf einen nicht natürlichen Tod entstehen, sind zu übernehmen. Gleiches gilt für die Kosten einer zusätzlichen Leichenschau vor einer Feuerbestattung.

 

4.8 Besondere Bestattungen

Jüdische Bestattungen

Die Jüdische Gemeinde bietet ihren Gemeindemitgliedern die Möglichkeit der Bestattung auf einem eigenen Friedhof an.

Für verstorbene Gemeindemitglieder, die bis zum Tod Hilfe zum Lebensunterhalt oder Sozialhilfe für stationäre Unterbringung erhalten haben, sind die Kosten in Höhe der gültigen Pauschale von 3556 Euro unter Anrechnung etwaiger Ansprüche an die Jüdische Gemeinde zu zahlen.

Islamische Bestattungen

Verstorbene islamischen oder schiitischen Glaubens können auf den Friedhöfen

Öjendorf und Bergedorf nach ihren Riten beigesetzt werden. Die Vergütungen und die Leistungen sind in dem Vertrag zwischen der BSF und dem GBI sowie den Bestattungsunternehmen, die der Arbeitsgemeinschaft der Bestattungsunternehmer Großhamburgs (AG) angeschlossen sind, geregelt.

Seebestattungen

Grundsätzlich können auch die Kosten einer Seebestattung übernommen werden, sofern der Umfang der Kosten nicht unverhältnismäßig hoch sind.

Bestattung im Ausland

Nur wenn eine Bestattung von Ausländern unter Beachtung der Riten ihres Herkunftslandes in Hamburg nicht möglich ist (Auskünfte über die Möglichkeiten erteilt die Anstalt Hamburger Friedhöfe), können die Überführungskosten in das Heimatland neben den sonstigen Bestattungskosten übernommen werden.

Beispiel: Die Asche eines verstorbenen Inders wird nach heimatlichem Brauchtum im Ganges verstreut. Das macht die Einäscherung in Hamburg und den Transport der Urne nach Indien nötig.


III. Bestattungen nach § 10 Bestattungsgesetz

Von dem Kostenübernahmeanspruch gemäß § 74 SGB XII zu unterscheiden sind die Bestattungen nach dem § 10 Bestattungsgesetz.  Die zuständige Behörde wird im Sinne dieser Norm nur tätig, wenn niemand die Bestattung des Verstorbenen veranlasst. Ursachen für die Untätigkeit können sein, dass die Identität des Verstorbenen unbekannt ist, Angehörige nicht mehr vorhanden oder nicht bekannt sind oder die bekannten Angehörigen nicht tätig werden wollen. Die Bestattung wird als öffentlich-rechtliche Maßnahme in Erfüllung der Bestattungspflicht des § 10 Abs. 1 Satz 1 Bestattungsgesetz von der zuständigen Behörde veranlasst und zwar auf Kosten des Pflichtigen. Der Pflichtige hat diese Kosten zu erstatten.   

1. Zuständigkeiten

Das Hamburgische Bestattungsgesetz regelt ausschließlich die Bestattung von Leichen, die sich in Hamburg befinden.  

Für die Veranlassung der Bestattung in den Sonderfällen gemäß § 10 Bestattungsgesetz sind die bezirklichen Grundsicherungs- und Sozialdienststellen  und die BSF zuständig.

Die Zuständigkeit der Bezirksämter richtet sich nach der letzten Meldeanschrift des Verstorbenen in Hamburg. Hatte  der Verstorbene keinen Wohnsitz in Hamburg oder ist dieser nicht bekannt, ist das Bezirksamt Hamburg-Mitte (M/GS 8) zuständig.

Sofern der Verstorbene in einer Einrichtung gelebt hat, ist die aktenführende Dienststelle zuständig. Hat der Verstorbene die Einrichtungskosten selbst getragen, ist die Sozialdienststelle zuständig, die im Falle einer Hilfebedürftigkeit zuständig geworden wäre (z. B. Altenheim = bezirkliche Sozialdienststelle; Behinderteneinrichtung = BSF SI 42/SI 43).


2.  Bestattungspflichtige

Zur Regelung der Bestattung sind nach § 10 Bestattungsgesetz die u. a. Angehörigen verpflichtet und zwar gemäß § 22 Abs. 4 Bestattungsgesetz nacheinander in folgender Reihenfolge:

a. der Ehegatte oder der Lebenspartner,

b. die ehelichen und nichtehelichen Kinder,

c. die Ehegatten oder Lebenspartner der ehelichen und nichtehelichen Kinder,

d. die Stiefkinder,

e. die Ehegatten oder Lebenspartner der Stiefkinder,

f. die Enkel,

g. die Ehegatten oder Lebenspartner der Enkel,

h. die Eltern,

i. die Geschwister,

j. die Stiefgeschwister,

k. die Großeltern,

l. die Verschwägerten,

m. die Kinder der Geschwister,

n. die Geschwister der Eltern,

o. die Kinder der Geschwister der Eltern,

p. die Verlobte/der Verlobte, auch im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes,

q. die Lebensgefährtin/der Lebensgefährte.

Sind mehrere Personen eines Ranges vorhanden, so hat der ältere Angehörige das Vorrecht vor dem jüngeren Angehörigen.

Die Reihenfolge gewinnt nur dann an Bedeutung, wenn niemand hinsichtlich der Bestattung tätig wird und eine Bestattung nach § 10 Bestattungsgesetz veranlasst werden muss. 

Verpflichtete zur Übernahme der Bestattungskosten

Diese Angehörigen und die Erben sind gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 22 Abs. 4 Bestattungsgesetz zur Übernahme der Bestattungskosten verpflichtet. Nach den konkreten Vorgaben des Verwaltungsgerichts Hamburgs zur Anwendung des Bestattungsgesetzes gilt: Die Verwaltung hat bei der Auswahl der Pflichtigen ein Ermessen. Im Rahmen der Ermessensausübung sind  insbesondere folgende Erwägungen zu berücksichtigen:

  • wenn es einen Erben gibt, ist vorrangig zu prüfen, ob dieser in Anspruch zu nehmen ist. Dies folgt aus der gesetzgeberischen Wertung des BGB, wonach der Erbe zur Bestattung verpflichtet ist (§ 1968 BGB).
  • die in § 22 Abs. 4 Bestattungsgesetz festgelegte Reihenfolge der Angehörigen, da sich diese nach dem Verwandtschaftsgrad  richtet

Die Ermessensentscheidung ist in dem Bescheid nachvollziehbar zu begründen.

Siehe dazu: Musterbescheid, Anlage 5.


3. Ablauf des Verfahrens 

Bei Bestattungen nach § 10 Bestattungsgesetz liegt der Großteil der Arbeit bei dem Friedhof Öjendorf, Hamburger Friedhöfe, - Anstalt öffentlichen Rechts - (im Folgenden: HF). Zum besseren Verständnis des Gesamtablaufs bei Bestattungen nach § 10 Bestattungsgesetz werden daher nicht nur die für die Grundsicherungs- und Sozialdienststellen (im folgenden GS) relevanten, sondern alle notwendigen Verfahrensschritte dargestellt.

Verstorbene ohne Angehörige werden grundsätzlich von dem Bestattungsunternehmen in die Verstorbenenhalle von HF gebracht. Dort fallen die folgenden Verwaltungsgebühren für die Aufnahme und die Aufbewahrung des Verstorbenen an:

  • Aufnahmemodalitäten für die Aufnahme eines Verstorbenen in der Verstorbenenhalle der Friedhöfe Ohlsdorf und Öjendorf (Verwaltungsgebühr) . . . 26 €
  • Aufbewahrung eines Verstorbenen bis zu 3 Kalendertage . . . 8 €

  • vom 4. bis zum 14. Kalendertag . . . 23 €

  • für jeweils weitere angefangene 14 Kalendertage . . . 31 €

Verzögerungen im Ablauf, die zu hohen Aufbewahrungskosten führen, sind zu vermeiden.

Ablauf:

  1. Für Verstorbene, die in eine Verstorbenenhalle der HF eingeliefert wurden und für die kein Antrag auf Bestattung gestellt wurde, ermittelt HF zunächst den genauen Namen und die Anschrift des Verstorbenen, soweit bei Einlieferung keine ausreichenden Daten über den Verstorbenen vorliegen.
  2. Seitens HF ergeht anschließend eine Mitteilung über die Einlieferung des Verstorbenen in eine Verstorbenenhalle der HF an die zuständige Grundsicherungs- und Sozialdienststelle mit der Bitte, Informationen über bekannte Angehörige - und damit Bestattungspflichtige - an HF schnellstmöglich zurückzumelden. Ab jetzt kann der Fall als „Fall ohne Leistungen“ in PROSA unter dem Namen des Verstorbenen eingegeben werden.
  3. HF sendet mit Einschreiben gegen Rückschein allen bekannten Angehörigen nach § 22 Absatz 4 Bestattungsgesetz ein Formschreiben mit folgendem Inhalt zu:
    • Hinweis auf die Bestattungsverpflichtung
    • Hinweis auf die Kostentragungspflicht
    • Hinweis auf die Möglichkeit der Kostenübernahme durch den Sozialhilfeträger nach § 74 SGB XII.
    • Aufforderung zur Beauftragung der Bestattung
    • Auszug aus dem Bestattungsgesetz.
  4. Sollte der Bestattungspflichtige HF oder GS daraufhin mitteilen, dass er die Bestattung beispielsweise aus Kostengründen nicht veranlassen will, so ist er erneut darauf hinzuweisen, dass die entstehenden Kosten für eine vorzunehmende Bestattung nach § 10 Bestattungsgesetz dennoch von ihm zu tragen bzw. zurückzuerstatten sind  Die zu erstattenden Kosten können dann auch nicht mehr nach  § 74 SGB XII bewilligt werden. Hierzu bietet sich ein Beratungsgespräch an. Das Beratungsgespräch sollte dort stattfinden, wo die Mitteilung eingegangen ist. Erklärt sich der Bestattungspflichtige daraufhin bereit, die Bestattung durchzuführen, muss ggf. GS dies HF umgehend mitteilen, damit eine Bestattung nach § 10 Bestattungsgesetz nicht veranlasst wird.
  5. Wird von dem Bestattungspflichtigen nach Ablauf der gesetzlichen Fristen (gemäß § 10 Absatz 1 Satz 4 Bestattungsgesetz: nach Ablauf von 14 Tagen) eine Bestattung dennoch nicht veranlasst, erfolgt eine Rückmeldung des Sachstandes seitens HF an die zuständige GS-Dienststelle per Telefax mit der Aufforderung, die Bestattung nach § 10  Bestattungsgesetz zu veranlassen.
    Dieser formale Akt durch GS ist erforderlich („Die zuständige Behörde hat die Bestattung zu veranlassen.“). GS teilt HF gleichzeitig mit, welche Daten zu Vermögen (Sparbuch, Girokonto, Sterbeversicherung, Lebensversicherung, etc.) vorliegen und ob ein besonderer Wunsch zur Beisetzung bekannt ist (zum Beispiel Erdbestattung). Ansonsten erfolgt grundsätzlich eine Feuerbestattung mit anschließender Beisetzung im Reihengrab.
  6. HF führt, sobald die für die Bestattung erforderlichen Papiere beschafft sind (Sterbeurkunde etc.) frühestens nach 14 Tagen und möglichst vor Ablauf von 4 Wochen, die Bestattung nach § 10 Bestattungsgesetz zum vereinbarten Pauschalpreis durch. Verzögerungen können z. B. aufgrund nicht vorliegender Sterbeurkunden auftreten. Eine Beisetzung erfordert nach § 12 Abs. 1 Satz 1 bzw. § 12 Abs. 2 Satz 1 Bestattungsgesetz zwingend die Sterbeurkunde und die Veranlassung durch GS.
    Gelegentliche Trauerfeiern (falls diese von dem Verstorbenen nahe stehenden, aber nicht bestattungspflichtigen Personen ausdrücklich gewünscht werden) sind in dem Pauschalpreis enthalten. Änderungen des Pauschalpreises können nur nach Abstimmung mit der BSU erfolgen.
  7. Bekannte Ansprüche des Verstorbenen  sowie Girokonto- bzw. Sparbuchguthaben sind von HF einzuziehen.
  8. HF stellt die danach verbleibenden Kosten direkt der Grundsicherungs- und Sozialdienststelle in Rechnung. (Im Gegensatz dazu erfolgt die Anweisung der Rechnungen für Bestattungen nach  § 74 SGB XII zentral über die BSF). Als Anlagen werden durch HF alle für den Fall relevanten Unterlagen für GS beigelegt. Zur Prüfung der Rechnung ist die gültige Gebührenordnung für das Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattungsGebO) anzuwenden. Für Bestattungen nach § 10 Bestattungsgesetz wurde die gesonderte Hilfeart „Bestattungen nach § 10 Bestattungsgesetz“ in PROSA eingerichtet, die mit einem Haushaltstitel bei der BSU verbunden ist.

    Die Zahlung darf auf keinen Fall aus einem Titel der Sozialhilfe erfolgen!

  9. Die GS-Dienststellen verfolgen unter Heranziehung der von HF übersandten Unterlagen die Ansprüche auf Erstattung der Kosten gegen einen vorhandenen Bestattungspflichtigen bis zur Höhe der entstandenen Kosten.
  10. Nachträglich festgestelltes Vermögen (Sparbücher, etc.) ist von der zuständigen GS-Dienststelle im Dialogverfahren PROSA unter „Wiederkehrende Einnahmen / Bestattungsgesetz“ zu vereinnahmen. Der gesamte Vorgang wird anschließend zur Akte gegeben.

4. Heranziehung des Bestattungspflichtigen 

Kommt  der Bestattungspflichtige seiner Bestattungspflicht nicht nach und werden die Maßnahmen nach § 10 Absatz 1 Satz 6 Bestattungsgesetz auf dessen Kosten vorgenommen, so sind diese vom Pflichtigen zu ersetzen.

 

Ermittlung des Bestattungspflichtigen

Um die Erstattung der Kosten von den bestattungspflichtigen Angehörigen einzufordern, ist von den GS-Dienststellen auch noch nach durchgeführter Bestattung und nach Erhalt der Vorgänge durch HF zu ermitteln, ob nicht doch bestattungspflichtige Angehörige vorhanden sind.

Hinweise:

Die Möglichkeit, über die Meldeämter gegebenenfalls die erforderlichen Auskünfte zu erhalten, ist zu nutzen. Bei verheirateten Verstorbenen der Ehepartner aus der Sterbeurkunde zu ermitteln.

Hilfreich ist es auch, wenn die Daten im Aufnahmebogen der Sozialhilfeakte auf dem neuesten Stand gehalten werden, insbesondere bei Heimaufnahmen in fortgeschrittenem Lebensalter. Mit diesen Daten können über die Meldeämter aktuelle Anschriften bestattungspflichtiger Angehöriger ermittelt werden.

Unterbleiben können allerdings Nachfragen bei den Standesämtern, da diese wegen spezieller Datenschutzvorschriften nur wenige bis keine Daten an die GS-Dienststellen weitergeben dürfen.

Geltendmachen der Forderung

Nach Klärung der Rechtslage kann gegen den Bestattungspflichtigen ein öffentlich-rechtlicher Ausgleichsanspruch geltend gemacht werden (in PROSA: „Wiederkehrende Einnahmen / Bestattungsgesetz“).

Sollte der Bestattungspflichtige wirtschaftlich nicht in der Lage sein, die Kosten der bereits durchgeführten Bestattung nach § 10 Bestattungsgesetz zu erstatten, sind diese nach den Regelungen der Landeshaushaltsordnung gegebenenfalls zu stunden, niederzuschlagen oder zu erlassen.

Ein Anspruch auf Kostenübernahme nach  § 74 SGB XII durch den Sozialhilfeträger ist nach durchgeführter Bestattung nach § 10 Bestattungsgesetz jedenfalls nicht mehr gegeben. Denn Bestattungspflichtige haben nur dann einen Anspruch auf Leistungen nach § 74 SGB XII, wenn sie sich gegenüber dem Bestattungsunternehmen zur Tragung der Kosten zivilrechtlich verpflichtet haben.

Ein Musterbescheid  findet sich als Anlage 5.


IV.  Bestattungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

Als Anspruchsgrundlage für Leistungsberechtigte nach § 1 AsylbLG kann ausschließlich § 6 AsylbLG in Betracht kommen. Es kann sich nur um eine schlichte Bestattung handeln.

V. Anhang

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